vom 14. Januar 2025
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsverordnung; OffV), LGBl. 2008 Nr. 364, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Einleitungssatz sowie Bst. a und c sowie Abs. 5 und 6
1) Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Die Muttergesellschaft einer Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma darf nicht in Form der Erteilung direkter oder indirekter Anweisungen oder auf eine andere Art und Weise auf die Ausübung der Stimmrechte, die von der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma gehalten werden, einwirken.
b) Die Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein.
2) Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen verwalteten Beteiligungen gebunden sind:
a) eine von der Muttergesellschaft laufend zu aktualisierende Liste der Namen dieser Verwaltungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, in der die sie überwachenden zuständigen Behörden genannt werden, ohne dass eine Bezugnahme auf die jeweiligen Emittenten erfolgt;
b) eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden solchen Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt.
4) Ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass:
a) die Organisationsstrukturen des Mutterunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma dergestalt sind, dass die Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausgeübt werden;
c) für den Fall, dass das Mutterunternehmen Kunde seiner Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma ist oder an den von der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerten beteiligt ist, ein klares schriftliches Mandat für eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma besteht.
5) Die Anforderung nach Abs. 4 Bst. a beinhaltet zumindest, dass das Mutterunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma schriftliche Strategien und Verfahren festzulegen haben, die geeignet sind, die Verbreitung von Informationen zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu verhindern.
6) Unter direkter Anweisung im Sinne von Abs. 1 Bst. a ist jede Anweisung der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Instituts zu verstehen, in der spezifiziert wird, wie die Stimmrechte seitens der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma in bestimmten Fällen auszuüben sind. Unter indirekter Anweisung ist jede allgemeine oder spezifische Anweisung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrer Form, die von der Muttergesellschaft oder einem anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Institut erteilt wird und die Ermessensbefugnis der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte einschränkt, um spezifischen Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft oder eines anderen von ihr kontrollierten Instituts Rechnung zu tragen.
Art. 25 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
1) Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 27 des Gesetzes, wenn seinen Vorschriften zufolge eine Verwaltungsgesellschaft, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine Wertpapierfirma nach Art. 24 des Gesetzes:
2) Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen, die in Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 festgeschrieben sind, einhalten. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervor geht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.