640.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 169 ausgegeben am 6. Februar 2025
Verordnung
vom 4. Februar 2025
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Bst. a bis d
Das Existenzminimum beträgt pro Monat brutto für:
a) Alleinstehende: 2 100 Franken;
b) Alleinerziehende: 2 600 Franken;
c) gemeinsam zu veranlagende Ehegatten oder eingetragene Partner: 3 200 Franken;
d) getrennt zu veranlagende Ehegatten oder eingetragene Partner, welche im gleichen Haushalt leben, sowie faktische Lebenspartner: je 1 600 Franken;
Art. 12 Abs. 1
1) Die Gewinnungskosten sind grundsätzlich mit dem Pauschalabzug von 1 600 Franken abgegolten.
Art. 36d
Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Art. 63 SteG)
1) Der Antrag nach Art. 63 Abs. 2 SteG hat folgende Informationen und Unterlagen zu enthalten:
a) eine umfassende Darstellung des Sachverhalts;
b) eine Dokumentation, die darlegt, nach welchen Grundsätzen der Steuerpflichtige:
1. den ursprünglichen Verrechnungspreis ermittelt hat; oder
2. die Angemessenheit des Verrechnungspreises nach dem Fremdvergleichsgrundsatz nachgewiesen hat;
c) eine Dokumentation, die darlegt, nach welchen Grundsätzen die ausländische Steuerbehörde den Verrechnungspreis ermittelt und korrigiert hat;
d) einen Nachweis darüber, dass sämtliche zumutbaren Massnahmen gegen die Korrektur im Ausland ergriffen wurden;
e) die rechtskräftige ausländische Steuerveranlagung.
2) Der Antrag nach Art. 63 Abs. 2 SteG wird abgewiesen und es erfolgt keine den steuerpflichtigen Reingewinn reduzierende Verrechnungspreiskorrektur beim inländischen Steuerpflichtigen, wenn:
a) sich der ursprünglich angesetzte Verrechnungspreis nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht im Sinne von Art. 49 SteG stützt;
b) die ausländische Korrektur nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht; oder
c) keine zumutbaren Massnahmen ergriffen wurden, um den ursprünglich festgesetzten Verrechnungspreis im Ausland durchzusetzen.
3) Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 SteG hat die Informationen und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a und b zu enthalten; dieser Antrag wird im Fall nach Abs. 2 Bst. a abgewiesen und es erfolgt keine den steuerpflichtigen Reingewinn reduzierende Verrechnungspreiskorrektur beim empfangenden Steuerpflichtigen.
4) Der Antrag nach Abs. 1 und 3 ist innert drei Monaten nach Rechtskraft der Veranlagung des Steuerpflichtigen, bei dem eine Erhöhung des steuerpflichtigen Reingewinns aufgrund der Verrechnungspreiskorrektur erfolgte, einzureichen.
Anhang 1a Bst. B
B. Wert einer Grossvieheinheit
Eine Grossvieheinheit entspricht einem Erwerb von 1 060 Franken in den Talgemeinden und 850 Franken in den Berggemeinden Triesenberg, Schellenberg und Planken.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf Veranlagungen des Steuerjahres 2025 Anwendung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef