783.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 173 ausgegeben am 13. Februar 2025
Verordnung
vom 11. Februar 2025
über die Abänderung der Postdienste- und Paketzustelldiensteverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 über Postdienste und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz; PPG), LGBl. 2023 Nr. 151, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. April 2023 über Postdienste und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldiensteverordnung; PPV), LGBl. 2023 Nr. 165, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 2
2) Postsendungen nach Abs. 1 bedürfen keiner zusätzlichen Kennzeichnung durch den übernehmenden Postdiensteanbieter, wenn die Identifizierung aller an der Beförderung beteiligten Postdiensteanbieter durch den Absender und den Empfänger auf andere geeignete Weise gewährleistet ist.
Art. 11 Abs. 3
3) Vereinbarungen nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes müssen in geeigneter Weise insbesondere regeln:
a) die Form der Kennzeichnung von Postsendungen durch den Postdiensteanbieter, dem der Absender die Sendung eingeliefert hat;
b) die Gewährleistung der Identifizierung aller an der Beförderung beteiligten Postdiensteanbieter durch den Absender und den Empfänger.
Art. 16 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b
1) Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Postsendungen müssen, mit Ausnahme der Postsendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen, im Jahresdurchschnitt ausgeliefert werden:
b) mindestens 99 % der Standardsendungen jeglicher Kategorie bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag.
2) Von den an einem Werktag vormittags vor 5.00 Uhr übernommenen grenzüberschreitenden Postsendungen müssen ab Zollfreigabe im Jahresdurchschnitt ausgeliefert werden:
b) mindestens 90 % der Standardsendungen jeglicher Kategorie bis zum zweiten auf den Übernahmetag folgenden Werktag.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef