946.224.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 177 ausgegeben am 25. Februar 2025
Verordnung
vom 25. Februar 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Mali
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2017/1775 des Rates der Europäischen Union vom 28. September 2017 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Oktober 2017 über Massnahmen gegenüber Mali, LGBl. 2017 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2017/1775 des Rates der Europäischen Union vom 28. September 2017 verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2a Bst. f und Abs. 4
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a) der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
f) Aufgehoben
4) Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Aufgehoben
3) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
Art. 7
Aufgehoben
Anhang
Der bisherige Anhang 2 wird neu zum Anhang.
Anhang 1
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef