Art. 10
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Heizungsinstallateurin/Heizungsinstallateur mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Heizungsinstallateurin/des Heizungsinstallateurs und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Chefmonteurin Heizung/Chefmonteur Heizung mit Fachausweis;
d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.