| 412.014.019 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 194 |
ausgegeben am 11. März 2025 |
Verordnung
vom 25. Februar 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 2024 über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2024 Nr. 135, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 3 und 4
3) Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.
4) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kosmetikerin/Kosmetiker gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef