412.014.065
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 198 ausgegeben am 11. März 2025
Verordnung
vom 25. Februar 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 2019 über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2019 Nr. 323, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Sanitärinstallateurin/des Sanitärinstallateurs und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Chefmonteurin Sanitär/Chefmonteur Sanitär mit Fachausweis;
d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef