Art. 10
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Spenglerin/Spengler mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Spenglerpolierin/Spenglerpolier mit Fachausweis;
c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.