215.215.014
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 217 ausgegeben am 14. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe, LGBl. 2023 Nr. 96, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Autogewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 und 2026 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. April 2025 zur individuellen Verteilung.
b) Für die von einer Reduktion der Bruttoarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich zu a) eine Erhöhung des Stundenlohns um 2.9 % per 1. April 2025 als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit (Ausgleichszahlung).
c) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2026 zur individuellen Verteilung.
d) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025 bzw. 1. April 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 bzw. 1. April 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
 
ab 1. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
Automobil-Diagnostiker/in
5'500.00 Franken
6'000.00 Franken
Automobil-Mechatroniker/in (Automechaniker/in)
4'400.00 Franken
4'800.00 Franken
Automobil-Fachmann/-frau (Automonteur/in)
4'000.00 Franken
4'400.00 Franken
Automobil-Assistent/in (Fahrzeugwart/in)
3'700.00 Franken
4'000.00 Franken
Carosseriespengler/in
4'400.00 Franken
4'800.00 Franken
Carosseriereparateur/in
4'000.00 Franken
4'400.00 Franken
Autolackierer/in
4'400.00 Franken
4'800.00 Franken
Lackierassistent/in
3'700.00 Franken
4'000.00 Franken
Landmaschinenmechaniker/in
4'400.00 Franken
4'800.00 Franken
Hilfsarbeiter/in
3'500.00 Franken
 
Fahrradmechaniker/in
4'000.00 Franken
 
Motorradmechaniker/in
4'200.00 Franken
 
Das Berufsjahr entspricht den nach der Lehre absolvierten Praxisjahren.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Die Mindestlöhne können bei ungenügenden Leistungen oder bei nicht voller Leistungsfähigkeit unterschritten werden. Diese Abweichung ist schriftlich zu vereinbaren. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 12 Monate befristet sein.
4. Praktikum, Nebenjob, Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Gratifikation
Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3 % des Jahresbruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht ein Anspruch auf eine Gratifikation pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef