215.215.015
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 218 ausgegeben am 14. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Baumeister- und Pflästerergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Baumeister- und Pflästerergewerbe, LGBl. 2024 Nr. 83, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 3 Bst. c
3) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten nicht für:
c) das technische und administrative Personal;
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
Art. 38 Ziff. 1 der Beilage
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).
Anhang 2 zur Beilage
Der bisherige Anhang 2 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung
zum GAV für das Baumeister- und Pflästerergewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 und 2026 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. April 2025 zur individuellen Verteilung.
b) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. April 2026, davon 0.5 % zur generellen und 0.5 % zur individuellen Verteilung.
c) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025 bzw. 1. April 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 bzw. 1. April 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Lohnklasse
Stundenlohn
Monatslohn
Vorarbeiter/-in
31.55 Franken
5'800.00 Franken
Gelernte/r Bau-Facharbeiter/-in
29.95 Franken
5'500.00 Franken
Gelernte/r Bau-Facharbeiter/-in im 1. und 2. Berufsjahr
27.75 Franken
5'100.00 Franken
Bau-Facharbeiter/-in
29.40 Franken
5'400.00 Franken
Bauarbeiter/-in mit Fachkenntnissen
26.95 Franken
4'950.00 Franken
Bauarbeiter/-in
23.15 Franken
4'250.00 Franken
Stunden-Mindestlohn = Bruttolohn ohne Feiertags- (4.8 %), jeweilige Ferien- (nach Art. 43 GAV) und Schlechtwetterentschädigung (2 %) und ohne Gratifikationsansprüche
Monats-Mindestlohn: inkl. Feiertags-, Ferien- und Schlechtwetterentschädigung
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.151]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.151] / 12
3. Praktikum und Ferienjob und Schulabgänger
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr), entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
4. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
5. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %).
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef