215.215.019
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 221 ausgegeben am 14. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Haustechnik- und Spenglergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Haustechnik- und Spenglergewerbe, LGBl. 2024 Nr. 87, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
Anhang 2 zur Beilage
Der bisherige Anhang 2 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Haustechnik- und Spenglergewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 und 2026 wie folgt anzupassen:
a) Für sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eine generelle Lohnerhöhung von 50.00 Franken pro Monat sowie Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % zur individuellen Verteilung per 1. April 2025.
b) Für sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eine generelle Lohnerhöhung von 50.00 Franken pro Monat per 1. April 2026.
c) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025 bzw. 1. April 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 bzw. 1. April 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Installateur 1 (FZ)
Arbeitnehmende mit liechtensteinischem oder gleichwertigem ausländischen Fähigkeitszeugnis (FZ), die in der Lage sind, selbstständig zu arbeiten.
Berufsjahre
Monatslohn
Stundenlohn
ab Lehrabschluss
4'550.00 Franken
25.20 Franken
ab 3. Berufsjahr nach Lehrabschluss
4'900.00 Franken
27.15 Franken
ab 5. Berufsjahr nach Lehrabschluss
5'200.00 Franken
28.80 Franken
b) Installateur 2 (BA)
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit Berufsattest (BA) in der Gebäudetechnikbranche.
Berufsjahre
Monatslohn
Stundenlohn
ab Lehrabschluss
4'100.00 Franken
22.70 Franken
ab 3. Berufsjahr nach Lehrabschluss
4'350.00 Franken
24.10 Franken
ab 5. Berufsjahr nach Lehrabschluss
4'550.00 Franken
25.20 Franken
c) Installateur 3 (ohne Ausbildung)
Angelernte, unselbstständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfache Arbeiten ausführen und das 20. Lebensjahr erfüllt haben.
Berufsjahre
Monatslohn
Stundenlohn
ab 1. Berufsjahr
4'000.00 Franken
22.15 Franken
ab 3. Berufsjahr
4'050.00 Franken
22.45 Franken
ab 5. Berufsjahr
4'250.00 Franken
23.55 Franken
Stunden-Mindestlohn = Bruttolohn ohne Feiertagsentschädigung (4.8 %), ohne jeweilige Ferienentschädigung (nach Art. 46 Ziff. 2 GAV) und ohne Gratifikationsansprüche sowie Schlechtwetterentschädigung für Spengler (2 %).
(…) Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.131]
Berechnung Stundenlohn (Spengler): [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.151]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.131] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr) entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
4. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 10 %.
5. 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn beträgt einen Monatslohn (8.33 % des Jahresbruttolohnes). Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8.33 %, bei fünf Wochen 10.64 %) und zuzüglich Feiertagsentschädigung (4.8 %) zusammen.
Anspruch auf den 13. Monatslohn haben Arbeitnehmer, die mindestens fünf Monate im Dienste des Arbeitgebers gestanden sind. Ab dem sechsten Monat besteht ein Anspruch auf den 13. Monatslohn rückwirkend ab Beginn des Arbeitsvertrages. Bei Arbeitsbeginn und -ende während des Jahres wird der 13. Monatslohn pro rata temporis berechnet.
Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch auf den 13. Monatslohn gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien.
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann die Kürzung des 13. Monatslohnes zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
- mehr als 3 Tage
5 %;
- mehr als 6 Tage
10 %;
- mehr als 10 Tage
20 %;
- mehr als 15 Tage
30 %;
- mehr als 20 Tage
50 %;
- mehr als 30 Tage
100 %.
6. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef