215.215.025
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 226 ausgegeben am 18. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe, LGBl. 2023 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Detailhandelsgewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 und 2026 wie folgt anzupassen:
a) Generelle Lohnerhöhung von 0.5 % per 1. April 2025.
b) Für die von einer Reduktion der Bruttoarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich zu a) eine Erhöhung des Stundenlohns um 1.2 % per 1. April 2025 als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit (Ausgleichszahlung).
c) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2026 zur individuellen Verteilung.
d) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025 bzw. 1. April 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 bzw. 1. April 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Kategorie
Stundenlohn*
Monatslohn
4-jährige Berufsausbildung FZ,
ab 4. Berufsjahr
24.15 Franken
4'500.00 Franken
4-jährige Berufsausbildung FZ,
ab 1. Berufsjahr
22.55 Franken
4'200.00 Franken
3-jährige Berufsausbildung FZ,
ab 4. Berufsjahr
23.10 Franken
4'300.00 Franken
3-jährige Berufsausbildung FZ,
ab 1. Berufsjahr
21.50 Franken
4'000.00 Franken
2-jährige Berufsausbildung BA,
ab 4. Berufsjahr
21.20 Franken
3'950.00 Franken
2-jährige Berufsausbildung BA,
ab 1. Berufsjahr
19.60 Franken
3'650.00 Franken
Un- und Angelernte,
ab 4. Berufsjahr
19.85 Franken
3'700.00 Franken
Un- und Angelernte,
ab 1. Berufsjahr
18.80 Franken
3'500.00 Franken
* Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d.h. der Ferienanspruch von 8.33 % sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Praktikum, Nebenjob und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
(…)
6. Brutto-Sollarbeitszeit
Die Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 43.5 Stunden pro Woche.
7. Ferienanspruch
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages besteht Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef