| 952.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 236 |
ausgegeben am 21. März 2025 |
Verordnung
vom 11. März 2025
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 79 Abs. 11, Art. 117 Abs. 2 und Art. 251 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG), LGBl. 2025 Nr. 85, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 2025 Nr. 153, wird wie folgt abgeändert:
Art. 38 Bst. a und i
Folgende Risikopositionen sind vollständig von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
a) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 129 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Pfandbriefe nach dem schweizerischen Pfandbriefgesetz (SR 211.423.4);
i) 50 % der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften, nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die eine Bank oder ein EWR-Kreditinstitut sind, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L 2024/1623 vom 19.6.2024).
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 291/2024 vom 6. Dezember 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef