153.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 250ausgegeben am 3. April 2025
Verordnung
vom 1. April 2025
über die Abänderung der Heimatschriftenverordnung
Aufgrund von Art. 26 Abs. 6, Art. 30 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Heimatschriftenverordnung (HSchV) vom 28. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 453, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1a
1) Das Ausländer- und Passamt erfasst vorbehaltlich Art. 4 und Abs. 1a vom Antragsteller vor Ort:
1a) Abweichend von Abs. 1 Bst. b kann bei Minderjährigen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Farbfotografie (Gesichtsbild) über ein Online-Serviceportal digital eingereicht werden.
Art. 15 Abs. 1 Bst. e
1) Diplomatenpässe können auf Antrag ausgestellt werden:
e) Landtagsabgeordneten und stellvertretenden Landtagsabgeordneten, die Mitglieder sind:
1. von parlamentarischen Delegationen bei internationalen Organisationen; oder
2. der Aussenpolitischen Kommission.
Art. 16
Gültigkeitsdauer
Diplomaten- und Dienstpässe werden für eine Dauer von zehn Jahren ausgestellt.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1a tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef