152.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 251ausgegeben am 3. April 2025
Verordnung
vom 1. April 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern
Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV), LGBl. 2008 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24c Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 6
1) Für die Ausstellung eines biometrischen Aufenthaltsausweises werden vorbehaltlich Abs. 2, 5 und 6 durch das Ausländer- und Passamt folgende Daten des Gesuchstellers vor Ort erfasst:
6) Das digitale Gesichtsbild wird ab Geburt erstellt. Bei Minderjährigen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann das Gesichtsbild über ein Online-Serviceportal digital eingereicht werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef