| 946.222.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 259 |
ausgegeben am 8. April 2025 |
Verordnung
vom 8. April 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1988 (2011) vom 17. Juni 2011, 2255 (2015) vom 21. Dezember 2015 und 2615 (2021) vom 22. Dezember 2021 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban, LGBl. 2011 Nr. 464, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1988 (2011) vom 17. Juni 2011, 2255 (2015) vom 21. Dezember 2015 und 2615 (2021) vom 22. Dezember 2021 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
2 verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 und 2
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen;
b) natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan.
4) Die Regierung kann nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses sowie den massgeblichen Resolutionen der Vereinten Nationen Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4 Abs. 2 und 3
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen:
a) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
b) in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 7a
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.
Art. 7b Abs. 1
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban in die bzw. aus der UNO-Liste (Anhang) vorlegen.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 1, 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 sowie 7a)
Natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 2 und 4 richten (UNO-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen.
3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.
2
Der Text dieser Resolutionen ist unter
https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.
3
Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
https://scsanctions.un.org/en/?keywords=taliban.