| 814.065.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 265 |
ausgegeben am 10. April 2025 |
Verordnung
vom 8. April 2025
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 2b Abs. 1 und 3, Art. 2c, 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 5c, 7 Abs. 3 und 4, Art. 7a Abs. 3, Art. 7b Abs. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 2 und 6, Art. 15, 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, in der geltenden Fassung, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 2b Abs. 1 und 3, Art. 2c, 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 5c, 7 Abs. 3 und 4, Art. 7a Abs. 3, Art. 7b Abs. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 2 und 6, Art. 15, 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, in der geltenden Fassung, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Sachüberschrift vor Art. 3
Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland
Art. 3
a) Grundsatz
Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in Liechtenstein berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 2 oder 4 des Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 nachgewiesen sind.
Art. 3a
b) Anforderungen
1) Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:
a) die Anhänge 2 oder 2a dies nicht ausschliessen;
b) glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:
1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Projektdauer nicht wirtschaftlich wäre,
2. mindestens dem Stand der Technik entspricht,
3. Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Art. 3d Abs. 2 Bst. d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen,
4. die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält,
5. im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde;
c) die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:
1. nachweisbar und quantifizierbar sind sowie entweder mittels Messungen bestätigt werden oder mittels eines wissenschaftlichen Modells, das mittels Messungen plausibilisiert wird, bestätigt werden,
2. nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom Emissionshandelsgesetz erfasst sind,
3. nicht von einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 erzielt wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Treibhausgaseffizienzziel nach Art. 16 oder vom Massnahmenziel nach Art. 17 nicht erfasst sind,
4. so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Senkenleistungen ausgeschlossen sind;
d) der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Art. 3e nicht länger als drei Monate zurückliegt;
e) das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist;
f) die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt; und
g) die gesuchstellende Person, sofern sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, nachweisen kann, dass sie die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen hat.
2) Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach Anhang 2b erfüllen, wobei:
a) die Permanenz der Kohlenstoffbindung nach Anhang 2b Bst. a unabhängig von der Projektdauer während mindestens 30 Jahren ab Wirkungsbeginn sichergestellt sein und nachvollziehbar dargelegt werden muss; und
b) eine geologische Speicherung in einer Speicherstätte erfolgen kann, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten anerkannt wurde.
3) Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Person gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
Art. 3b
c) Programme
1) Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:
a) sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleistung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
b) in der Programmbeschreibung eine Technologie oder eine Gruppe von zusammenhängenden Technologien festgelegt wird und alle Projekte diese Technologie einsetzen;
c) sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Projekte die Anforderungen nach Art. 3a erfüllen;
d) mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde; und
e) sie innerhalb eines Landes umgesetzt wurden.
2) Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
3) Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden als Projekte nach Art. 3a weitergeführt.
Art. 3c
d) Wissenschaftliche Begleitung
1) Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Art. 3a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuchstellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissenschaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch.
2) Die gesuchstellende Person reicht dem Amt für Umwelt ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:
a) das Ziel und die Fragestellung;
b) den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden;
c) das Vorgehen und die Auswertung;
d) die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen;
e) die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen.
3) Die wissenschaftliche Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das Amt für Umwelt entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung.
4) Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren.
Art. 3d
e) Validierung von Projekten und Programmen
1) Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
2) Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:
a) die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
b) die eingesetzten Technologien;
c) die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
d) die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
e) den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
f) die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes;
g) die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
h) die Finanzierung;
i) das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen umschreibt;
k) die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
l) bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro festgelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt;
m) bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Bst. i: ein Konzept nach Art. 3c;
n) bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Bst. i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Art. 3a Abs. 2 sichergestellt ist;
o) bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:
1. den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können,
2. ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditierungsperiode aufzeigt, und
3. die Ergebnisse der Konsultation der betroffenen Interessensgruppen sowie über die Möglichkeit, Rückmeldungen zur Umsetzung des Projekts oder Programms zu geben.
3) Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Abs. 2 Bst. d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 2c beziehungsweise 2d.
4) Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das Amt für Umwelt vorprüfen lassen. Hat das Amt für Umwelt eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.
5) Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Abs. 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Art. 3a beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Art. 3a und 3b entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem Amt für Umwelt rechtzeitig anzukündigen.
6) Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
7) Das Amt für Umwelt legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des Validierungsberichts fest.
Art. 3e
f) Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
1) Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem Amt für Umwelt über die Validierungsstelle ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
2) Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat.
3) Das Amt für Umwelt kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 3f
g) Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
1) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Informationen nach Art. 3e Abs. 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
2) Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.
3) Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes beziehungsweise des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).
Art. 3g
h) Anmerkung im Grundbuch
1) Die Nutzungsbeschränkung als biologischer Speicher von Kohlenstoff ist auf Anmeldung des Amtes für Umwelt im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen.
2) Das Amt für Umwelt meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn:
a) das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn; oder
b) der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird.
3) Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kosten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung.
4) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird.
Art. 3h
i) Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
1) Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
2) Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat.
3) Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Art. 3a erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte die Aufnahmekriterien nach Art. 3b Abs. 1 Bst. c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken.
4) Die Verifizierungsstelle führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem Amt für Umwelt rechtzeitig anzukündigen.
5) Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.
6) Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem Amt für Umwelt einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.
7) Für Projekte und Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem Amt für Umwelt die Monitoringberichte, die dazugehörigen Verifizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jährlich neu auszuwerten.
8) Für Projekte und Programme, die in Bezug zu einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 des Gesetzes stehen, sind dem Amt für Umwelt die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. August des Folgejahres einzureichen. Die Anzahl der beantragten Bescheinigungen, die Anlagen eines Unternehmens mit Verminderungsverpflichtung betreffen, ist dem Unternehmen, das diese Verminderungsverpflichtung eingegangen ist, und dem Amt für Umwelt umgehend zu melden.
9) Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem Amt für Umwelt unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und ein Verifizierungsbericht einzureichen.
10) Das Amt für Umwelt macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungsberichts.
Art. 3i
k) Ausstellung der Bescheinigungen
1) Das Amt für Umwelt prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt es bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch.
2) Das Amt für Umwelt prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt es beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.
3) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Abs. 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen.
4) Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
5) Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.
6) Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt.
7) Von den ausgestellten internationalen Bescheinigungen werden 2 % stillgelegt und nicht an die Erreichung der Reduktionsziele angerechnet. Stilllegungen des Partnerstaats werden dabei berücksichtigt.
8) Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen des Landes oder der Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht.
9) Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
Art. 3k
l) Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
1) Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem Amt für Umwelt mit dem nächsten Monitoringbericht gemeldet werden.
2) Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:
a) die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen um mehr als 20 % von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistungen abweichen;
b) die Investitionskosten, die Betriebskosten oder die Einnahmen um mehr als 20 % von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen;
c) ein Technologiewechsel stattfindet; oder
d) die Systemgrenze eines Projekts oder Programms geändert wird.
3) Soweit notwendig ordnet das Amt für Umwelt eine erneute Validierung an. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Art. 3f bescheinigt.
4) Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich.
5) Das Amt für Umwelt genehmigt die wesentliche Änderung, wenn die Anforderungen nach den Art. 3a und 3b weiterhin erfüllt sind.
6) Nach einer erneuten Validierung dauert die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung bis spätestens zum 31. Dezember 2030.
Art. 3l
m) Internationale Bescheinigungen nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkommens
1) Wer internationale Bescheinigungen nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkommens in Liechtenstein anrechnen lassen möchte, benötigt ein Genehmigungsschreiben des Amtes für Umwelt. Das Amt für Umwelt legt die Form des Antrags fest.
2) Das Amt für Umwelt stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn:
a) Anhang 2 die Ausstellung internationaler Bescheinigungen für das Projekt oder Programm nicht ausschliesst; und
b) das Projekt oder Programm nach dem 1. Januar 2021 registriert und gemäss dem Mechanismus nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkommens anerkannt wurde.
Sachüberschrift vor Art. 3m
Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz
Art. 3m
a) Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
1) Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem Amt für Umwelt gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Art. 15 bis 17 des Emissionshandelsgesetzes verwaltet.
2) Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom Amt für Umwelt geführten Datenbank verwaltet:
a) Vornamen, Namen und Kontaktangaben der gesuchstellenden Person, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
b) die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
c) die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
d) die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungs-, die Monitoring- und die Verifizierungsberichte sowie die dazugehörigen Daten.
3) Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Abs. 2 Bst. a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Abs. 2 Bst. c und d kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.
Art. 3n
b) Veröffentlichung von Informationen
1) Das Amt für Umwelt kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a) Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
b) die Validierungsberichte nach Art. 3d Abs. 6;
c) die Monitoringberichte nach Art. 3h Abs. 1;
d) die Verifizierungsberichte nach Art. 3h Abs. 5;
e) die Entscheide nach den Art. 3f Abs. 1 und Art. 3i Abs. 3.
2) Vor der Veröffentlichung stellt das Amt für Umwelt der gesuchstellenden Person die Unterlagen nach Abs. 1 zu. Es fordert die gesuchstellende Person auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus ihrer Sicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.
Art. 3o
Koordination der Anpassungsmassnahmen
1) Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Koordination der Anpassungsmassnahmen nach Art. 2b Abs. 1 des Gesetzes die Massnahmen der Gemeinden.
2) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt regelmässig über ihre Massnahmen.
Art. 8 Abs. 2
2) Es muss die Art und Menge des Brennstoffs pro Einkauf enthalten.
Art. 9 Abs. 1 und 2
1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen.
2) Es ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoff eingekauft wurde, einzureichen.
Art. 9b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f sowie Abs. 2, 3 und 3a
1) Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, müssen bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigen Brennstoffmenge einholen. Sie müssen dabei insbesondere die folgenden Angaben einreichen:
f) die Bestätigung des Amts für Umwelt, dass die Emissionsgrenzwerte nach der Luftreinhalteverordnung eingehalten sind;
2) Aufgehoben
3) Das Unternehmen kann innert sechs Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.
3a) Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.
Art. 9c Abs. 3
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:
a) die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder
b) die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.
Art. 10 Abs. 3 Bst. c
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 2 und 3
2) Es ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht oder eingekauft wurde, einzureichen.
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.
Überschriften vor Art. 15
C. Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1. Voraussetzungen und Inhalt
Art. 15
Voraussetzungen
1) Unternehmen können eine Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes eingehen, wenn die Treibhausgasemissionen, die durch die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht werden, mindestens 60 % der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts betragen.
2) Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen:
a) im Handelsregister eingetragen ist;
b) über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt; und
c) die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird.
3) Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.
4) Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die vom Gemeinwesen betriebenen Anlagen für eine der folgenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten verwendet werden:
a) Betrieb von Bädern;
b) Betrieb von Kunsteisbahnen;
c) Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
d) Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;
e) Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Unternehmen nach Abs. 1 verwendet wird; ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude.
Art. 15a
Inhalt der Verminderungsverpflichtung
1) Mit der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich das Unternehmen:
a) eine Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz zu erreichen, mit der es sein aus der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes abgeleitetes Treibhausgaseffizienzziel einhält, die jedoch jährlich mindestens 2,25 % gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung beträgt (Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel); oder
b) eine Gesamtwirkung seiner Massnahmen zu erreichen, mit der es sein aus der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes abgeleitetes Massnahmenziel einhält, mindestens aber eine Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasverminderung von mindestens 2,25 % gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht (Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel).
2) Der Mindestwert von 2,25 % gilt nur für Treibhausgasemissionen aus fossilen Regelbrennstoffen.
3) Die Verminderungsverpflichtung kann auch Massnahmen umfassen, mit denen CO2 abgeschieden und nach den Anforderungen von Anhang 2b dauerhaft gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird.
4) Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels werden alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren berücksichtigt. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.
Art. 16
Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel
Unternehmen, deren Anlagen in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von mindestens 200 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben, können eine Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel eingehen.
Art. 17
Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel
Eine Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel können Unternehmen eingehen, die in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von maximal 1 500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben.
Art. 17a
Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung
1) Unternehmen können sich für die Verminderungsverpflichtung zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15 für jeden Standort einzeln erfüllt sind.
2) Die Zielvereinbarung der Gemeinschaft nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes muss alle Standorte der beteiligten Unternehmen umfassen. Eine Gemeinschaft darf aus höchstens 50 Standorten bestehen. Das BAFU kann auf Gesuch Ausnahmen gewähren, wenn die Standorte zentral verwaltet werden.
3) Im Dekarbonisierungsplan müssen die Massnahmen für jeden Standort aufgezeigt werden. Pro Gemeinschaft können mehrere Dekarbonisierungspläne eingereicht werden.
4) Die Gemeinschaft muss eine Vertretung bezeichnen.
Überschrift vor Art. 18
2. Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
Art. 18
Grundsatz
1) Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres über das Informations- und Dokumentationssystem nach Art. 40c Abs. 1 des schweizerischen CO2-Gesetzes einzureichen.
2) Das Gesuch muss enthalten:
a) Name und Adresse des Unternehmens;
b) bei einer Gemeinschaft Name und Adresse aller zusammengeschlossenen Unternehmen;
c) Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen;
d) Angaben über die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit;
e) die ausgestossenen Treibhausgasemissionen der zwei vorangehenden Jahre in Tonnen CO2eq;
f) eine Analyse des Potenzials für Verminderungen;
g) die Gebäude-Identifikator Nummern (GEID-Nummern) für jeden Standort des Unternehmens;
h) die UID-Nummern;
i) Angaben über die AHV-Abrechnungsnummern;
k) für den Fall, dass ein Unternehmen neben den Anlagen, für die es die Festlegung der Verminderungsverpflichtung beantragt, auch Anlagen betreibt, für die es keine Rückerstattung der CO2-Abgabe erhält oder mit denen es in den Anwendungsbereich des EHG fällt: Angaben über die Abgrenzung dieser Anlagen innerhalb der AHV-Abrechnungsnummern des Unternehmens;
l) die Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes einschliesslich dem angestrebten Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel.
3) Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen.
4) Setzt ein Unternehmen andere als fossile Regelbrennstoffe ein, kann das BAFU verlangen, dass es ein Monitoringkonzept nach Art. 51 der schweizerischen CO2-Verordnung einreicht.
5) Liegen die Angaben nach Abs. 2 Bst. f und l zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vor, kann das BAFU die Frist für die Einreichung dieser Angaben auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
Überschrift vor Art. 20
3. Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan
Art. 20
Monitoringbericht
1) Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem schweizerischen Bundesamt für Energie (BFE) in der vorgeschriebenen Form jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht einreichen.
2) Der Monitoringbericht muss die folgenden Angaben in Bezug auf das vergangene Jahr enthalten:
a) Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b) Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
c) bei einer Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel: Angaben über die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz;
d) Angaben über die Entwicklung der Produktionsindikatoren;
e) eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
f) Angaben über allfällige Abweichungen von der Verminderungsverpflichtung mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen;
g) Angaben über Art und Wirkung der in der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes festgelegten Massnahmen, die nach Art. 20d nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden können; und
h) eine Übersichtstabelle in Form einer Zeitreihe, in der die Daten des Monitoringjahres den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegenübergestellt sind.
3) Beinhaltet eine Massnahme die Verwendung von erneuerbaren Brennstoffen, so muss das Unternehmen nachweisen, dass ihm im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die entsprechenden Herkunftsnachweise nach dem 2a. Abschnitt der schweizerischen Energieverordnung zugewiesen wurden. Kann der Nachweis erbracht werden, so beträgt der Emissionsfaktor für diese Brennstoffe null. Die Menge der erneuerbaren Brennstoffe muss auf den Rechnungen ausgewiesen sein.
4) Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Monitorings benötigt.
Art. 20a
Inhalt des Dekarbonisierungsplans
1) Der Dekarbonisierungsplan nach Art. 5 Bst. b des Gesetzes muss mindestens enthalten:
a) eine Bilanzierung aller direkten Treibhausgasemissionen (Art. 2 Bst. b des schweizerischen Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit) aus fossilen Brennstoffen;
b) eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
c) eine Analyse, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen vermindert werden können;
d) die gestützt auf die Analyse nach Bst. c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen; und
e) einen Absenkpfad für die direkten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040; der Absenkpfad muss sich am Netto-Null-Ziel nach Art. 4 Abs. 4 des Emissionshandelsgesetzes orientieren.
2) Zu den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
a) eine präzise Beschreibung der Massnahmen;
b) eine Schätzung der Kosten der Umsetzung;
c) eine Berechnung der durch die Massnahmen zu erzielenden Wirkung in Tonnen CO2eq und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Energieverbrauch;
d) ein Zeitplan für die Umsetzung.
3) Die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen kann im Rahmen des Dekarbonisierungsplans nicht als Massnahme geltend gemacht werden.
Art. 20b
Prüfung des Dekarbonisierungsplans
Der Dekarbonisierungsplan muss von einer Person geprüft werden, die nach Art. 8 der schweizerischen Klimaschutz-Verordnung registriert oder bei einer nach Art. 39 Abs. 2 des schweizerischen CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisation tätig ist.
Art. 20c
Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans
1) Der Dekarbonisierungsplan ist dem BAFU erstmalig bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung einzureichen.
2) Er ist alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BAFU jeweils bis zum 31. Dezember einzureichen.
3) Die Einreichung und die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans erfolgen über das Informations- und Dokumentationssystem das das BAFU gestützt auf Art. 40c Abs. 1 des schweizerischen CO2-Gesetzes betreibt.
Überschrift vor Art. 20d
4. Erfüllung der Verminderungsverpflichtung
Art. 20d
Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen
Nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden:
a) Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen ausgestellt wurden, die nach Art. 3h Abs. 8 ausgestellt wurden;
b) Emissionsverminderungen, die auf Massnahmen zurückgehen, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde.
Art. 20e
Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030
1) Hat ein Unternehmen das in der Verminderungsverpflichtung festgelegte Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025 bis 2030 nicht erreicht, so kann es sich auf Gesuch hin nationale und internationale Bescheinigungen im Umfang von 2,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2025 bis 2030 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.
2) Ist das Unternehmen nur für einen Teil der Zeitspanne 2025 bis 2030 eine Verminderungsverpflichtung eingegangen, so reduziert sich die nach Abs. 1 anrechenbare Menge pro rata temporis.
Art. 20f
Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf
1) Stossen die Anlagen eines Unternehmens aus einem der folgenden Gründe mehr Treibhausgasemissionen aus, so werden die zusätzlichen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt:
a) Wechsel des Energieträgers aufgrund einer Anordnung der Regierung oder einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b) Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der schweizerischen Winterreserveverordnung.
2) Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhausgasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.
3) Das Gesuch nach Abs. 2 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
a) Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Energieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers, beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers;
b) Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; und
c) Zeit, während der im Vorjahr der andere/neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde.
Überschrift vor Art. 21
5. Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
Art. 21
Meldepflicht bei Änderungen
Unternehmen melden dem BAFU unverzüglich:
a) Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
b) Änderungen, die sich auf die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel auswirken könnten;
c) der Wechsel des Unternehmens;
d) Änderungen der AHV-Abrechnungsnummern;
e) Änderungen der Kontaktangaben der zuständigen Personen.
Art. 21a
Entlassung eines Unternehmens aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft
1) Ein Unternehmen kann für einen Standort aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn:
a) die Anlagen verkauft wurden;
b) es infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am Emissionshandel teilnehmen muss;
c) in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Regelbrennstoffe mehr energetisch genutzt werden;
d) es die Voraussetzungen nach Art. 15 nicht mehr erfüllt; oder
e) nach Art. 5b Abs. 2 des Gesetzes keine Zielvereinbarung mehr besteht oder es keinen Dekarbonisierungsplan einreicht.
2) Für einen Standort, für den ein Unternehmen aus einer Verminderungsverpflichtung entlassenen wurde, kann keine Verminderungsverpflichtung mehr eingegangen werden.
Art. 22
Anpassung der Verminderungsverpflichtung
1) Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung an, wenn eine Anpassung insbesondere aus einem der folgenden Gründe angezeigt ist:
a) Die Zielwerte der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes werden angepasst.
b) Die Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes wird durch eine neue ersetzt.
c) Ein Unternehmen wird aus der Verminderungsverpflichtung entlassen (Art. 21a oder 22a).
d) Aufgrund einer Meldung nach Art. 21 ergibt sich, dass die Verminderungsverpflichtung angepasst werden muss.
2) Wird die Verminderungsverpflichtung angepasst, so gilt die angepasste Verpflichtung rückwirkend ab dem Beginn des Jahres, in dem sich die veränderten Verhältnisse erstmals auswirken.
Art. 22a
Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
1) Ein Unternehmen, das seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen.
2) Ein Unternehmen, das seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen:
a) Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder
b) keine energetische Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb.
Überschrift vor Art. 24
6. Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der Sanktion
Art. 24
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
1) Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil es die Zielwerte im Jahr 2030 oder im Jahr 2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Art. 6 des Gesetzes.
2) Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq nach Massgabe der fehlenden Massnahmenwirkung berechnet.
3) Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt den Zinssatz fest.
Art. 25
Sicherstellung der Sanktion
Ist die Einhaltung der Zielwerte bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU vom BAZG die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion nach Art. 6 des Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Überschrift vor Art. 27
7. Veröffentlichung von Informationen
Art. 27
Grundsatz
Das BAFU kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere:
a) Namen und Adressen der Unternehmen;
b) Treibhausgaseffizienzziele- oder Massnahmenziele und deren Einhaltung;
c) Absenkpfade gemäss den Dekarbonisierungsplänen und deren Einhaltung;
d) die nach Art. 39 Abs. 2 des schweizerischen CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisationen.
Art. 31a
Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils
1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwenden, sind von der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft nur für die Lohnsumme der Arbeitnehmer ausgeschlossen, die an Standorten tätig sind, für die sie von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss).
2) Um den Ertragsanteil zu erhalten, der einem Unternehmen mit Teilausschluss zusteht, muss es die betreffenden Lohnsummen bis zum 15. April des Erhebungsjahres der AHV melden.
3) Unternehmen, deren Verminderungsverpflichtung vorzeitig endet, haben ab dem Folgejahr Anspruch auf den Ertragsanteil der Wirtschaft. Die Verteilung erfolgt durch das Amt für Umwelt. Die dafür verwendeten Mittel können aus den Erträgen der CO2-Abgabe eines anderen Jahres stammen.
4) Unternehmen nach Abs. 3 müssen dem Amt für Umwelt innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere melden:
a) die für die Verteilung betreffende Lohnsumme;
b) die Kontoverbindung.
Art. 35
Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
1) Die Pflicht nach Art. 34 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.
2) Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10 000 Tonnen CO2 betragen.
Art. 36 Abs. 3a
3a) Der Sitz des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil.
Art. 37 Abs. 2, 3 und 5
2) Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen (Kompensationssatz) im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 %.
3) Der Kompensationssatz beträgt insgesamt:
a) für das Jahr 2025: 25 %;
b) für das Jahr 2026: 30 %;
c) für das Jahr 2027: 35 %;
d) für das Jahr 2028: 40 %;
e) für das Jahr 2029: 45 %;
f) für das Jahr 2030: 50 %.
5) Das BAFU überprüft im Jahr 2027 die Höhe der Kompensationssätze; es berücksichtigt dabei die aktuellen verkehrsbedingten Emissionen und die Preise für internationale Bescheinigungen.
Art. 38 Abs. 1 und 2
1) Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen; nicht zugelassen ist die Abgabe von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas.
2) Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland im Jahr 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden.
Art. 39 Abs. 4
4) Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.
Überschriften vor Art. 39a
IIIa. Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen
A. Grundsatz
Art. 39a
Voraussetzungen
1) Die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen kann im Rahmen einer Massnahme nach dem Gesetz angerechnet werden, wenn:
a) die Brenn- und Treibstoffe die Anforderungen der schweizerischen Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen; und
b) ein Herkunftsnachweis nach dem 2a. Abschnitt der schweizerischen Energieverordnung vorliegt, der der betreffenden Massnahme nach dem Gesetz zugewiesen wurde.
2) Die Zuweisung des Herkunftsnachweises zur betreffenden Massnahme erfolgt für Unternehmen durch den Lieferanten des Brenn- oder Treibstoffs.
Überschrift vor Art. 39b
B. Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas
Art. 39b
Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
1) Ein Importeur kann für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas beim Amt für Umwelt internationale Bescheinigungen beantragen.
2) Wer für die Verminderungsleistung internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss das entsprechende Projekt durch eine vom BAFU anerkannte Auditstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
3) Das Gesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:
a) Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt;
b) Prüfbericht einer vom BAFU anerkannten Auditstelle über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes.
4) Das Amt für Umwelt kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 39c
Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
1) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen geeignet ist.
2) Ist die Eignung einer Verminderungsleistung gegeben, so prüft das Amt für Umwelt auf Gesuch hin den Umfang der geltend gemachten Verminderungsleistung. Soweit notwendig führt es weitere Abklärungen durch.
3) Das Amt für Umwelt stellt die internationalen Bescheinigungen aus, soweit für die Verminderungsleistung die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat vorliegt.
4) Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
5) Das Amt für Umwelt informiert die gesuchstellende Person über die Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen.
Art. 39d
Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung
1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung können sich die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen. Sie müssen nachweisen, dass:
a) leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas auf den Rechnungen ausgewiesen ist; und
b) das Amt für Umwelt in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas ausgestellt hat.
2) Internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas, die angerechnet werden, werden durch das Amt für Umwelt dem Liechtensteiner Klimaziel angerechnet.
Überschriften vor Art. 40
IV. Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 40b
Lieferwagen
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen:
a) Lieferwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t;
b) Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.
2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40c Abs. 2
2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40c
bis
Schweres Fahrzeug
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge:
a) Lastwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS:
1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder
2. mit einer Achskonfiguration von 6 x 2;
b) Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS:
1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder
2. mit einer Achskonfiguration von 6 x 2.
2) Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2018/858, so ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend.
3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
a) Kehrichtabfuhrfahrzeuge;
b) Ausnahmefahrzeuge nach Art. 25 VTS;
c) Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 verzollt worden sind.
Art. 41
Importeur
1) Als Importeur nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim BFE nach Art. 46 Abs. 4 bescheinigen lässt oder wer dem BFE die Daten nach Art. 46a Abs. 1 Bst. b bekanntgibt.
2) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Art. 89a des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes als solcher erfasst ist.
3) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.
Art. 42
Grossimporteur
1) Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:
a) 50 Personenwagen;
b) sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper; oder
c) zwei schwere Fahrzeuge.
2) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Abs. 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.
3) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.
4) Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Abs. 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.
Art. 43
Kleinimporteur
Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als nach Art. 42 Abs. 1.
Art. 46 Sachüberschrift und Abs. 1
Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1) Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern müssen dem schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
Art. 46a
Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen
1) Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind:
a) dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt;
b) dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Bst. a vorliegt.
2) Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 1
Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1) Für die Bestimmung der CO
2-Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge nach Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151
1 (WLTP) verwendet.
Art. 48a
Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
1) Für die Bestimmung der CO
2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt:
a) die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Massgabe von Anhang I Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2019/1242
2;
b) der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 berechnet wird.
2) Können die CO
2-Emissionen nicht nach Abs. 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen:
a) für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 8 Ziff. 3.3;
b) für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer.
Überschrift vor Art. 49
D. Berücksichtigung von Verminderungen der CO2-Emissionen sowie Erleichterungen
Art. 49
Verminderung durch Ökoinnovationen
Werden bei Personenwagen oder bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.
Art. 49a
Verminderung durch Erdgas und Biogas
1) Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, wird der Prozentsatz des anerkannten biogenen Anteils nach Art. 12a Abs. 2 der schweizerischen Energieeffizienzverordnung als Verminderung der CO2-Emissionen berücksichtigt.
2) Das Ergebnis wird wie folgt gerundet:
a) bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;
b) bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2 pro Tonnenkilometer.
Art. 49b
Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
1) Die Verminderung der CO2-Emissionen die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielt und bei den durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 7a.
2) Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Art. 12a des Gesetzes gelten erneuerbare Treibstoffe, die:
a) unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; und
b) für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden.
3) Das Gesuch um Berücksichtigung einer Verminderung der CO
2-Emissionen ist bis zu folgendem Zeitpunkt beim BFE einzureichen:
a) Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres;
b) Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen;
c) Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres.
Art. 49c
Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen
1) Überschreitet der nach Anhang 7b Ziff. 1.1.3 berechnete Anteil der emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen oder Lieferwagen und Sattelschlepper an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO
2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Abs. 3 gemacht:
a) für Personenwagen:
1. im Referenzjahr 2025: 23 %,
2. im Referenzjahr 2026: 24 %,
3. im Referenzjahr 2027: 25 %;
b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:
1. im Referenzjahr 2025: 8 %,
2. im Referenzjahr 2026: 9 %,
3. im Referenzjahr 2027: 10 %,
4. im Referenzjahr 2030: 30 %.
2) Überschreitet der Anteil der emissionsfreien schweren Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO
2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Jahr eine Verminderung in der Höhe nach Abs. 3 gemacht:
a) in den Referenzjahren 2025 bis 2027: 6 %;
b) im Referenzjahr 2030: 10 %.
3) Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchstens aber:
a) für Personenwagen:
1. im Referenzjahr 2025: 7 %,
2. im Referenzjahr 2026: 6 %,
3. im Referenzjahr 2027: 5 %;
b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:
1. im Referenzjahr 2025: 7 %,
2. im Referenzjahr 2026: 6 %,
3. im Referenzjahr 2027: 5 %,
4. im Referenzjahr 2030: 5 %;
c) für schwere Fahrzeuge: 3 %.
Überschrift vor Art. 50
E. Berechnung der CO2-Emissionen und der individuellen Zielvorgabe sowie die Berechnung und Erhebung der Sanktion
Art. 50
Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs
Die durchschnittlichen CO
2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich:
a) Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern: nach Anhang 7b Ziff. 1.1;
b) Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen: nach Anhang 7b Ziff. 1.2.
Art. 50a
Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs berechnen sich nach Anhang 7b Ziff. 2.
Überschrift vor Art. 53
Aufgehoben
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2
Sanktion bei Grossimporteuren
2) Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet:
a) bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;
b) bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm.
Überschrift vor Art. 58
Aufgehoben
Art. 58 Sachüberschrift sowie Abs. 1a und 3
Sanktion bei Kleinimporteuren
1a) Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten.
3) Aufgehoben
Überschrift vor Art. 60
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 68q
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. April 2025
Art. 68q
a) Inhalt der Verminderungsverpflichtung
1) Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels basierend auf einer Zielvereinbarung, die vor dem 1. Januar 2025 eingegangen worden ist, werden in Abweichung von Art. 15a Abs. 3 alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu vier Jahren berücksichtigt.
2) Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu acht Jahren.
Art. 68r
b) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025
Unternehmen, die nach Art. 5 des Gesetzes eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 1. September 2025 einreichen. Dabei sind in Abweichung von Art. 18 Abs. 2 Bst. e Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 zu machen.
Art. 68s
c) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025
1) Das BAZG kann Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen oder am Emissionshandel teilgenommen haben und die nach Art. 5 des Gesetzes ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingereicht haben, auf Gesuch hin die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.
2) Die Unternehmen müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zustande kommt.
Art. 68t
d) Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche
Für Gesuche um Rückerstattung der CO2-Abgabe, die bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden, gelten die Fristen nach Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 2 und 3 in der bisherigen Fassung.
Art. 68u
e) Verteilung an die Wirtschaft
Die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2025 erfolgt im Jahr 2026 in Abweichung von Art. 31 Abs. 2 und 3 gemeinsam mit der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2026 und basiert auf dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer des Jahres 2024.
Art. 68v
f) Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge
1) Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gelten bis zum 30. April 2025 für die Steigung der Zielwertgeraden (a) nach Anhang 8 die Werte gemäss bisherigem Recht.
2) Für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
3 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Art. 40b Abs. 2.
3) Für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Art. 40c Abs. 2.
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
(Art. 3a Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
1. Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:
a) Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung oder in die Extraktion fossiler Energieträger;
b) den Einsatz von Kernenergie;
c) den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW;
d) Projekte in industriellen Grossbetrieben, die nicht dem im globalen Markt verfügbaren Stand der Technik entsprechen;
e) Aktivitäten im Abfallsektor ohne stoffliche oder energetische Nutzung oder Reduktion des Abfalls;
f) Projekte zur biologischen CO2-Sequestrierung;
g) die Reduktion von Entwaldung;
h) die Degradierung von Wäldern;
i) den Verzicht auf die Extraktion fossiler Energieträger;
k) Aktivitäten, die im Widerspruch zu von Liechtenstein ratifizierten Umwelt- und Menschenrechtsübereinkommen stehen;
l) Aktivitäten, die erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen haben;
m) Aktivitäten, die Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik Liechtensteins widersprechen;
n) den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung in Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sowie eine ökologisch verträgliche Behandlung der Bauabfälle sichergestellt ist.
2. Bei Aktivitäten im Abfallsektor mit einer verzögerten energetischen Nutzung des Abfalls werden 55 % der Emissionsverminderungen erst bescheinigt, wenn die energetische Nutzung tatsächlich stattfindet.
3. Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn keine Konsultation der betroffenen Interessensgruppen durchgeführt wird.
Anhang 2a
Es wird folgender Anhang 2a neu eingefügt:
Anhang 2a
(Art. 3a Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:
a) den Einsatz von Kernenergie;
b) Forschung und Technologien in frühen Entwicklungsstadien oder Information und Beratung;
c) den Einsatz erneuerbarer Brenn- und Treibstoffe, für die im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe kein Herkunftsnachweis zugewiesen wurden;
d) den Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (z.B. in Heizkesseln, Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen);
e) Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Verwendung von Strom in Wärmepumpen oder wenn die Herkunft des verwendeten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen garantiert wird;
f) Nutzungsverzicht oder Unternutzung;
g) den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als:
1. Dünger, wenn die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden schweizerischen Düngerverordnung und der darin festgelegten maximalen jährlichen Ausbringrate entspricht, oder
2. Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sichergestellt ist;
h) den Einsatz von Ad- und Absorptionstechniken zur Bereitstellung von Kälte oder Wärme; ausgenommen ist deren Einsatz bei der dezentralen Nutzung von ausreichend verfügbarer Abwärme nach Art. 2 Bst. e der schweizerischen Energieförderungsverordnung.
Anhang 2b
Es wird folgender Anhang 2b neu eingefügt:
Anhang 2b
(Art. 3a Abs. 2 und 15a Abs. 3)
Speicherung und chemische Bindung von CO
2
Bei der Speicherung oder der chemischen Bindung von CO
2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
a) Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist sichergestellt und wird nachvollziehbar dargelegt.
b) Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist jährlich zu überprüfen. Leckagen gelten als CO2-Emissionen und sind dem Amt für Umwelt zu melden.
c) Leckagen beim Transport von abgeschiedenem CO2 gelten als CO2-Emissionen und sind dem Amt für Umwelt zu melden.
d) Die Speicherung muss in einer in Liechtenstein genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte oder in einer nach der Richtlinie 2009/31/EG
4 genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen.
Anhang 2c
Es wird folgender Anhang 2c neu eingefügt:
Anhang 2c
(Art. 3d Abs. 3)
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
1. Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Projekte und Programme, wenn diese umfassen:
a) den Bau eines neuen Wärmeverbunds mit einer oder mehreren CO2-neutralen Wärmequellen;
b) die Erweiterung oder die Verdichtung eines bestehenden Wärmeverbunds mit mehrheitlich CO2-neutralen Wärmequellen;
c) den Ersatz oder die Ergänzung einer oder mehrerer zentraler fossiler Wärmequellen in einem bestehenden Wärmeverbund durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen.
2. Begriffe
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
a) Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Wärmequellen und dezentralen Bezügern;
b) neue Bezüger: Wärmebezüger, welche nach Beginn der Umsetzung des Projekts (Art. 3a Abs. 3) an einen neuen oder bestehenden Wärmeverbund angeschlossen werden;
c) bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung des Projekts an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind;
d) Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.
3. Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen
3.1 Messtechnische Anforderungen
Für die Berechnung der Emissionsverminderungen von Projekten und Programmen ist insbesondere zu messen:
a) der Verbrauch aller zentralen fossilen Wärmequellen;
b) der Elektrizitätsverbrauch der Wärmepumpen;
c) die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern, wobei die folgenden Wärmemengen separat ausgewiesen werden müssen:
- Wärmemengen, die an Neubauten verteilt werden,
- Wärmemengen, die an von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 verteilt werden.
3.2 Systemgrenzen
Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen umfassen:
a) die zentralen Wärmequellen;
b) das Netz zur Verteilung der Wärme;
c) die Wärmebezüger;
d) die eingehenden Energieflüsse;
e) die aus dem Projekt oder Programm resultierenden Emissionen.
3.3 Referenzszenario
1. In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt oder Programm darzustellen.
2. Die Szenarien sind auf maximal 20 Jahre auszulegen.
3. Es ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der einzelnen Szenarien darzulegen und zu bestimmen, welches Szenario das wahrscheinlichste ist. Dieses gilt als Referenzszenario.
3.4 Berechnung der Referenzemissionen
Die jährlichen Gesamtemissionen im Referenzszenario sind wie folgt zu berechnen:
REy = (REneu,y + REbestehend,y + REEHS,y) (1)
dabei bedeuten:
REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]
REneu,y Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (2)
REbestehend,y Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (3)
RE
EHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
Bezieht das Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird beim Gesuch um die Beurteilung der Eignung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen.
Die Terme sind wie folgt zu berechnen:
REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV, y, z (2)
dabei bedeuten:
Wneu,i,y Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.2 ersetzt.
i Alle neuen Bezüger ohne:
- Neubauten,
- Gebäude, die vor Anschluss an den Wärmeverbund bereits CO2-neutral beheizt wurden, und
- Anlagen, bei denen das Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 von der CO2-Abgabe befreit ist.
EF
WV, y, z Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes im Jahr y; wie folgt berechnet:
5 > y - z: 0,198 tCO2eq/MWh;
5 ≤ y - z < 9: 0,154 tCO2eq/MWh;
9 ≤ y - z < 14: 0,116 tCO2eq/MWh;
14 ≤ y - z < 20: 0,081 tCO2eq/MWh;
z Kalenderjahr in dem der Umsetzungsbeginn des Projektes nach Art. 3a Abs. 3 stattfand.
REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFy*1/(1-WVN) (3)
dabei bedeuten:
Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.2 ersetzt.
k Alle bestehenden Bezüger, ohne Anlagen, bei denen die Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.
RFy Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation der ältesten zentralen fossilen Wärmequelle liegt; in allen anderen Fällen beträgt er 70 %.
WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der Wärme; dieser beträgt 10 %.
EF
bestehend Emissionsfaktor des bestehenden Wärmeverbundes inklusive Wirkungsgrad, abhängig von der Art der zu ersetzenden zentralen Wärmequelle oder den zu ersetzenden zentralen Wärmequellen; er wird wie folgt berechnet:
- für Projekte, die nur erdgasbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,226 tCO2/MWh
- für Projekte, die nur heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,312 tCO2/MWh
- für Projekte, die nur erdgas- und heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,269 tCO2/MWh
- für Projekte, die fossile und erneuerbare Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,113 tCO2/MWh
3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen
Die jährlichen Emissionen eines Projektes und die jährlichen Emissionen jedes Projektes eines Programmes sind wie folgt zu berechnen:
PEy = EFHeizöl * MHeizöl,y / 1 000 + EFGas * MGas,y + EFStrom * MStrom,y + PEEHS,y(4)
dabei bedeuten:
PEy Erwartete Emissionen des Projektes im Jahr y [tCO2eq]
MHeizöl,y Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.4 ersetzt.
MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [Nm³ oder im MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.5 ersetzt.
MStrom,y Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von zentralen Wärmepumpen im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.6 ersetzt.
EFGas Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 5 in tCO2eq/Nm³ oder in tCO2eq/MWh umgerechnet je nachdem, welche Einheit für MGas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO2/TJ in die Einheit tCO2eq/MWh ist der Faktor 0,0036 TJ/MWh zu verwenden.
EFHeizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO2eq/1 000 l.
PE
EHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
Bezieht der Wärmeverbund Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht festgelegt; er entspricht den dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechten.
EFStrom Emissionsfaktor von Strom; dieser beträgt 29,6 * 10-6 tCO2eq/kWh.
3.6 Berechnung der jährlichen Emissionsverminderungen
Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte wie folgt zu berechnen:
ERy = REy - PEy (5)
dabei bedeuten:
ERy Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq]
REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]
PEy Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq]
4. Anforderungen an das Monitoringkonzept
4.1 Wärmebezügerliste mit nachgewiesenen Wärmelieferungen
1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger beizulegen. Diese muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Adresse der Bezüger;
b) Jahr, in dem die Bezüger an den Wärmeverbund angeschlossen wurden;
c) Menge an Wärme in MWh, die den Bezügern in der Monitoringperiode geliefert wurde, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr; die Menge ist nach Ziff. 2.4 zu berechnen.
2. Handelt es sich bei den Bezügern um von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2, so muss die Liste zusätzlich zu den Angaben nach Ziff. 1 die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq enthalten. Die Emissionen sind nach Ziff. 3.4 zu berechnen.
4.2 Messung der an Wärmebezüger gelieferte Wärmemenge
Bei der Messung der an neue und bestehende Wärmebezüger gelieferten Wärme (W
neu,1,y) (W
bestehend,l,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a) Es ist die gelieferte Wärme an den Wärmebezüger l im Jahr y zu messen.
b) Als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden.
c) Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
d) Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e) Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der schweizerischen Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen.
f) Als Messort ist die Übergabestelle zum Wärmebezüger zu verwenden.
4.3 Alter der zu ersetzenden zentralen fossilen Wärmequelle
Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle zu berücksichtigen.
4.4 Messung der Heizölmenge
Bei der Messung der Heizölmenge (M
Heizöl,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a) Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.
b) Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.
c) Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.
d) Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinausgeht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.
e) Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers; ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.
4.5 Messung der Gasmenge
Bei der Messung der Gasmenge (M
Gas,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a) Es ist die Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.
b) Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden.
c) Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm³) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
d) Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e) Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der schweizerischen Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
4.6 Messung der Menge an elektrischer Energie
Bei der Messung der Menge an elektrischer Energie (M
Strom,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a) Es ist die Menge an elektrischer Energie zum Betrieb der zentralen Wärmepumpe oder Wärmepumpen im Jahr y zu messen.
b) Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden.
c) Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
d) Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e) Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der schweizerischen Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
4.7 Erwartete Projektemissionen: Verhinderung von Doppelzählungen mit dem Emissionshandelssystem (PEEHS,y)
1. Bezieht ein Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, bei der das Unternehmen am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat dieser Parameter den Wert für diese Wärmelieferung der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq].
2. Dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht als die dem Unternehmen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechte festgelegt.
Anhang 2d
Es wird folgender Anhang 2d neu eingefügt:
Anhang 2d
(Art. 3d Abs. 3)
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und ‑programme
1. Geltungsbereich
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn:
a) diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen;
b) die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und
c) die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.
2. Begriffe
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
a) Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird;
b) Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben Bedingungen;
c) Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaeroben Bedingungen;
d) Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
e) Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen organischen Substanzen gebildetes Gas;
f) Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes;
g) Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenzschicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird;
h) Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Deponiegases;
i) Schwachgasbehandlung: Anlage zur Oxidation von Deponiegas mit Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-%. Die Oxidation kann in einer Fackel oder einer anderen technischen Vorrichtung stattfinden;
k) bestehende Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und bereits vor Beginn der Umsetzung nach Art. 3a Abs. 2 existierten;
l) neue Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für bisher nicht erfasstes Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und nach Beginn der Umsetzung nach Art. 3a Abs. 2 erstellt werden.
3. Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen
3.1 Systemgrenzen
1. Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Deponie und die fossilen Emissionen der Schwachgasbehandlung umfassen.
2. Die Zulieferwege des deponierten Guts müssen ausserhalb der Systemgrenze liegen.
3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors
Für die Festlegung des Werts für den in den Berechnungen der Emissionsverminderungen notwendige Paramater Oxidationsfaktor (OX) ist der folgende Entscheidungsbaum zu verwenden:
3.3 Ex-ante-Berechnung der Methanreduktion
Die Methanreduktion kann ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden:
ERex-ante,y,Fackel = (AE - OX) * SE * FODCH4,y * GWPCH4 - PEy (1)
dabei bedeuten:
ERex-ante,y,Fackel Geschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq)
GWPCH4 Treibhausgaspotenzial von Methan nach Anhang 1
AE Abfackelungseffizienz
OX Oxidationsfaktor
SE Saugeffizienz
FODCH4,y Die mit einer "First Order Decay"-Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4), vgl. Gleichung (2)
PEy Projektemissionen aus dem Jahr y
FODCH4,y = (16/12)*F*DOCf * ∑x ∑j Aj,x*DOCj*Exp(-kj(y-x))*(1-Exp(-kj)) (2)
dabei bedeuten:
y Jahr, für welches die Methanemissionen berechnet werden
x Jahr, in dem die Deponie mit einer gewissen Abfallmenge Aj,x der Kategorie j befüllt wurde; läuft von EJ bis y.
16/12 Quotient Molekulargewicht CH4 zu C
F= 0.5 Anteil an Methan im Methan/Kohlendioxid-Gemisch im Deponiegas
DOCf Anteil des biologisch abbaubaren Kohlenstoffes, der unter anaeroben Bedingungen abgebaut wird (Massen %)
Aj,x Abfallmenge der Abfallkategorie j, die im Jahr x deponiert wurde (t Abfall)
EJ Das erste Jahr in dem Abfall eingelagert wurde (Eröffnungsjahr der Deponie)
j Abfallkategorie
DOCj Anteil des abbaubaren organischen Kohlenstoffes der jeweiligen Abfallkategorie (t C / t Abfall)
kj Abbaukonstante der jeweiligen Abfallkategorie j (1/Jahr)
3.4 Ex-post-Berechnung der Methanreduktion
Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen:
ERex-post,y,Fackel = (AE - OX) * GWPCH4 * VDG,y * cCH4 * DCH4 - PEy (3)
dabei bedeuten:
ERex-post,y,Fackel Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mithilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq)
AE Abfackelungseffizienz
OX Oxidationsfaktor
GWPCH4 Treibhausgaspotenzial von Methan nach Anhang 1
VDG,y Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwachgasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm³); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4 ersetzt.
cCH4 Methangehalt im Deponiegas (Volumen %); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4 ersetzt.
DCH4 Methandichte bei Standardbedingungen (0,0007202 tCH4/Nm³)
PEy Projektemissionen im Jahr y
3.5 Berechnung der Projektemissionen
Die Projektemissionen aus dem Betrieb der Schwachgasbehandlung sind wie folgt aus den eingesetzten Energieträgern zu berechnen:
PEy = EFGas * MGas,y (4)
dabei bedeuten:
EFGas Emissionsfaktor des verwendeten Gases [tCO2eq/Nm³]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den Wert nach Ziff. 4 ersetzt.
MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas im Jahr y [Nm³]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4 ersetzt.
4. Anforderungen an das Monitoringkonzept
1. Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziff. 4.1 bis 4.6 aufgeführten Messwerte und Belege beizulegen.
2. Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte belegt werden.
4.1 Abfackelungseffizienz
Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen:
a) Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird.
b) Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten:
1. Als Pauschalwert ist ein Wert von 90 % für die Verbrennungseffizienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden.
2. Gesuchstellende Personen können auch die Herstellerangaben verwenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden.
3. Gesuchstellende Personen können eigene Messungen vornehmen.
c) Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen.
d) Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen.
4.2 Volumenstrom des Deponiegases
Bei der Bestimmung des Volumenstroms (V
DG,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a) Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen.
b) Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms verwendet werden.
c) Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm³) zu erfolgen.
d) Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e) Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
4.3 Methangehalt des Deponiegases
Bei der Messung des Methangehalts (c
CH4) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a) Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen.
b) Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden.
c) Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen.
d) Die Messung muss kontinuierlich erfolgen.
e) Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen
Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziff. 2 Bst. l als neue Entgasungsanlagen gelten.
4.5 Emissionsfaktor Gas
Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EF
Gas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a) Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 5 verwendet werden.
b) Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO2eq/Nm³) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Tonne (tCO2eq/t) erfolgen.
4.6 Gasmenge
Bei der Bestimmung der Gasmenge (M
Gas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a) Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu bestimmen.
b) Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms oder der Lieferungsbelege von Gasflaschen verwendet werden.
c) Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm³) oder durch Angabe der gelieferten Anzahl Gasflaschen sowie deren Inhalt (l) zu erfolgen.
d) Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gasflaschen zu erfolgen.
e) Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen.
Anhang 5
(Art. 34 Abs. 1 und 37 Abs. 4)
Anhang 7a
Es wird folgender Anhang 7a neu eingefügt:
Anhang 7a
(Art. 49b Abs. 1)
Verminderung der CO
2-Emissionen durch die
Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen
1. Berechnung der Verminderung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
RedST = ST * EFref * 1 000 000 / FL g CO
2
/km
RedST: CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Summe in g CO2/km
ST: Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Art. 39a, in kWh enthaltener Energie
EFref: Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 5, umgerechnet in t CO2/kWh
FL: Durchschnittliche Lebensfahrleistung in km: 175 000 km
2. Berechnung der Verminderung bei schweren Fahrzeugen
RedST = ST * EFref * 1 000 000 / (avgTL * AnzFzg) g CO
2
/tkm
RedST: CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Flottendurchschnitt in g CO2/tkm
ST: Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Art. 39a, in kWh enthaltener Energie
EFref: Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 5, umgerechnet in t CO2/kWh
avgTL: Durchschnittliche Lebenstransportleistung der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte. Sie entspricht dem nach den Anteilen der Untergruppen in der Neuwagenflotte gewichteten Durchschnitt der Werte der Untergruppen. Die Lebenstransportleistungen der einzelnen Untergruppen betragen:
4-UD: 1 113 000 tkm
4-RD: 1 736 280 tkm
4-LH: 5 090 120 tkm
5-RD: 5 600 868 tkm
5-LH: 9 689 400 tkm
9-RD: 3 209 080 tkm
9-LH: 9 380 000 tkm
10-RD: 4 882 808 tkm
10-LH: 9 689 400 tkm
AnzFzg: Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte
Anhang 7b
Es wird folgender Anhang 7b neu eingefügt:
Anhang 7b
(Art. 49c Abs. 1, 50 und 50a)
Berechnung der CO
2-Emissionen
1. Durchschnittliche CO
2
-Emissionen von Neuwagenflotten von Grossimporteuren
1.1 Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern
1.1.1 Die durchschnittlichen CO
2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO
2
= (1 - ZLEV) * [∑
fzg
CO
2fzg
/ AnzFzg] - RedST / AnzFzg g CO
2
/km
1.1.2 Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2: Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Kilometer
ZLEV: Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsarmen oder emissionsfreien Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in Prozentpunkten (Art. 49c)
CO2fzg: CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge der Neuwagenflotte, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Ökoinnovationen (Art. 49) und Erd- und Biogas (Art. 49a)
AnzFzg: Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte
RedST: CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen als Summe in g CO2/km (Art. 49b)
1.1.3 Für die Berechnung des Anteils der emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeuge werden die Fahrzeuge wie folgt nach ihrem Emissionswert gewichtet:
Personenwagen: Gewichtung = 1-CO2fzg*0.7/50
Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Gewichtung = 1-CO2fzg/50
Fahrzeuge mit einem negativen Gewichtungswert gelten nicht als emissionsarm oder emissionsfrei.
1.2 Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen
1.2.1 Die durchschnittlichen CO
2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO
2
= (1 - ZLEV) * [∑
sg
(Ant
sg
* MPW
sg
* MCO
2sg
)] - RedST g CO
2
/tkm
1.2.2 Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2: Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer
ZLEV: Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsfreien schweren Fahrzeugen in Prozentpunkten (Art. 49c)
Antsg: Untergruppen-Anteile in der Neuwagenflotte
MPWsg: Gewichtungsfaktor der Untergruppen für Kilometerleistung und Nutzlast nach Anhang I Ziff. 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242
MCO2sg: Durchschnittliche CO2-Emissionen je Untergruppe in der Neuwagenflotte, berechnet nach der Formel nach Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten je Fahrzeug nach Art. 48a Abs. 1 Bst. b unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 49a)
RedST: CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm (Art. 49b)
2. CO
2
-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
2.1 Die CO
2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
CO
2
= MPW
sg
* CO
2fzg
- RedST g CO
2
/tkm
2.2 Dabei gelten folgende Parameter:
CO2: CO2-Emissionen des Fahrzeugs in g CO2/tkm
MPWsg: Gewichtungsfaktor der entsprechenden Untergruppe für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziff. 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242)
CO2fzg: CO2-Emissionen des Fahrzeugs, berechnet nach Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten nach Art. 48a Abs. 1, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 49a)
RedST: CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm nach Anhang 7a
Anhang 8
Der bisherige Anhang 8 wird durch den nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 8
(Art. 51 und 68v Abs. 1)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1. Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO
2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a * (m - Mt-2) g CO2/km;
1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO
2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a * (Mi,t - Mt-2) g CO2/km;
1.3 Bei den Formeln der Ziff. 1.1 und 1.2 gelten folgende Parameter:
z: Zielwert für CO
2-Emissionen nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes:
bei Personenwagen: 93.6 g CO2/km in den Jahren 2025 bis 2029; 49.5 g CO2/km ab 2030
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 153.9 g CO2/km in den Jahren 2025 bis 2029; 90.6 g CO2/km ab 2030
a: Steigung der Zielwertgeraden:
bei Personenwagen: -0.0144 in den Jahren 2025 bis 2029; -0.0076 ab 2030
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern:
In den Jahren 2025 bis 2029: 0.1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt-2; 0.0848 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt-2
Ab 2030: 0.1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser M
t-2; 0.0499 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich M
t-2
m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg
Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen
Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in Liechtenstein im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg
2. Durchschnittliches Leergewicht
2.1 Personenwagen
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:
a) 2015: 1532 kg;
b) 2016: 1563 kg;
c) 2017: 1588 kg;
d) 2018: 1601 kg;
e) 2019: 1636 kg;
f) 2020: 1674 kg;
g) 2021: 1693 kg;
h) 2022: 1727 kg;
i) 2023: 1767 kg.
2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:
a) 2018: 2056 kg;
b) 2019: 2067 kg;
c) 2020: 2089 kg;
d) 2021: 2094 kg;
e) 2022: 2117 kg;
f) 2023: 2110 kg.
3. Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei schweren Fahrzeugen
3.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO
2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: MPWsg * (1-rf) * AWCO2sg g CO2/tkm
3.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO
2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: ∑sg Antsg * MPWsg * (1-rf) * AWCO2sg g CO2/tkm
3.3 Bei den Formeln der Ziff. 3.1 und 3.2 gelten folgende Parameter:
Antsg: Anteile der Untergruppen in der Neuwagenflotte des Importeurs
MPWsg: Gewichtungsfaktor für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziff. 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242)
rf: Reduktionsfaktor für die durchschnittlichen CO
2-Emissionen:
in den Jahren 2025 bis 2029: 15 %
ab 2030: 30 %
AWCO
2sg: 4-UD: 307.23
4-RD: 197.16
4-LH: 105.96
5-RD: 84.00
5-LH: 56.60
9-RD: 110.98
9-LH: 65.16
10-RD: 83.26
10-LH: 58.26
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
2) Die Sachüberschrift vor Art. 3, Art. 3 bis 3l, Sachüberschrift vor Art. 3m, Art. 3m bis 3o, Art. 36 Abs. 3a, Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 4, Überschriften vor Art. 39a, Art. 39a, Überschrift vor Art. 39b, Art. 39b bis 39d sowie die Anhänge 2, 2a, 2c und 2d treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1)
2
Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates
(ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)
3
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014
(ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1)
4
Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)