143.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 286ausgegeben am 22. Mai 2025
Verordnung
vom 20. Mai 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei
Aufgrund von Art. 14 und 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, sowie Art. 44 und 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ausbildung
Art. 59
a) Grundsatz
Die Ausbildung der Polizeiaspiranten dauert zwei Jahre.
Art. 60
b) Erstes Ausbildungsjahr
1) Das erste Ausbildungsjahr des Polizeiaspiranten findet an der Polizeischule statt und dient der Erlangung seiner Einsatzfähigkeit.
2) Der Inhalt der Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Polizeischule.
3) Nach erfolgreichem Abschluss der Polizeischule hat der Polizeiaspirant ein Einführungspraktikum von drei Monaten zu absolvieren, das ihn in die praktische polizeiliche Arbeit einführt und auf die Vorprüfung vorbereitet. Während des Einführungspraktikums wird der Polizeiaspirant von einem entsprechend ausgebildeten Polizeibeamten betreut.
4) Der Polizeiaspirant ist vor Antritt des Einführungspraktikums durch den Regierungschef zu vereidigen.
5) Das erste Ausbildungsjahr wird mit der Vorprüfung abgeschlossen.
6) Wird die Vorprüfung nicht bestanden, so kann sie am nächst möglichen Termin einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht zum zweiten Ausbildungsjahr (Art. 60a) zugelassen.
Art. 60a
c) Zweites Ausbildungsjahr
1) Das zweite Ausbildungsjahr beinhaltet ein einjähriges Berufspraktikum bei der Landespolizei und dient dem Erwerb und der Festigung von Erfahrungswissen.
2) Während des Berufspraktikums wird der Polizeiaspirant von einem entsprechend ausgebildeten Polizeibeamten betreut.
3) Nach Abschluss des Berufspraktikums hat der Polizeiaspirant die eidgenössische Berufsprüfung "Polizist/Polizistin" abzulegen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann das Amt für Personal und Organisation in Absprache mit dem Polizeichef den Polizeiaspiranten bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin befristet weiterbeschäftigen. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht in die Landespolizei aufgenommen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin