vom 20. Mai 2025
Aufgrund von Art. 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2007 betreffend den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz, EnAG), LGBl. 2007 Nr. 190, verordnet die Regierung:
Die Energieverordnung (EnV) vom 21. August 2007, LGBl. 2007 Nr. 222, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 2
2) Der Energieausweis ist in unabhängiger Weise von einem Energieberater mit fachlicher Befähigung nach Art. 6 des Bauwesen-Berufe-Gesetzes auf der Grundlage der amtlichen Datenblätter und Formulare zu erstellen. Er hat neben den Informationen nach Art. 6 des Energieausweisgesetzes sowie der Klassifizierung und Mindestanforderungen nach Art. 20 Folgendes zu enthalten:
a) eine eindeutige Gebäudeidentifikation;
b) das Baujahr des Gebäudes;
c) einen Hinweis auf weitere Informationen und Angaben zur Energieeffizienz;
d) Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte.
Art. 20 Abs. 1 und 2
1) Die Klassifizierung der und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, insbesondere der Heizwärmebedarf, der Primär- oder gewichtete Gesamtenergiebedarf und die direkten CO
2-Emissionen, werden in den amtlichen Formularen des Energieausweises festgelegt. Die Gesamtenergieeffizienz wird in die Effizienzklassen A+ bis G eingeteilt. Es wird ein Vergleichswert ausgewiesen, der sich auf die "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 (MuKEn 2014)"
1 bezieht.
2) Bei Gebäuden, deren Elektrizität für die Beleuchtung nach Art. 11 Abs. 4 nachzuweisen ist, ist der Energiebedarf für die Beleuchtung einzurechnen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
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Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) können beim Amt für Volkswirtschaft kostenlos eingesehen oder unter
www.endk.ch abgerufen werden.