946.225.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 294 ausgegeben am 3. Juni 2025
Verordnung
vom 3. Juni 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstösse
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2025/1110 des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2025 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. März 2021 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstösse, LGBl. 2021 Nr. 104, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Bst. A Ziff. 119 und 120
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
119.
Muhammad Hussein AL-JASIM
alias Abu AMSHA, Muhammad Husayn AL-JASIM, Muhammad AL-JASSIM BIN HUSSEIN, Mohamed ALJASEM
Position(en):
Geburtsdatum: 1985
Geburtsort: Al-Jawsa, Gouvernement Hama, Syrien
Staatsangehörigkeit: syrisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen:
Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade
Muhammad Hussein al-Jasim ist der Gründer und Anführer der Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade, einer im syrischen Bürgerkrieg aktiven syrischen bewaffneten Miliz.
Im März 2025 war die Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade unter dem Kommando von Muhammad Hussein al-Jasim an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.
Muhammad Hussein al-Jasim ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschliesslich willkürlicher Tötungen.
120.
Sayf Boulad ABU BAKR
alias Sayf BALUD, Saif ABU BAKR, Seyf Ebu BEKIR, Seyf, EBUBEKIR
Position(en):
Geburtsdatum: 1987-1988
Geburtsort: Bza’ah, al-Bab District, Syrien
Staatsangehörigkeit: syrisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen: Hamza-Division
Sayf Boulad Abu Bakr ist der Anführer der Hamza-Division, einer im Jahr 2016 gegründeten und in Syrien aktiven bewaffneten Miliz.
Während des gesamten syrischen Bürgerkriegs ist die Hamza-Division unter dem Kommando von Sayf Boulad Abu Bakr für zahlreiche Folterhandlungen in den Hafteinrichtungen dieser Gruppe, für Erpressung und für die Vertreibung von Zivilpersonen, insbesondere in den Regionen Afrin und Aleppo, verantwortlich.
Im März 2025 war die Hamza-Division unter dem Kommando von Sayf Boulad Abu Bakr an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch Folter und willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.
Sayf Boulad Abu Bakr ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschliesslich Folter und willkürlicher Tötungen, verantwortlich.
Anhang Bst. B Ziff. 34 bis 36
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
34.
Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade
alias Suleiman-Shah-Brigade
Verbundene Personen: Muhammad Hussein al-Jasim
Die Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade ist eine im Jahr 2016 gegründete, im syrischen Bürgerkrieg aktive bewaffnete Miliz. Sie wurde im Jahr 2016 in Jarabulus von Muhammad Hussein al-Jasim, auch bekannt als Abu Amsha, gegründet und gibt an, über mehr als 2 000 Kämpfer, vorwiegend Turkmenen, zu verfügen.
Im März 2025 war die Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.
Die Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschliesslich willkürlicher Tötungen von Zivilpersonen, verantwortlich.
35.
Hamza-Division
Verbundene Personen: Sayf Boulad Abu Bakr
Die im Jahr 2016 gegründete Hamza-Division ist eine in Syrien aktive bewaffnete Miliz. Während des gesamten syrischen Bürgerkriegs ist die Hamza-Division für zahlreiche Folterhandlungen in ihren Hafteinrichtungen, für Erpressung und für die Vertreibung von Zivilpersonen, insbesondere in der Region Afrin und Aleppo, verantwortlich.
Im März 2025 war die Hamza-Division unter dem Kommando von Sayf Boulad Abu Bakr an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch Folter und willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.
Die Hamza-Division ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschliesslich Folter und willkürlicher Tötungen, verantwortlich.
36.
Die Sultan-Murad-Division
 
Die im Jahr 2013 gegründete Sultan-Murad-Division ist eine während des syrischen Bürgerkriegs aktive bewaffnete Miliz. Die Sultan-Murad-Division steht mit der Syrischen Nationalen Armee (SNA) in Verbindung und gibt an, dass ihr zwischen 5 000 und 10 000 Kämpfer zur Verfügung stehen.
Vor dem Sturz des Regimes von Präsident al-Assad hat sich die Sultan-Murad-Division an Operationen gegen die kurdische Gemeinschaft Syriens und die Demokratischen Kräfte Syriens beteiligt, wobei Folter, willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen und Misshandlungen von Gefangenen eingesetzt wurden. Die Sultan-Murad-Division nahm auch an militärischen Operationen ausserhalb Syriens teil, auch in Libyen, der Region Bergkarabach und Niger.
Im März 2025 war die Sultan-Murad-Division an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch die unmenschliche Behandlung und willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.
Die Sultan-Murad-Division ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschliesslich Folter, unmenschlicher Behandlung und willkürlicher Tötungen von Zivilpersonen, verantwortlich.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin