0.101.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 297ausgegeben am 5. Juni 2025
Kundmachung
vom 3. Juni 2025
der Abänderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, LGBl. 2019 Nr. 57, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin
Anhang
Änderung der Art. 46, 51, 58 und 117 der
Verfahrensordnung
1
Angenommen am 17. März 2025
Inkrafttreten: 28. April 2025
Art. 46
Inhalt einer Staatenbeschwerde
[...]
g) Kopien aller einschlägigen Unterlagen und vorhandenen Beweismittel, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen (unter Beifügung einer Übersetzung in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, soweit es diese Unterlagen in keiner der entsprechenden Sprachen gibt).
Art. 51
Zuweisung von Beschwerden und anschliessendes Verfahren
[...]
5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn die Kammer dies beschliesst. Sie kann dies von Amts wegen oder auf Antrag einer oder mehrerer der betroffenen Vertragsparteien tun.
[...]
7) Wenn die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist und jede Vertragspartei daraufhin aufgefordert wird, zu der Beschwerde nach Massgabe dieses Artikels schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Kammer nach Art. 29 Abs. 3 der Konvention auch beschliessen, die Zulässigkeit und Begründetheit gleichzeitig zu prüfen.
Art. 58
Staatenbeschwerden
[...]
2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn die Kammer dies beschliesst. Sie kann dies von Amts wegen oder auf Antrag einer oder mehrerer der betroffenen Vertragsparteien tun. Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.
Art. 117
Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 1122)
[...]

1   Übersetzung des englischen und französischen Originaltextes.

2   […] Die am 17. März 2025 angenommenen Änd. an Art. 46 Bst. g, 51 Abs. 5 und 7 und 58 Abs. 2 sind am 28. April 2025 in Kraft getreten.