| 922.012 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 308 |
ausgegeben am 19. Juni 2025 |
Verordnung
vom 17. Juni 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung
Aufgrund von Art. 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung, LGBl. 1997 Nr. 205, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2 Abs. 1
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission, die aus einer für das Jagdwesen zuständigen Person des Amtes für Umwelt und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie einer Person des Amtes für Umwelt als Ersatzmitglied besteht. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.
Art. 3
Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung bestehen aus:
a) der praktischen Waffenhandhabungsprüfung;
b) der Schiessprüfung; und
c) der theoretischen Prüfung.
2) Die Prüfungen sind vor der Jagdprüfungskommission abzulegen.
Art. 3a
Prüfungstermine
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung werden je nach Bedarf, in der Regel alle drei Jahre, durchgeführt.
2) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens sechs Monate vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.
Art. 3b
Anmeldung zu den Prüfungen
1) Wer die Jagdeignungsprüfung oder die Jagdaufseherprüfung ablegen will, meldet sich innert der Anmeldefrist beim Amt für Umwelt schriftlich an.
2) Mit der Anmeldung zur Waffenhandhabungsprüfung und Schiessprüfung werden eingereicht:
a) die Personalien mit Wohnsitz und Geburtsdatum;
b) ein zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültiger Nothelferausweis;
c) ein aktueller Auszug aus dem Strafregister.
3) Mit der Anmeldung zur theoretischen Prüfung werden zusätzlich eingereicht:
a) ein Nachweis der Leistung der vorgeschriebenen Hegestunden (Art. 5 Abs. 1);
b) ein Nachweis der Absolvierung der obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen;
c) für die Jagdaufseherprüfung zusätzlich ein Nachweis des mindestens drei Jahre zurückliegenden Bestehens der Jagdeignungsprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung.
Art. 3c
Zulassung zu den Prüfungen
1) Zur Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung ist zugelassen, wer:
a) die Prüfungsgebühr bezahlt hat;
b) nicht von Gesetzes wegen von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen ist.
2) Für die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.
3) Zur theoretischen Prüfung ist zugelassen, wer:
a) die Waffenhandhabungsprüfung und Schiessprüfung bestanden hat;
b) die vorgeschriebenen Hegestunden geleistet hat; und
c) die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen absolviert hat.
4) Über die Zulassung entscheidet das Amt für Umwelt.
Art. 4 Abs. 1
1) Die Jagdprüfungskommission erstellt jeweils vor der Ausschreibung der Prüfungen nach Art. 3a Abs. 2 ein Prüfungsreglement. Dieses beinhaltet insbesondere Bestimmungen, die für die Durchführung und das Bestehen der Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung notwendig sind, sowie ein detailliertes Stoffprogramm, das den für die einzelnen Teilfächer massgebenden Prüfungsstoff umfasst.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin