950.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 321 ausgegeben am 30. Juni 2025
Gesetz
vom 9. Mai 2025
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 1
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Ausgabe von E-Geld.
Art. 3 Abs. 3
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
1) Wer beabsichtigt, als E-Geld-Institut tätig zu sein, hat dies bei der FMA schriftlich zu beantragen. Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als E-Geld-Institut ist die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 7 und 8 hinreichend nachzuweisen. Jede Änderung der für die Beurteilung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen relevanten Tatsachen während des laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a, c, g bis p und Abs. 3
1) Die Bewilligung als E-Geld-Institut wird erteilt, wenn:
a) es sich beim Antragsteller um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) handelt;
c) eine solide und umsichtige Führung eines E-Geld-Instituts gewährleistet ist;
g) das Anfangskapital nach Art. 8 in Liechtenstein zur freien Verfügung steht;
h) die Organisation, Regelungen, Verfahren und Mechanismen den Anforderungen nach Art. 9d entsprechen und jederzeit ein solides und wirksames Risikomanagement ermöglichen;
i) der Antragsteller entsprechend seinem Geschäftskreis organisiert ist. Der Antragsteller benötigt insbesondere:
1. einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
2. eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung mit einem Arbeitspensum von insgesamt mindestens 200 Stellenprozent bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen;
k) die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet;
l) die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung jederzeit die Anforderungen nach Art. 9f erfüllen;
m) die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören;
n) die Statuten keine Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemässe Durchführung der Geschäfte nach Art. 5 Abs. 1 und, gegebenenfalls Art. 5 Abs. 2, nicht gewährleisten;
o) Massnahmen bestehen, welche die Sicherungsanforderungen nach Art. 11 erfüllen; und
p) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise Art. 6 entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrages zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.
Art. 8 Abs. 1
1) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen und muss voll einbezahlt sein.
Art. 9 Abs. 2
2) Falls der Einfluss von qualifiziert beteiligten Aktionären oder am Erwerb von qualifizierten Beteiligungen Interessierter die umsichtige und solide Führung des E-Geld-Instituts beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das E-Geld-Institut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie gegen natürliche oder juristische Personen richten, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 dieses Gesetzes iVm Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes nicht nachkommen.
Überschrift vor Art. 9a
B. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 9a
Organisation
1) Die Organisation von E-Geld-Instituten hat den Anforderungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Sie benötigen insbesondere:
a) solide Unternehmensführungsregelungen nach Art. 9d;
b) eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagement-Funktion;
c) eine vom operativen Geschäft unabhängige Compliance-Funktion;
d) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision nach Art. 9e;
e) angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Die FMA kann nach Art. 18a Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und c genehmigen.
3) Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf frühestens nach Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben E-Geld-Instituts aufnehmen, in der es zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung nur interimistisch wahrgenommen wurde oder die Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats eines Unternehmens derselben Gruppe, der das E-Geld-Institut angehört, aufgenommen wird. Nimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung eine Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder stellvertretender Vorsitzender dennoch ein, so gilt er als nicht gewählt.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 9b
Aufgaben des Verwaltungsrats
1) Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des E-Geld-Instituts.
2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und der Erlass von Reglementen für die Unternehmensführung und -kontrolle und für die Steuerung der Risikostrategie sowie deren regelmässige Überprüfung und Anpassung;
b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
c) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
d) die Aufsicht über die Mitglieder der Geschäftsleitung, auch in Bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
f) der Erlass eines Reglements für die Tätigkeit der internen Revision sowie deren regelmässige Evaluierung;
g) die regelmässige Genehmigung und Prüfung der Risikopolitik.
Art. 9c
Aufgaben der Geschäftsleitung
1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für den operativen Betrieb und die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.
2) Sie ist insbesondere verantwortlich für die operative Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Organisation und Unternehmensführungsregelungen.
3) Sie trifft ihre Entscheidungen auf einer fundierten und sachkundigen Grundlage. Sie überprüft bei ihrer Entscheidungsfindung sämtliche Vorschläge, Erklärungen und Informationen und hinterfragt diese kritisch.
4) Sie erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei Bedarf unverzüglich, umfassend Bericht über die massgeblichen Elemente für die Beurteilung der Lage des E-Geld-Instituts sowie über die Risiken und Entwicklungen, die sich auf das E-Geld-Institut auswirken oder auswirken könnten, insbesondere über:
a) wesentliche Entscheidungen zur Geschäftstätigkeit oder eingegangene Risiken;
b) die Bewertung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen des E-Geld-Instituts;
c) die solide Eigenkapitalausstattung des E-Geld-Instituts.
Art. 9d
Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle
1) E-Geld-Institute haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die eine wirksame und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören:
a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen sowie angemessenen Personalressourcen;
b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
2) Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des E-Geld-Instituts angemessen und lassen keinen Aspekt ausser Acht. Den Anforderungen nach Art. 9b Abs. 2 Bst. a, Art. 9d, 9f und 9g ist Rechnung zu tragen.
3) Bei der Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle hat der Verwaltungsrat folgende Grundsätze zu beachten:
a) Er trägt die Gesamtverantwortung für das E-Geld-Institut und genehmigt und überwacht die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle des E-Geld-Instituts.
b) Er stellt die Zuverlässigkeit des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung sicher, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Bestimmungen gehören.
c) Er überwacht die Offenlegung und die Kommunikation.
d) Er ist für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich.
e) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats darf in demselben E-Geld-Institut nicht gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung sein, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der FMA vor.
4) Der Verwaltungsrat überprüft und bewertet die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle regelmässig auf ihre Wirksamkeit und nimmt die notwendigen Anpassungen vor.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 9e
Interne Revision
1) E-Geld-Institute haben eine funktionsfähige interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Verwaltungsrat untersteht. Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement. Er hat die Funktionsfähigkeit der internen Revision regelmässig zu evaluieren.
2) Die Funktionsfähigkeit der internen Revision ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der internen Revision müssen:
a) über das Wissen, die Fähigkeiten und sonstige Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen; und
b) sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
3) Die interne Revision hat ihre Aufgaben zweckentsprechend, unabhängig, risikoorientiert, objektiv, prozessunabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Sie unterliegt bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung und der Beurteilung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen. Die Prüfungsplanung muss vorausschauend auf zumindest drei Jahre konzipiert sein und auf Basis einer dokumentierten Risikobeurteilung erfolgen, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist. Die Risikobeurteilung und die Prüfungsplanung müssen alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Kontrollsysteme und Risiken des E-Geld-Instituts umfassen. Sowohl die Risikobeurteilung als auch die Prüfungsplanung sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.
4) Die interne Revision hat die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie die Ordnungsmässigkeit aller Aktivitäten und Prozesse zu prüfen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. E-Geld-Institute haben die fristgerechte Beseitigung der von der internen Revision festgestellten Mängel sicherzustellen.
5) Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Aufgaben wahrnehmen, die mit den Tätigkeiten der internen Revision nicht im Einklang stehen oder eine Selbstprüfung darstellen würden. Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts sein.
6) Der Leiter der internen Revision hat deren Unabhängigkeit mindestens jährlich gegenüber dem Verwaltungsrat zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat die interne Revision Interessenkonflikte, welche die Unabhängigkeit oder Objektivität tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigen können, unverzüglich dem Verwaltungsrat offenzulegen.
7) Die interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einem E-Geld-Institut beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.
8) Die interne Revision hat dem Verwaltungsrat regelmässig, zumindest jährlich, objektiv, vollständig, klar und zeitnah über die Prüfungstätigkeiten zumindest durch Darlegung des Prüfungsgegenstands, der Prüfungsfeststellungen und der Massnahmen zu berichten. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.
9) Die interne Revision hat neben ihrer Berichtspflicht nach Abs. 8 das Recht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der FMA jederzeit Bericht zu erstatten.
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Sachüberschrift vor Art. 9f
Fachliche und persönliche Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie an den Leiter der internen Revision
Art. 9f
a) Grundsatz
1) E-Geld-Institute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, indem sie:
a) über einen guten Leumund verfügen sowie aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln;
b) ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen.
2) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats hat für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit aufzuweisen.
3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen sowie die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, dass eine Person Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson ist, stellt für sich alleine noch kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.
4) E-Geld-Institute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats kollektiv über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Tätigkeiten des E-Geld-Instituts samt seinen Risiken zu verstehen und zu überwachen. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats spiegelt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.
5) E-Geld-Institute haben angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung und Fortbildung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats bereitzustellen.
6) Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf die jederzeitige Erreichung einer angemessenen Anzahl an unabhängigen Mitgliedern zu achten. Jedes E-Geld-Institut muss zumindest über ein unabhängiges Mitglied im Verwaltungsrat verfügen.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 9g
b) Prüfung
1) Personen, die für den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts vorgesehen sind, dürfen ihre Funktion erst aufnehmen, nachdem die FMA das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Anforderungen nach Art. 9f Abs. 1 bis 4 beurteilt und eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.
2) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 9f Abs. 1 bis 4 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:
a) im Zusammenhang mit einem E-Geld-Institut Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches, Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches, Korruption nach §§ 304 bis 309 des Strafgesetzbuches, Insiderhandel nach Art. 6 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Marktmanipulation nach Art. 7 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Untreue nach § 153 des Strafgesetzbuches oder Betrug nach §§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuches oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
b) die in Art. 9f Abs. 1 genannten natürlichen Personen eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
3) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 prüft die FMA aufgrund eines eingereichten Strafregisterauszuges, ob die Personen nach Abs. 1 einschlägig verurteilt sind. Sie berücksichtigt auch die Eintragungen in Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden.
4) Erfüllen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder der Leiter der internen Revision die Anforderungen nach Art. 9f Abs. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m.
Überschrift vor Art. 10
Aufgehoben
Art. 10
Eigenmittel
1) Die erforderlichen Eigenmittel eines E-Geld-Instituts bestehen aus hartem Kernkapital nach Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 575/2013 und dürfen zu keiner Zeit unter den jeweils höheren des in Art. 8 Abs. 2 festgelegten und nach Abs. 2 ermittelten Betrags sinken.
2) E-Geld-Institute müssen stets über einen Bestand an Eigenmittel verfügen, der mindestens so hoch ist wie die Summe der in den Abs. 3 und 4 genannten Erfordernisse.
3) Für die Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, werden die Eigenmittelanforderungen des E-Geld-Instituts nach Art. 18 und 19 des Zahlungsdienstegesetzes berechnet.
4) Für die Ausgabe von E-Geld müssen die Eigenmittel mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs betragen.
5) Übt ein E-Geld-Institut eine Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a aus, die nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder einer Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b bis e steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs nicht im Voraus bekannt, so gestattet die FMA diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern die FMA nicht verlangt, dass dieser angepasst wird.
6) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts:
a) dem E-Geld-Institut vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung um 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Berechnung nach Abs. 3 bis 5 ergibt; oder
b) gestatten, dass die Eigenkapitalunterlegung um 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Berechnung nach Abs. 3 bis 5 ergibt.
7) Gehört ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, trifft die FMA die notwendigen Anordnungen, um zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld andere Geschäftstätigkeiten (Art. 5 Abs. 2) ausübt.
8) Sofern die Voraussetzungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 3 auf E-Geld-Institute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind.
9) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die Regierung kann mit Verordnung unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden nach Abs. 3 und 4 sowie unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel nach Abs. 1 und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
10) Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel nach Abs. 1 und 2 nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Gesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.
Art. 11
Sicherungsanforderungen
1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge nach Massgabe von Art. 20 des Zahlungsdienstegesetzes zu sichern:
a) die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben; oder
b) die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben.
2) Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.
3) Art. 20 Abs. 3 und 4 des Zahlungsdienstegesetzes findet sinngemäss Anwendung.
4) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut nach den in Art. 90 bis 94 des Zahlungsdienstegesetzes festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage nach der Ausgabe des E-Geldes, nach diesem Artikel zu sichern.
5) E-Geld-Institute unterrichten die FMA im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden, getroffenen Massnahmen.
Art. 13
Auslagerung
1) E-Geld-Institute können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern.
2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen (IKT-Systeme), ist zulässig, wenn:
a) weder die Qualität der internen Kontrolle des E-Geld-Instituts noch die Beaufsichtigung des E-Geld-Instituts durch die FMA wesentlich beeinträchtigt werden;
b) sie nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führt;
c) das Verhältnis und die Pflichten des E-Geld-Instituts gegenüber seinen Kunden nach diesem Gesetz unverändert bleiben;
d) die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht ausgehöhlt werden; und
e) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem E-Geld-Institut die Bewilligung erteilt wurde, entfällt oder sich verändert.
3) Eine Funktion gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als kritisch oder wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des E-Geld-Instituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner E-Geld-Dienste wesentlich beeinträchtigen würde.
4) Ein E-Geld-Institut, das Funktionen auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
5) Auf die Auslagerung findet im Übrigen Art. 76 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.
Art. 17
Verpflichtung zur externen Revision
1) E-Geld-Institute haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 38 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
2) E-Geld-Institute haben der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 18
E-Geld-Institutsgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von E-Geld-Instituten und ihre Mitarbeiter oder sonst für diese Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben:
a) die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, den Strafverfolgungsbehörden, der FMA, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und der Stabsstelle FIU;
b) die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und anderen Aufsichtsbehörden; sowie
c) die Bestimmungen betreffend die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären nach Art. 367b des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Überschrift vor Art. 18a
Bbis. Genehmigungs-, Anzeige- und Meldepflichten sowie periodische Meldungen von Finanzinformationen
Art. 18a
Genehmigungspflichten
1) Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen:
a) Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements;
b) jede Fusion durch Übernahme oder durch Vereinigung mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat;
c) die Erteilung einer Ausnahme von den Anforderungen betreffend die Organisation nach Art. 9a Abs. 2;
d) die Aufnahme der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder als Leiter der internen Revision nach Art. 9g Abs. 1;
e) die Auslagerung der internen Revision nach Art. 13;
f) die Erteilung einer Ausnahme von der Beschränkung der Honorareinnahmen für anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach Art. 38c Abs. 3;
g) die erstmalige Beauftragung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 40a Abs. 2;
h) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 41 Abs. 1.
2) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 Bst. a und b prüft die FMA insbesondere Auswirkungen auf die dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen.
3) Folgende Eintragungen ins Handelsregister sind erst zulässig, nachdem die FMA die entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt hat:
a) Änderungen der Statuten;
b) Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung; und
c) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.
Art. 18b
Anzeige- und Meldepflichten
1) E-Geld-Institute haben der FMA Folgendes anzuzeigen:
a) unverzüglich jede Änderung des Geschäftsplans sowie jede Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 7;
b) unverzüglich den Beschluss über die Auflösung und Liquidation;
c) unverzüglich jede wesentliche Änderung der geltenden Reglemente;
d) unverzüglich jede Tatsache, die bei bestehenden Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung zu einer Überprüfung durch die FMA nach Art. 9g Abs. 2 führen kann;
e) unverzüglich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
f) unverzüglich jede Tatsache, welche die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern gefährdet;
g) jede beabsichtigte Auslagerung vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung;
h) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie die Zweigstellen in Drittstaaten, einschliesslich den Leiter der Zweigstelle; und
i) jeden Erwerb oder jede Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen.
2) E-Geld-Institute haben der FMA unverzüglich ab Kenntnisnahme anzuzeigen:
a) die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren gegen das E-Geld-Institut sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung;
b) die Einleitung von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren gegen das E-Geld-Institut sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen.
3) E-Geld-Institute haben die FMA von jeder Entscheidung oder Einstellung in einem Verfahren nach Abs. 2 zu informieren und ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung zu übermitteln.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
Art. 18c
Periodische Meldungen von Finanzinformationen
1) E-Geld-Institute haben der FMA quartalsweise, halbjährlich oder jährlich insbesondere folgende Finanzinformationen auf Einzel- oder konsolidierter Basis zu melden:
a) die Bilanz, bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
b) die Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
c) andere mit Verordnung nach Abs. 3 festgelegte Finanzinformationen.
2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die periodischen Meldungen von Finanzinformationen, insbesondere zu den Meldestichtagen, den Meldeintervallen, der Gliederung und dem Inhalt, mit Verordnung. Sie kann dabei auch für einzelne Meldungen von Abs. 1 abweichende Meldestichtage oder -intervalle vorsehen.
Art. 19
Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung eines E-Geldinstituts erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird und:
a) zuvor sämtliche bewilligungspflichtige Geschäfte abgewickelt wurden; und
b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beigelegt wurde, dass sämtliche bewilligungspflichtige Geschäfte abgewickelt wurden.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite und vermerkt dies im E-Geld-Instituts-Register.
Art. 20
Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen werden von der FMA entzogen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
c) über das Vermögen des E-Geld-Instituts rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;
d) das E-Geld-Institut beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren;
e) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
f) das E-Geld-Institut die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben erschlichen oder auf andere Weise unrechtmässig erlangt hat;
g) das E-Geld-Institut den Eigenmittelanforderungen nach Art. 10 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a nicht mehr genügt;
h) das E-Geld-Institut ein Vergehen nach Art. 48 Abs. 2 Bst. c, eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder nach anderen in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführten Gesetzen begangen hat;
i) das E-Geld-Institut eine schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretung nach Art. 49 Abs. 1 begangen hat;
k) das E-Geld-Institut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder
l) das E-Geld-Institut die gesetzlichen Pflichten systematisch, schwerwiegend oder wiederholt verletzt.
2) Der rechtskräftige Entzug der Bewilligung wird auf Kosten des E-Geld-Instituts im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht und im E-Geld-Instituts-Register vermerkt.
Art. 21
Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung
1) Wird die Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b bis l entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA hat die für die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte notwendigen Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsabwicklers zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über welche die Geschäftsleiter des E-Geld-Instituts nach dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende E-Geld-Institut geltenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die FMA hat festzulegen, ob der Geschäftsabwickler die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem Geschäftsabwickler zusammenzuarbeiten haben. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Geschäftsabwickler anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Massnahmen ergriffen werden. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 9f gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
4) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen.
5) Wurde die Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b, c und e bis l die Auflösung und Liquidation des E-Geld-Instituts beschlossen und sind noch nicht sämtliche offene bewilligungspflichtige Geschäfte beendet worden, bestellt die FMA für die Dauer der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte den Liquidator. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 3 zu erfüllen. Die FMA kann dem Liquidator die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Abs. 4 gilt sinngemäss. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.
6) Entzieht die FMA nach Art. 20 Abs.1 Bst. b, c und e bis l eine Bewilligung, kann sie gleichzeitig die Auflösung und Liquidation des E-Geld-Instituts verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger und der am E-Geldgeschäft Beteiligten sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzmarkt notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ und ist in das Handelsregister einzutragen. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz sowie bei einem Entzug der Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d keine Anwendung.
7) Hat die FMA die Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 verfügt, bestellt sie den Liquidator. Gleichzeitig ist dem Liquidator die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte zu übertragen. Die FMA trifft die für die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte und die Durchführung der Liquidation erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Der von der FMA bestellte Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Auflösung und Liquidation sowie Beendigung der laufenden Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 9f gelten sinngemäss. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts finden keine Anwendung.
8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
b) eine nach Art. 38 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; oder
c) sofern sie über gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie im Finanzwesen verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
9) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte des E-Geld-Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt das E-Geld-Institut als Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden Art. 9e, 18, 18b, 18c und 49 weiterhin Anwendung.
10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem E-Geld-Institut. Wird die Höhe der Entlohnung von dem E-Geld-Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem E-Geld-Institut deren Auszahlung aufzutragen.
11) Ist eine Bewilligung nach Art. 19 erloschen oder hat die FMA die Bewilligung nach Art. 20 entzogen, hat das E-Geld-Institut innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der FMA oder nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung, mit der die Bewilligung entzogen wird:
a) das Erbringen von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Art. 5 als Geschäftszweck aufzugeben und die Statuten entsprechend zu ändern; und
b) beim Amt für Justiz die Löschung der unter der Rubrik "Firma" und "Zweck" die auf das E-Geld-Institut oder andere bewilligungspflichtige Geschäfte schliessende Firmenbezeichnung und Zweckeintragungen im Handelsregister anzumelden.
12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Art. 22
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 2
2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, Agenten, Zweigstellen oder Geschäftseinheiten eines E-Geld-Instituts im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die erforderlichen Kontrollen durchführen und Handlungen vornehmen zu können. Art. 38 des Zahlungsdienstegesetzes findet sinngemäss Anwendung.
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) Art. 4 bis 17 und 18a bis 27 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern:
b) der durch ihre gesamte Geschäftstätigkeit entstandene durchschnittliche E-Geld-Umlauf bzw. der durch sinngemässe Anwendung von Art. 10 Abs. 5 berechnete Betrag den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigt;
Art. 34
Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für E-Geld-Institute erfüllt sind;
b) zur Aufsicht, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität;
c) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 48 und Übertretungen nach Art. 49;
d) im Rahmen von Rechtsmittelverfahren nach Art. 43 dieses Gesetzes sowie nach §§ 218 bis 244 der Strafprozessordnung;
e) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Kundenbeschwerden nach Art. 47;
f) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen oder anderer besonderer Bestimmungen des EWR-Rechts in Zusammenhang mit E-Geld-Instituten eingeleitet werden;
g) zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz, die nicht unter Bst. a bis f fallen;
h) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden nach Art. 32 sowie zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 27 oder mit Behörden und Stellen von Drittstaaten nach Art. 29; und
i) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission nach Massgabe dieses Gesetzes.
3) Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz bestimmt anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. Die FMA ist insbesondere befugt, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
4) Wurde über ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
5) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen inländischen Behörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
Art. 35
Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, verstösst ein E-Geld-Institut gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass ein E-Geld-Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen erlassen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt:
a) E-Geld-Instituten unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 6 Bst. a vorzuschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten;
b) von E-Geld-Instituten die Vorlage eines Plans für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen und eine Frist für die Durchführung des Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens aufzutragen;
c) die Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten von E-Geld-Instituten einzuschränken oder zu begrenzen sowie die Veräusserung von die Solidität des E-Geld-Instituts gefährdenden Geschäftszweigen zu verlangen;
d) von E-Geld-Instituten eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen des E-Geld-Instituts verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos, zu verlangen;
e) E-Geld-Instituten den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel vorzuschreiben;
f) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner einzuschränken oder zu verbieten; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für das E-Geld-Institut darstellen;
g) E-Geld-Instituten zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zur Verschuldung, vorzuschreiben;
h) E-Geld-Instituten Meldepflichten zu geplanten Geschäften vorzuschreiben und die Durchführung der geplanten Geschäfte zu untersagen;
i) von E-Geld-Instituten die Übermittlung ergänzender Informationen zu verlangen;
k) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
l) die Stimmrechte eines Anteilseigners bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahre auszusetzen;
m) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts sowie aus ihrer Position als Geschäftsabwickler oder Liquidator zu verlangen;
n) nach Massgabe von Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes den Namen des E-Geld-Instituts bzw. der natürlichen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und die Art des Verstosses öffentlich bekanntzumachen;
o) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
p) die Bewilligung abzuändern oder zu entziehen.
3) Die FMA kann einem E-Geld-Institut zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 2 Bst. g nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen.
4) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen und ist insbesondere befugt:
a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
1. E-Geld-Institute mit Sitz in Liechtenstein;
2. Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie Aktionäre oder Anteilseigner von E-Geld-Instituten;
3. Dritte, mit denen E-Geld-Institute Auslagerungsvereinbarungen abgeschlossen haben;
b) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a durchzuführen, einschliesslich:
1. das Recht, Unterlagen zu verlangen;
2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
3. von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
4. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
c) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von juristischen Personen nach Bst. a und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für welche die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen;
d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz eines E-Geld-Instituts sind, anzufordern;
e) von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen; und
f) ausserordentliche Prüfungen anzuordnen oder durchzuführen.
5) Falls der Einfluss von interessierten Erwerbern oder Anteilseignern die umsichtige und solide Führung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das E-Geld-Institut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richten.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich Kopien, verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und IT-Systeme vor Ort Einsicht zu nehmen, sich Auszüge davon herstellen zu lassen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten.
7) Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.
8) Ist die natürliche oder juristische Person der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 7 nachgekommen und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene bewilligungsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Massnahmen nach Abs. 7 bestimmend waren, von der natürlichen oder juristischen Person dauerhaft eingehalten werden, hat die FMA auf Antrag die nach Abs. 7 getroffenen Massnahmen ehestens aufzuheben.
9) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein E-Geld-Institut abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt das E-Geld-Institut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten des E-Geld-Instituts. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über das E-Geld-Institut mitteilen.
10) Gehen bei der FMA Klagen oder Beschwerden von Personen und Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts vor Gericht zu klagen auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle (Art. 47) aufmerksam.
11) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach diesem Artikel durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen.
12) Sofern die Belange der Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten des E-Geld-Instituts Befugnisse, die nach dem Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
Art. 36 Abs. 1 Bst. d und h sowie Abs. 4
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
d) jedes Erlöschen und jeder Entzug der Bewilligung eines E-Geld-Instituts;
h) die zur Prüfung von E-Geld-Instituten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
4) Die FMA hat die im E-Geld-Instituts-Register aufgenommenen Angaben nach Abs. 1, einschliesslich deren Änderungen, der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. Im Falle des Erlöschens oder Entzugs einer Bewilligung sind auch die Gründe dafür beizubringen.
Überschrift vor Art. 38
Gbis. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 2a Einleitungssatz, Bst. a, c, e und f, Abs. 2b Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2c bis 5
Anerkennung durch die FMA
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von E-Geld-Instituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
2) Die FMA anerkennt nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen.
2a) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden anerkannt, wenn:
a) ihre Geschäftsleitung, die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und die Organisation gewährleisten, dass sie die Prüfaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
c) sie über mindestens zwei verantwortliche Wirtschaftsprüfer mit einer Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Prüf-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
f) die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie der Prüfung von E-Geld-Instituten nachweisen;
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn:
b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt.
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Aufträge als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.
3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüftätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie darf keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten oder Vermögensverwaltungen erbringen bzw. ausüben.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf die Leitung der Prüfung von E-Geld-Instituten nur verantwortlichen Wirtschaftsprüfern anvertrauen, die der FMA vorgängig gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 2a erfüllen.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des E-Geld-Instituts und der FMA über alle ihr bei der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
Art. 38a
Antrag auf Anerkennung
1) Jeder Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA schriftlich einzubringen und hat die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 38 hinreichend zu dokumentieren.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen regeln.
Art. 38b
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung
1) Die Anerkennung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
2) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.
Art. 38c
Unabhängigkeit
1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss von dem zu prüfenden E-Geld-Institut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung bei dem zu prüfenden E-Geld-Institut;
b) eine direkte oder indirekte Beteiligung an bzw. eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem zu prüfenden E-Geld-Institut;
c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Prüfungsergebnis begründet.
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden E-Geld-Instituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Die FMA kann nach Art. 18a Ausnahmen genehmigen.
Art. 39
Aufgaben und Berichterstattung
1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf E-Geld-Institute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze eingehalten sind (Aufsichtsprüfung).
2) Sie prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht des zu prüfenden E-Geld-Instituts nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).
3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.
4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Wirtschaftsprüfers durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.
5) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht ist vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts und an die FMA.
7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.
8) Hat die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 38 Abs. 4 und Art. 40a Abs. 3 bleiben vorbehalten.
9) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.
10) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von E-Geld-Instituten nach Abs. 1 mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
a) die Prüfungsgebiete, -periodizität und -tiefe;
b) die Feststellung und Berichterstattung von Beanstandungen;
c) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
Art. 40
Meldepflichten
1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern unverzüglich zu melden;
b) für jedes übernommene Mandat den jeweils verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden; und
c) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
Art. 40a
Pflichten des zu prüfenden E-Geld-Instituts
1) Das zu prüfende E-Geld-Institut hat jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.
2) Das zu prüfende E-Geld-Institut holt die Genehmigung der FMA ein, bevor es erstmals eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet oder eine neue anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die FMA verweigert die Genehmigung, wenn die vorgesehene anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Abschlussprüfung oder Aufsichtsprüfung bietet.
3) Nimmt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung eines zu prüfenden E-Geld-Instituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem zu prüfenden E-Geld-Institut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
Art. 40b
Meldepflichten
1) Stellt die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf E-Geld-Institute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze fest, berichtet die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies der FMA.
2) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
3) Eine Meldepflicht nach Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
a) bei schwerwiegenden Verstössen des E-Geld-Instituts gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit des zu prüfenden E-Geld-Instituts gefährden können; und
c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung der Jahresrechnung oder der konsolidierten Jahresrechnung oder Einschränkungen im Prüfbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Ausübung ihrer Prüftätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu prüfenden E-Geld-Institut in einer engen Verbindung stehen.
5) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat des zu prüfenden E-Geld-Instituts zur Kenntnis zu bringen.
Art. 41
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des zu prüfenden E-Geld-Instituts einen Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn dadurch der Zweck der Prüfung nicht gefährdet wird.
3) Das zu prüfende E-Geld-Institut hat der neu gewählten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 41a
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Bei der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten.
2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b, c, g und i bis m sowie Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.
Art. 41b
Kosten der Prüfung
1) Das zu prüfende E-Geld-Institut trägt die Kosten der Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
Art. 47 Abs. 1 und 5
1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und E-Geld-Emittenten über die erbrachten E-Geld- und Zahlungsdienste zuständig.
5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.
Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, c und d, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, b und d sowie Abs. 4 und 5
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein E-Geld-Institut oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Anerkennung nach Art. 38 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;
b) Aufgehoben
d) Aufgehoben
4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
5) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, c und e bis x sowie Abs. 1a bis 1c und 5
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 1a und 1b bestraft, wer:
b) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 7 Abs. 4 verletzt;
c) die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;
e) entgegen Art. 9 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder das E-Geld-Institut zum Tochterunternehmen würde, durchführt;
f) die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 9a Abs. 1 und 3, Art. 9b, 9c und 9e nicht erfüllt;
g) zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 9a Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben E-Geld-Instituts aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;
h) die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 9d nicht erfüllt;
i) zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 9f nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats oder Leiter der internen Revision geworden oder geblieben sind;
k) zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 9f Abs. 4 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderungen an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern im Verwaltungsrat nach Art. 9f Abs. 6 nicht erfüllt wird;
l) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 10 verletzt;
m) die Sicherungsanforderungen nach Art. 11 nicht erfüllt;
n) Aufgaben auslagert, ohne die Vorschriften nach Art. 13 einzuhalten;
o) nach Art. 18a Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;
p) vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
q) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs E-Geld-Dienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 24 vorliegen;
r) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 26 erfüllt sind;
s) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung nicht durchführen lässt;
t) seine Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt;
u) als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41b, verletzt;
v) der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;
w) entgegen Art. 44 Abs. 1 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgibt;
x) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
1a) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 1b:
a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 200 000 Franken.
1b) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
1c) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 1b schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1a und 1b auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 49a
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 48 und 49 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) die Schwere und Dauer des Verstosses;
b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA;
g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 49b
Veröffentlichung von Bussen
1) Die FMA kann auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 49 veröffentlichen, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 34 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 49 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:
a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre;
b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Busse mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 38 Abs. 2a Bst. g und h ist die Bezeichnung "Revisionsstelle" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).
IV.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Abänderung des E-Geldgesetzes, LGBl. 2025 Nr. 125, wird aufgehoben.
V.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Kapitel III (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2022/2556 in das EWR-Abkommen in Kraft, frühestens jedoch am 1. Juli 2025.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 135/2024 und 12/2025

2   Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)