| 950.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 322 |
ausgegeben am 30. Juni 2025 |
Gesetz
vom 9. Mai 2025
über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 und 4
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
2;
b) Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union
3;
c) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
4.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 1 und 3
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Erbringung von Zahlungsdiensten.
3) Aufgehoben
Art. 3 Abs. 7
7) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden auf Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a bis h keine Anwendung.
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 und 49 sowie Abs. 2 und 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
42. "Zahlungsdienstleister":
a) Banken nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;
b) EWR-Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;
c) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
d) die Europäische Zentralbank (EZB) sowie andere Zentralbanken im EWR, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
e) E-Geld-Institute nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des E-Geldgesetzes einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen, sofern die von diesen Instituten und Zweigstellen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;
f) EWR-E-Geld-Institute nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2009/110/EG
5 einschliesslich deren EWR-Zweigstellen, soweit die von diesen Instituten und Zweigstellen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;
g) Gebietskörperschaften aus EWR-Mitgliedstaaten, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
h) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post;
i) registrierte Kontoinformationsdienstleister;
k) Zahlungsinstitute;
49. "Zahlungsinstrumentegeschäft": die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung ("Acquiring") von Zahlungsvorgängen;
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Verordnung (EU) 2021/1230 sowie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6a
Zahlungsdienstegeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Zahlungsdienstleistern und ihre Mitarbeiter oder sonst für diese Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben:
a) die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, den Strafverfolgungsbehörden, der FMA, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und der Stabsstelle FIU;
b) die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und anderen Aufsichtsbehörden; sowie
c) die Bestimmungen betreffend die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären nach Art. 367b des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Art. 7 Abs. 7 Bst. d
7) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit Zahlungsgeschäften mit Kreditgewährung (Art. 2 Abs. 2 Bst. g) und Zahlungsinstrumentegeschäften (Art. 2 Abs. 2 Bst. h) nur gewähren, wenn:
d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die Regierung kann mit Verordnung unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden nach Art. 19 sowie unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel nach Art. 18 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
Art. 8 Bst. t und v
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
t) bei den in Bst. k genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen ist anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Mass an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software sowie Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme (IKT-Systeme), die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er den Betrieb oder Teile des Betriebs auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101;
v) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass sie das Mandat nach Art. 41 annimmt.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a, e, f, i bis p und Abs. 4
1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn:
a) es sich beim Antragsteller um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) handelt;
e) die Organisation, Regelungen, Verfahren und Mechanismen den Anforderungen nach Art. 17d entsprechen und jederzeit ein solides und wirksames Risikomanagement ermöglichen;
f) die Aktionäre, die qualifizierte Beteiligungen an dem Antragsteller halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;
i) der Antragsteller entsprechend seinem Geschäftskreis organisiert ist. Der Antragsteller benötigt insbesondere:
1. einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
2. eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung mit einem Arbeitspensum von insgesamt mindestens 200 Stellenprozent bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen;
k) die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet;
l) die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung jederzeit die Anforderungen nach Art. 17f erfüllen;
m) die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören;
n) die Statuten keine Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemässe Durchführung der Geschäfte nach Art. 7 Abs. 2 und, gegebenenfalls nach Art. 7 Abs. 3, 4 und 7 nicht gewährleisten;
o) Massnahmen bestehen, welche die Sicherungsanforderungen nach Art. 20 erfüllen; und
p) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise Art. 8 entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
4) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.
Art. 10 Abs. 4
4) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
Art. 12 Abs. 3
3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Registrierung erforderlichen Angaben entweder die Registrierung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.
Art. 13
Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung eines Zahlungsinstituts erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird und:
a) zuvor sämtliche bewilligungspflichte Geschäfte abgewickelt wurden; und
b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beigelegt wurde, dass sämtliche bewilligungspflichtige Geschäfte abgewickelt wurden.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite und vermerkt dies im Zahlungsinstitutsregister.
Art. 14
Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen werden von der FMA entzogen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
c) über das Vermögen des Zahlungsinstituts rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;
d) das Zahlungsinstitut beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren;
e) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
f) das Zahlungsinstitut die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nicht bekannt waren;
g) das Zahlungsinstitut den Eigenmittelanforderungen nach Art. 18 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a nicht mehr genügt;
h) das Zahlungsinstitut ein Vergehen nach Art. 109 Abs. 2 Bst. c, eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder nach anderen in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführten Gesetzen begangen hat;
i) das Zahlungsinstitut eine schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretung nach Art. 110 begangen hat;
k) das Zahlungsinstitut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder
l) das Zahlungsinstitut die gesetzlichen Pflichten systematisch, schwerwiegend oder wiederholt verletzt.
2) Der rechtskräftige Entzug der Bewilligung wird auf Kosten des Zahlungsinstituts im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht und im Zahlungsinstitutsregister vermerkt.
Art. 15
Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung
1) Wird die Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b bis l entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA hat die für die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte notwendigen Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsabwicklers zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über welche die Geschäftsleiter des Zahlungsinstituts nach dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende Zahlungsinstitut geltenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die FMA hat festzulegen, ob der Geschäftsabwickler die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem Geschäftsabwickler zusammenzuarbeiten haben. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Geschäftsabwickler anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Massnahmen ergriffen werden. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 17f gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
4) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen.
5) Wurde die Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b, c und e bis l die Auflösung und Liquidation des Zahlungsinstituts beschlossen und sind noch nicht sämtliche offene bewilligungspflichtige Geschäfte beendet worden, bestellt die FMA für die Dauer der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte den Liquidator. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 3 zu erfüllen. Die FMA kann dem Liquidator die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Abs. 4 gilt sinngemäss. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.
6) Entzieht die FMA nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b, c und e bis l eine Bewilligung, kann sie gleichzeitig die Auflösung und Liquidation des Zahlungsinstituts verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger sowie zur Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld-, Wertpapier- und Kreditwesen und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ und ist in das Handelsregister einzutragen. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz sowie bei einem Entzug der Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d keine Anwendung.
7) Hat die FMA die Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 verfügt, bestellt sie den Liquidator. Gleichzeitig ist dem Liquidator die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte zu übertragen. Die FMA trifft die für die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte und die Durchführung der Liquidation erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Der von der FMA bestellte Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Auflösung und Liquidation sowie Beendigung der laufenden Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 17f gelten sinngemäss. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts finden keine Anwendung.
8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
b) eine nach Art. 40 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; oder
c) sofern sie über gründliche Kenntnisse des Zahlungsdienstegeschäfts sowie im Finanzwesen verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
9) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte des Zahlungsinstituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt das Zahlungsinstitut als Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden Art. 6a, 17e, 26b, 26c und 110 weiterhin Anwendung.
10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Zahlungsinstitut. Wird die Höhe der Entlohnung von dem Zahlungsinstitut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem Zahlungsinstitut deren Auszahlung aufzutragen.
11) Ist eine Bewilligung nach Art. 13 erloschen oder hat die FMA die Bewilligung nach Art. 14 entzogen, hat das Zahlungsinstitut innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der FMA oder nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung, mit der die Bewilligung entzogen wird:
a) das Erbringen von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Art. 7 als Geschäftszweck aufzugeben und die Statuten entsprechend zu ändern; und
b) beim Amt für Justiz die Löschung unter der Rubrik "Firma" und "Zweck" die auf das Zahlungsinstitut oder andere bewilligungspflichtige Geschäfte schliessende Firmenbezeichnung und Zweckeintragungen im Handelsregister anzumelden.
12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Art. 17a
Organisation
1) Die Organisation von Zahlungsinstituten hat den Anforderungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Sie benötigen insbesondere:
a) solide Unternehmensführungsregelungen nach Art. 17d;
b) eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagement-Funktion;
c) eine vom operativen Geschäft unabhängige Compliance-Funktion;
d) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision nach Art. 17e;
e) angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Die FMA kann nach Art. 26a Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und c genehmigen.
3) Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf frühestens nach Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben Zahlungsinstituts aufnehmen, in der es zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung nur interimistisch wahrgenommen wurde oder die Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats eines Unternehmens derselben Gruppe, der das Zahlungsinstitut angehört, aufgenommen wird. Nimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung eine Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder stellvertretender Vorsitzender dennoch ein, so gilt er als nicht gewählt.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 17b
Aufgaben des Verwaltungsrats
1) Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Zahlungsinstituts.
2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und der Erlass von Reglementen für die Unternehmensführung und -kontrolle und für die Steuerung der Risikostrategie sowie deren regelmässige Überprüfung und Anpassung;
b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
c) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
d) die Aufsicht über die Mitglieder der Geschäftsleitung, auch in Bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
f) der Erlass eines Reglements für die Tätigkeit der internen Revision sowie deren regelmässige Evaluierung;
g) die regelmässige Genehmigung und Prüfung der Risikopolitik.
Art. 17c
Aufgaben der Geschäftsleitung
1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für den operativen Betrieb und die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.
2) Sie ist insbesondere verantwortlich für die operative Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Organisation und Unternehmensführungsregelungen.
3) Sie trifft ihre Entscheidungen auf einer fundierten und sachkundigen Grundlage. Sie überprüft bei ihrer Entscheidungsfindung sämtliche Vorschläge, Erklärungen und Informationen und hinterfragt diese kritisch.
4) Sie erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei Bedarf unverzüglich, umfassend Bericht über die massgeblichen Elemente für die Beurteilung der Lage des Zahlungsinstituts sowie über die Risiken und Entwicklungen, die sich auf das Zahlungsinstitut auswirken oder auswirken könnten, insbesondere über:
a) wesentliche Entscheidungen zur Geschäftstätigkeit oder eingegangene Risiken;
b) die Bewertung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsinstituts;
c) die solide Eigenkapitalausstattung des Zahlungsinstituts.
Art. 17d
Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle
1) Zahlungsinstitute haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die eine wirksame und umsichtige Führung des Zahlungsinstituts gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören:
a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen sowie angemessenen Personalressourcen;
b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
2) Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Zahlungsinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt ausser Acht. Den Anforderungen nach Art. 17b Abs. 2 Bst. a, Art. 17d, 17f und 17g ist Rechnung zu tragen.
3) Bei der Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle hat der Verwaltungsrat folgende Grundsätze zu beachten:
a) Er trägt die Gesamtverantwortung für das Zahlungsinstitut und genehmigt und überwacht die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle des Zahlungsinstituts.
b) Er stellt die Zuverlässigkeit des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung sicher, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Bestimmungen gehören.
c) Er überwacht die Offenlegung und die Kommunikation.
d) Er ist für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich.
e) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats darf in demselben Zahlungsinstitut nicht gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung sein, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der FMA vor.
4) Der Verwaltungsrat überprüft und bewertet die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle regelmässig auf ihre Wirksamkeit und nimmt die notwendigen Anpassungen vor.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 17e
Interne Revision
1) Zahlungsinstitute haben eine funktionsfähige interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Verwaltungsrat untersteht. Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement. Er hat die Funktionsfähigkeit der internen Revision regelmässig zu evaluieren.
2) Die Funktionsfähigkeit der internen Revision ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der internen Revision müssen:
a) über das Wissen, die Fähigkeiten und sonstige Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen; und
b) sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
3) Die interne Revision hat ihre Aufgaben zweckentsprechend, unabhängig, risikoorientiert, objektiv, prozessunabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Sie unterliegt bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung und der Beurteilung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen. Die Prüfungsplanung muss vorausschauend auf zumindest drei Jahre konzipiert sein und auf Basis einer dokumentierten Risikobeurteilung erfolgen, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist. Die Risikobeurteilung und die Prüfungsplanung müssen alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Kontrollsysteme und Risiken des Zahlungsinstituts umfassen. Sowohl die Risikobeurteilung als auch die Prüfungsplanung sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.
4) Die interne Revision hat die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie die Ordnungsmässigkeit aller Aktivitäten und Prozesse zu prüfen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. Zahlungsinstitute haben die fristgerechte Beseitigung der von der internen Revision festgestellten Mängel sicherzustellen.
5) Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Aufgaben wahrnehmen, die mit den Tätigkeiten der internen Revision nicht im Einklang stehen oder eine Selbstprüfung darstellen würden. Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung eines Zahlungsinstituts sein.
6) Der Leiter der internen Revision hat deren Unabhängigkeit mindestens jährlich gegenüber dem Verwaltungsrat zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat die interne Revision Interessenkonflikte, welche die Unabhängigkeit oder Objektivität tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigen können, unverzüglich dem Verwaltungsrat offenzulegen.
7) Die interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einem Zahlungsinstitut beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.
8) Die interne Revision hat dem Verwaltungsrat regelmässig, zumindest jährlich, objektiv, vollständig, klar und zeitnah über die Prüfungstätigkeiten zumindest durch Darlegung des Prüfungsgegenstands, der Prüfungsfeststellungen und der Massnahmen zu berichten. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.
9) Die interne Revision hat neben ihrer Berichtspflicht nach Abs. 8 das Recht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der FMA jederzeit Bericht zu erstatten.
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Sachüberschrift vor Art. 17f
Fachliche und persönliche Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie an den Leiter der internen Revision
Art. 17f
a) Grundsatz
1) Zahlungsinstitute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, indem sie:
a) über einen guten Leumund verfügen sowie aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln;
b) ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen.
2) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats hat für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit aufzuweisen.
3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen sowie die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, dass eine Person Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson ist, stellt für sich alleine noch kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.
4) Zahlungsinstitute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats kollektiv über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Tätigkeiten des Zahlungsinstituts samt seinen Risken zu verstehen und zu überwachen. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats spiegelt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.
5) Zahlungsinstitute haben angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung und Fortbildung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats bereitzustellen.
6) Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf die jederzeitige Erreichung einer angemessenen Anzahl an unabhängigen Mitgliedern zu achten. Jedes Zahlungsinstitut muss zumindest über ein unabhängiges Mitglied im Verwaltungsrat verfügen.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 17g
b) Prüfung
1) Personen, die für den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung eines Zahlungsinstituts vorgesehen sind, dürfen ihre Funktion erst aufnehmen, nachdem die FMA das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Anforderungen nach Art. 17f Abs. 1 bis 4 beurteilt und eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.
2) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 17f Abs. 1 bis 4 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:
a) im Zusammenhang mit einem Zahlungsinstitut Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches, Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches, Korruption nach §§ 304 bis 309 des Strafgesetzbuches, Insiderhandel nach Art. 6 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Marktmanipulation nach Art. 7 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Untreue nach § 153 des Strafgesetzbuches oder Betrug nach §§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuches oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
b) die in Art. 17f Abs. 1 genannten natürlichen Personen eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
3) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 prüft die FMA aufgrund eines eingereichten Strafregisterauszuges, ob die Personen nach Abs. 1 einschlägig verurteilt sind. Sie berücksichtigt auch die Eintragungen in Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden.
4) Erfüllen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder der Leiter der internen Revision die Anforderungen nach Art. 17f Abs. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m.
Art. 19 Sachüberschrift
Berechnung der Mindesthöhe der Eigenmittel
Art. 22
Verpflichtung zur externen Revision
1) Zahlungsinstitute haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 40 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
2) Zahlungsinstitute haben der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 bis 6
Auslagerung
1) Zahlungsinstitute können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern.
3) Eine Funktion gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als kritisch oder wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.
4) Ein Zahlungsinstitut, das Funktionen auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
5) Auf die Auslagerung findet im Übrigen Art. 76 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 26a
Dbis. Genehmigungs-, Anzeige- und Meldepflichten sowie periodische Meldungen von Finanzinformationen
Art. 26a
Genehmigungspflichten
1) Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen:
a) Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements;
b) jede Fusion durch Übernahme oder durch Vereinigung mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat;
c) die Erteilung einer Ausnahme von den Anforderungen betreffend die Organisation nach Art. 17a Abs. 2;
d) die Aufnahme der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder als Leiter der internen Revision nach Art. 17g Abs. 1;
e) die Auslagerung der internen Revision nach Art. 24;
f) die Erteilung einer Ausnahme von der Beschränkung der Honorareinnahmen für anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach Art. 40c Abs. 3;
g) die erstmalige Beauftragung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 41 Abs. 2;
h) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 42a Abs. 1.
2) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 Bst. a und b prüft die FMA insbesondere Auswirkungen auf die dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen.
3) Folgende Eintragungen ins Handelsregister sind erst zulässig, nachdem die FMA die entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt hat:
a) Änderungen der Statuten;
b) Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung; und
c) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.
Art. 26b
Anzeige- und Meldepflichten
1) Zahlungsinstitute haben der FMA Folgendes anzuzeigen:
a) unverzüglich jede Änderung des Geschäftsplans sowie jede Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 9;
b) unverzüglich den Beschluss über die Auflösung und Liquidation;
c) unverzüglich jede wesentliche Änderung der geltenden Reglemente;
d) unverzüglich jede Tatsache, die bei bestehenden Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung zu einer Überprüfung durch die FMA nach Art. 17g Abs. 2 führen kann;
e) unverzüglich das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Art. 18 Abs. 2 genannten Beträge;
f) unverzüglich jede wesentliche Änderung der Massnahmen zur Sicherung der Gelder nach Art. 20;
g) unverzüglich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
h) unverzüglich jede Tatsache, welche die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern gefährdet;
i) jede beabsichtigte Auslagerung vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung;
k) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie die Zweigstellen in Drittstaaten, einschliesslich den Leiter der Zweigstelle; und
l) jeden Erwerb oder jede Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen.
2) Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich ab Kenntnisnahme anzuzeigen:
a) die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren gegen das Zahlungsinstitut sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung;
b) die Einleitung von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren gegen das Zahlungsinstitut sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen.
3) Zahlungsinstitute haben die FMA von jeder Entscheidung oder Einstellung in einem Verfahren nach Abs. 2 zu informieren und ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung zu übermitteln.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
Art. 26c
Periodische Meldungen von Finanzinformationen
1) Zahlungsinstitute haben der FMA quartalsweise, halbjährlich oder jährlich insbesondere folgende Finanzinformationen auf Einzel- oder konsolidierter Basis zu melden:
a) die Bilanz, bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
b) die Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
c) andere mit Verordnung nach Abs. 3 festgelegte Finanzinformationen.
2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die periodischen Meldungen von Finanzinformationen, insbesondere zu den Meldestichtagen, den Meldeintervallen, der Gliederung und dem Inhalt, mit Verordnung. Sie kann dabei auch für einzelne Meldungen von Abs. 1 abweichende Meldestichtage oder -intervalle vorsehen.
Art. 31
Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Zahlungsinstitute erfüllt sind;
b) zur Aufsicht, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität;
c) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 109 und Übertretungen nach Art. 110;
d) im Rahmen von Rechtsmittelverfahren nach Art. 46 dieses Gesetzes sowie nach §§ 218 bis 244 der Strafprozessordnung;
e) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Kundenbeschwerden nach Art. 108;
f) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen oder anderer besonderer Bestimmungen des EWR-Rechts in Zusammenhang mit Zahlungsinstituten eingeleitet werden;
g) zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz, die nicht unter Bst. a bis f fallen;
h) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden nach Art. 32 sowie zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten oder mit Behörden und Stellen von Drittstaaten nach Art. 37; und
i) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission nach Massgabe dieses Gesetzes.
3) Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz bestimmt anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. Die FMA ist insbesondere befugt, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
4) Wurde über ein Zahlungsinstitut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
5) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen inländischen Behörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
Art. 35 Abs. 2 bis 4, 5 Einleitungssatz, Abs. 6 bis 9 und 11
2) Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, verstösst ein Zahlungsinstitut gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass ein Zahlungsinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen erlassen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt:
a) Zahlungsinstituten unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a vorzuschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten;
b) von Zahlungsinstituten die Vorlage eines Plans für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen und eine Frist für die Durchführung des Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens aufzutragen;
c) die Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten von Zahlungsinstituten einzuschränken oder zu begrenzen sowie die Veräusserung von die Solidität des Zahlungsinstituts gefährdenden Geschäftszweigen zu verlangen;
d) von Zahlungsinstituten eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen des Zahlungsinstitutes verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos, zu verlangen;
e) Zahlungsinstituten den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel vorzuschreiben;
f) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner einzuschränken oder zu verbieten; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für das Zahlungsinstitut darstellen;
g) Zahlungsinstituten zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zur Verschuldung, vorzuschreiben;
h) Zahlungsinstituten Meldepflichten zu geplanten Geschäften vorzuschreiben und die Durchführung der geplanten Geschäfte zu untersagen;
i) von Zahlungsinstituten die Übermittlung ergänzender Informationen zu verlangen;
k) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
l) die Stimmrechte eines Anteilseigners bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahre auszusetzen;
m) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung eines Zahlungsinstitutes sowie aus ihrer Position als Leiter der internen Revision, Geschäftsabwickler oder Liquidator zu verlangen;
n) nach Massgabe von Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes den Namen des Zahlungsinstitutes bzw. der natürlichen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und die Art des Verstosses öffentlich bekanntzumachen;
o) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
p) die Bewilligung abzuändern oder zu entziehen.
3) Die FMA kann einem Zahlungsinstitut zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 2 Bst. g nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen.
4) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen und ist insbesondere befugt:
a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
1. Zahlungsdienstleister mit Sitz in Liechtenstein;
2. Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie Aktionäre oder Anteilseigner von Zahlungsdienstleistern;
3. Dritte, mit denen Zahlungsinstitute Auslagerungsvereinbarungen abgeschlossen haben;
b) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von juristischen Personen nach Bst. a und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für welche die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen;
c) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a durchzuführen, einschliesslich:
1. das Recht, Unterlagen zu verlangen;
2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
3. von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
4. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz eines Zahlungsinstituts sind, anzufordern;
e) von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen; und
f) ausserordentliche Prüfungen anzuordnen oder durchzuführen.
5) Massnahmen nach Abs. 2 und 4 sind von der FMA - unabhängig von den Anforderungen nach Art. 10, 18 und 19 - insbesondere dann zu ergreifen, wenn:
6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein Zahlungsinstitut abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt das Zahlungsinstitut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten des Zahlungsinstituts. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über das Zahlungsinstitut mitteilen.
7) Falls der Einfluss von interessierten Erwerbern oder Anteilseignern die umsichtige und solide Führung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das Zahlungsinstitut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richten.
8) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich Kopien, verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und IT-Systeme vor Ort Einsicht zu nehmen, sich Auszüge davon herstellen zu lassen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten.
8a) Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.
8b) Ist die natürliche oder juristische Person der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 8a nachgekommen und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene bewilligungsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Massnahmen nach Abs. 8a bestimmend waren, von der natürlichen oder juristischen Person dauerhaft eingehalten werden, hat die FMA auf Antrag die nach Abs. 8a getroffenen Massnahmen ehestens aufzuheben.
9) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach diesem Artikel durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen.
11) Sofern die Belange der Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten des Zahlungsinstituts Befugnisse, die nach dem Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
Art. 37 Abs. 4 und 5
4) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 186 und 187 des Bankengesetzes zusammen.
5) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
Überschrift vor Art. 40
Gbis. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 2a Einleitungssatz sowie Bst. a, c, e und f, Abs. 2b Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2c bis 5
Anerkennung durch die FMA
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
2) Die FMA anerkennt nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche die ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen.
2a) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden anerkannt, wenn:
a) ihre Geschäftsleitung, die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und die Organisation gewährleisten, dass sie die Prüfaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
c) sie über mindestens zwei verantwortliche Wirtschaftsprüfer mit einer Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Prüf-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
f) die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie über die Prüfung von Zahlungsinstituten nachweisen;
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn:
b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt.
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Aufträge als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.
3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüftätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie darf keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten oder Vermögensverwaltungen erbringen bzw. ausüben.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf die Leitung der Prüfung von Zahlungsinstituten nur verantwortlichen Wirtschaftsprüfern anvertrauen, die der FMA vorgängig gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 2a erfüllen.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des Zahlungsinstituts und der FMA über alle ihr bei der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
Art. 40a
Antrag auf Anerkennung
1) Jeder Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA schriftlich einzubringen und hat die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 40 hinreichend zu dokumentieren.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen regeln.
Art. 40b
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung
1) Die Anerkennung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
2) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.
Art. 40c
Unabhängigkeit
1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss von dem zu prüfenden Zahlungsinstitut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung bei dem zu prüfenden Zahlungsinstitut;
b) eine direkte oder indirekte Beteiligung an bzw. eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem zu prüfenden Zahlungsinstitut;
c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Prüfungsergebnis begründet.
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden Zahlungsinstituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Die FMA kann nach Art. 26a Ausnahmen genehmigen.
Art. 40d
Aufgaben und Berichterstattung
1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf Zahlungsinstitute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze eingehalten sind (Aufsichtsprüfung).
2) Sie prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht des zu prüfenden Zahlungsinstituts nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).
3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.
4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Wirtschaftsprüfers durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.
5) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht ist vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des Zahlungsinstituts und an die FMA.
7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.
8) Hat die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 40 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
9) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.
10) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von Zahlungsinstituten nach Abs. 1 mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
a) die Prüfungsgebiete, -periodizität und -tiefe;
b) die Feststellung und Berichterstattung von Beanstandungen;
c) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
Art. 40e
Meldepflichten
1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern unverzüglich zu melden;
b) für jedes übernommene Mandat den jeweils verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden; und
c) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
Art. 41
Pflichten des zu prüfenden Zahlungsinstituts
1) Das zu prüfende Zahlungsinstitut hat jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.
2) Das zu prüfende Zahlungsinstitut holt die Genehmigung der FMA ein, bevor es erstmals eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet oder eine neue anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die FMA verweigert die Genehmigung, wenn die vorgesehene anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Abschlussprüfung oder Aufsichtsprüfung bietet.
3) Nimmt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung eines zu prüfenden Zahlungsinstituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem zu prüfenden Zahlungsinstitut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
Art. 42
Meldepflichten
1) Stellt die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf Zahlungsinstitute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze fest, berichtet die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies der FMA.
2) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
3) Eine Meldepflicht nach Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
a) bei schwerwiegenden Verstössen des Zahlungsinstituts gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit des zu prüfenden Zahlungsinstituts gefährden können; und
c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung der Jahresrechnung oder der konsolidierten Jahresrechnung oder Einschränkungen im Prüfbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Ausübung ihrer Prüftätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu prüfenden Zahlungsinstitut in einer engen Verbindung stehen.
5) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat des zu prüfenden Zahlungsinstituts zur Kenntnis zu bringen.
Art. 42a
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des zu prüfenden Zahlungsinstituts einen Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn dadurch der Zweck der Prüfung nicht gefährdet wird.
3) Das zu prüfende Zahlungsinstitut hat der neu gewählten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 43
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Bei der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei ihrer Prüftätigkeit bei Zahlungsinstituten begleiten.
2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b, c, g und i bis m sowie Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.
Art. 44
Kosten der Prüfung
1) Das zu prüfende Zahlungsinstitut trägt die Kosten der Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
Art. 102 Abs. 3
3) Zahlungsdienstleister haben der FMA halbjährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde diese Daten in aggregierter Form zu übermitteln.
Art. 108 Abs. 1a, 4 und 5
1a) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
4) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 109 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, c und d, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, b und d sowie Abs. 4 und 5
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen Zahlungsdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Anerkennung nach Art. 40 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;
b) Aufgehoben
d) Aufgehoben
4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
5) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, c und e bis u, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. b bis d, Abs. 4 Bst. a Einleitungssatz sowie Abs. 4a bis 4c und 8
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:
b) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 9 Abs. 4 Bst. a verletzt;
c) die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;
e) entgegen Art. 17 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder das Zahlungsinstitut zum Tochterunternehmen würde, durchführt;
f) die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 17a Abs. 1 und 3, Art. 17b, 17c und 17e nicht erfüllt;
g) zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 17a Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben Zahlungsinstituts aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;
h) die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 17d nicht erfüllt;
i) zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 17f nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats oder Leiter der internen Revision geworden oder geblieben sind;
k) zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 17f Abs. 4 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderungen an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern nach Art. 17f Abs. 6 nicht erfüllt wird;
l) die Bestimmungen über die Eigenmittel (Art. 18) verletzt;
m) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 25 erfüllt sind;
n) nach Art. 26a Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;
o) vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
p) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 28 vorliegen;
q) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung nicht durchführen lässt;
r) seine Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt;
s) als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 40 bis 44, verletzt;
t) der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;
u) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:
3) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 90 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstösst, indem er:
b) entgegen Art. 6 Abs. 1 einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung der Informationen ein Entgelt in Rechnung stellt;
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
4) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft, wer:
a) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstösst, indem er es entgegen Art. 6 unterlässt:
4a) Die Busse nach Abs. 1 und 2 beträgt vorbehaltlich Abs. 4b:
a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 200 000 Franken.
4b) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1 und 2:
a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
4c) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 4b schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 3 bis 4b auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 111
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 109 und 110 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) die Schwere und Dauer des Verstosses;
b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA;
g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 113
Veröffentlichung von Bussen
1) Die FMA kann auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 110 veröffentlichen, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 110 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:
a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre;
b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 3 Abs. 5, in der Überschrift vor Art. 16, Art. 16 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5, Art. 25 Abs. 2 bis 4, Art. 27 Abs. 5 und Art. 114 Abs. 3 ist die Bezeichnung "Zahlungsdiensteregister" durch die Bezeichnung "Zahlungsinstitutsregister", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 8 Bst. p und Art. 40 Abs. 2a Bst. g und h ist die Bezeichnung "Revisionsstelle" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. b, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 110 Abs. 3 und 4 Bst. a treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2024 vom 5. Juli 2024 zur Änderung von Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. Juli 2025.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
135/2024 und
12/2025
2
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35)
3
Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union
(ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20)
4
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)
5
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
(ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)