0.369.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 336 ausgegeben am 9. Juli 2025
Notenaustausch
zur Änderung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 4./9. Juli 2025
Zustimmung des Landtags: 5. September 20241
Inkrafttreten: 9. Juli 2025
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 4. Juli 2025 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft gestützt auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Vertrages vom 15. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile die folgenden Änderungen des genannten Vertrages vorzuschlagen:
Art. 12 Abs. 1 des Vertrages soll neu wie folgt lauten:
1) Für die Bereitstellung der Infrastruktur, des Personals, der Datenübermittlung, der Organisation von Aus- und Weiterbildung, die Gewährleistung des Unterhalts und des Supports des automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystems (AFIS) und des DNA-Profil-Informationssystems sowie für den administrativen Aufwand bei der Bearbeitung von Schriftverkehr bezahlt das Fürstentum Liechtenstein der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Jahrespauschale von 120 000 Franken. Die Pauschale kann auf diplomatischem Weg geändert werden.
Die Anlage zum Vertrag soll neu wie folgt lauten:
Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Art. 2 dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein zur Anwendung gelangen:
SR Nr.
Erlass
AS
311.0
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
anwendbar sind Art. 354 Abs. 4, Art. 356 Abs. 2 und 3, Art. 357 Abs. 1, jedoch nur in Bezug auf die Art. 6 und 11 des Beschlusses 2008/615/JI2, Abs. 2 Bst. a, b und e sowie Abs. 3 Bst. c
54 757
2022 600

2025 348
312.0
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
anwendbar sind Art. 255 Abs. 1, 1bis und 2, 257, 258 und 259 zur DNA-Analyse betr. die Probenahme und die Profilerstellung im Rahmen eines Strafverfahrens im Hinblick auf eine Übermittlung an die schweizerischen Behörden zur weiteren Bearbeitung
2010 1881
2014 2055

2023 468
363
Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)
anwendbar sind Art. 2, 3, 6, 8, 9, 9a Bst. a, 11 Abs. 1, 2 und 4, Art. 13a Abs. 2, 3, 4 Bst. c, Abs. 5 und 6, Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a-d und Abs. 3-7, Art. 17 Abs. 1, Art. 18, 19, 20 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 23a
2004 5269
2010 1573

2014 2055

2022 537

2023 309

2025 3483
363.1
Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)
anwendbar sind Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 6, 6a, 7, 8, 9, 9c, 10, 11, 12 Abs. 1 und 2, 13, 15a, 18a und 19
2004 5279
2005 3337

2008 4943

2014 3467

2021 132

2022 568

2023 325
361.3
Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
anwendbar sind Art. 2, 8 Abs. 1 Bst. a-c und e, Art. 9, 10, 12, 14, 16 Abs. 1, Art. 18, 22, 23 Abs. 2, Art. 23a und Art. 26
2014 163
2021 132

2022 568

2023 325
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote Liechtensteins eine Vereinbarung über die Änderung des Vertrages und dessen Anlage gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Vertrages, welche mit dem Datum der Antwortnote Liechtensteins in Kraft treten soll.
Das Departement benützt gerne auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung über die Änderung des Vertrags und dessen Anlage, welche mit dem Datum der Antwortnote Liechtensteins in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, 9. Juli 2025

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 76/2024

2   Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

3   Art. 13a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.