| 152.311 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 338 |
ausgegeben am 11. Juli 2025 |
Verordnung
vom 8. Juli 2025
über die Abänderung der Asylverordnung
Aufgrund von Art. 56 Abs. 2 und 4, Art. 58 Abs. 5 sowie Art. 90 des Asylgesetzes (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Asylverordnung (AsylV) vom 29. Mai 2012, LGBl. 2012 Nr. 153, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 32 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 4, 4a und 6
1) Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten vom einbehaltenen Geld:
b) zusätzlich zu den Leistungen nach Bst. a 20 % des Nettolohnes aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Motivationsprämie.
4) Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen, die sich in einem Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden und über eine eigene Wohnung (Miete oder Eigentum) verfügen, werden nach Genehmigung durch das Ausländer- und Passamt bis zu zwei Dritteln des monatlich einbehaltenen Geldes ausbezahlt.
4a) Bei vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen, die Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind, kann - unabhängig von den Erfordernissen eines Existenz sichernden Arbeitsverhältnisses und der eigenen Wohnung nach Abs. 4 - neben den Leistungen nach Abs. 1 Bst. a bis zu zwei Dritteln des monatlich einbehaltenen Geldes ausbezahlt werden.
6) Bei vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen, die sich in einem Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden und über eine eigene Wohnung (Miete oder Eigentum) verfügen, kann das Ausländer- und Passamt auf Antrag die Lohnzession bereits vor Ablauf von fünf Jahren sistieren, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach einer Verrechnung der angefallenen Kosten mit dem verwalteten Lohn ein Guthaben besteht. Eine Auszahlung des Lohnguthabens ist während der Sistierung nicht möglich. Endet das Existenz sichernde Arbeitsverhältnis vor Beendigung der Lohnzession, lebt die Lohnzession wieder auf.
Art. 32a Abs. 1 und 3
1) Vermögenswerte, insbesondere Geldbeträge, über die der Asylsuchende oder Schutzbedürftige bei der Einreise nach Liechtenstein oder während seines Aufenthalts in Liechtenstein verfügt, werden zum Zwecke der Kostenrückerstattung sichergestellt; davon ausgenommen sind Leistungen nach Art. 30 bis 32.
3) Weigert sich der Asylsuchende oder Schutzbedürftige, die einzuziehenden Vermögenswerte abzugeben, werden die Fürsorgeleistungen entsprechend gekürzt oder - sofern diese Vermögenswerte darüber hinaus vorsätzlich nicht für den notwendigen Lebensunterhalt verwendet werden - nicht mehr ausbezahlt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin