935.101.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 372 ausgegeben am 22. August 2025
Verordnung
vom 19. August 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die fachliche Eignung im Gastgewerbe
Aufgrund von Art. 15 Abs. 2 und Art. 47 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die fachliche Eignung im Gastgewerbe, LGBl. 2006 Nr. 254, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. b
Die zur Führung eines Gastgewerbebetriebes erforderliche fachliche Eignung ist nachzuweisen durch:
b) einen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Befähigungsnachweis nach Art. 16 iVm Art. 19 oder nach Art. 10 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG1 oder von der Schweiz ausgestellten Befähigungsnachweis nach einer entsprechenden Bestimmung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention); im Übrigen finden das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Gewerbeverordnung Anwendung; oder
Art. 13 Abs. 1 und 3
1) Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsfächern und ist schriftlich in deutscher Sprache abzulegen.
3) Bewerber, die bereits über einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem der beiden Prüfungsfächer nach Abs. 2 verfügen, insbesondere eine juristische Ausbildung oder eine berufliche Grundbildung als Koch, können vom Amt für Volkswirtschaft auf Antrag vom entsprechenden Prüfungsfach befreit werden.
Art. 17
Wiederholung
1) Wer die Prüfung als Ganzes oder nur ein Prüfungsfach nicht bestanden hat, kann innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Prüfungsantritt die Prüfung als Ganzes oder das nicht bestandene Prüfungsfach zweimal wiederholen.
2) Die Wiederholungsprüfungen nach Abs. 1 können wahlweise schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Wahl der mündlichen Prüfung ist dem Amt für Volkswirtschaft bei der Anmeldung bekannt zu geben. Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch zwei Mitglieder der Prüfungskommission.
3) Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 nicht bestanden, so gilt Folgendes:
a) bis zur nächsten Wiederholung ist eine Wartefrist von zwei Jahren seit dem Nichtbestehen einzuhalten;
b) die Prüfung ist als Ganzes schriftlich in deutscher Sprache abzulegen; Abs. 1 bis 3 finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)