837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 385ausgegeben am 25. August 2025
Gesetz
vom 13. Juni 2025
über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, wird wie folgt abgeändert:
Art. 88 Abs. 1 bis 3
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Die Beschwerde ist schriftlich bei der Regierung einzureichen. Sie hat einen Antrag, die Beschwerdegründe, die Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerde erhebenden Person oder ihrer bevollmächtigten Vertretung zu enthalten. Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geführt werden.
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 148/2024 und 18/2025