| 730.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 391 | ausgegeben am 25. August 2025 |
Gesetz
vom 13. Juni 2025
über die Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
148/2024 und
18/2025