vom 13. Juni 2025
Das Gesetz vom 9. Juni 2016 über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG), LGBl. 2016 Nr. 270, wird wie folgt abgeändert:
Art. 67 Abs. 1 und 2
1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Amtes für Kultur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
148/2024 und
18/2025