vom 13. Juni 2025
Das Gesetz vom 4. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG), LGBl. 2020 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
148/2024 und
18/2025