| 411.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 398 | ausgegeben am 25. August 2025 |
Gesetz
vom 13. Juni 2025
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 113
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 114
Gegen die vom Schulamt, vom Schulrat, von der Berufsmaturakommission und von der Maturakommission getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 116
Auf das Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
148/2024 und
18/2025