| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 417 | ausgegeben am 29. August 2025 |
Verordnung
vom 26. August 2025
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4a Abs. 2 Bst. e, g und h sowie Abs. 3
2) Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:
e) Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h;
g) Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt;
h) Führer von motorisierten Rollstühlen.
3) Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in den Fassungen nach Anhang 1 VTS oder nach einer früheren in der VTS aufgeführten Fassung dieses Reglements geprüft ist. Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 1077
1 oder SN EN 1078
2 geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.
Art. 40 Abs. 2
2) Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern, Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten und weiteren Berechtigten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
Art. 41 Abs. 5
5) Wo die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern sowie von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m von der Pflicht ausgenommen sind, Radwege zu benützen (Art. 63a Abs. 3 SSV), dürfen sie die anliegende Fahrbahn benützen.
Art. 61 Abs. 3, 5 und 6
3) Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
a) so viele Personen, wie Sitzplätze vorhanden sind; Kinder dürfen nur auf Plätzen mitgeführt werden, die für ihre Grösse geeignet sind;
b) auf einem Nachlaufteil nach Art. 210 Abs. 5 VTS an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern:
1. ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder
2. eine behinderte Person im Rollstuhl;
c) auf einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination: eine behinderte Person; oder
d) in einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern: höchstens zwei Kinder auf geschützten Sitzplätzen.
5) Auf Fahrrädern und Motorfahrrädern ohne Sitzgelegenheit für den Führer dürfen keine Personen mitgeführt werden.
6) Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschefin-Stellvertreterin
1
SN EN 1077, 2007, Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder. Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch.
2
SN EN 1078, 2013, Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen. Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch.