741.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 418 ausgegeben am 29. August 2025
Verordnung
vom 26. August 2025
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 8
8) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 11 Abs. 3
3) Das Signal "Radfahrer" (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer und Motorfahrradfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.
Art. 18 Abs. 4
4) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für:
a) Handwagen von höchstens 1 m Breite;
b) Kinderwagen;
c) Rollstühle ohne Motor;
d) motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller, sofern gehbehinderte Personen sie verwenden;
e) Fahrräder, sofern sie geschoben werden;
f) Motorfahrräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden;
g) zweirädrige Motorräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c und f
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
a) das "Verbot für Motorwagen" (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen, ausgenommen Motorfahrräder;
c) das "Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder" (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das "Verbot für Motorfahrräder" (2.06) untersagt das Fahren mit schweren und schnellen Motorfahrrädern;
f) das "Verbot für Anhänger" (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger sowie Fahrrad- und Motorfahrradanhänger; Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;
Art. 22b Abs. 3
3) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Art. 22c Abs. 2
2) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Art. 33 Abs. 2 und 4
2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen; für Fusswege bleiben Art. 40 Abs. 4, Art. 42a Abs. 1, Art. 48 und 48a VRV vorbehalten.
4) Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z. B. Fussgänger/Radfahrer oder Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 73a Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z. B. "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen"; 2.63); die Verkehrsteilnehmenden der jeweiligen Kategorie müssen den ihnen durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z. B. "Gemeinsamer Rad- und Fussweg"; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger besondere Rücksicht zu nehmen und ihre Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Wo die Sicherheit es erfordert, müssen sie Fussgänger warnen und nötigenfalls anhalten.
Art. 47a Abs. 1
1) Das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden; ausgenommen sind mehrspurige Motorfahrräder.
Art. 63 Abs. 6 bis 7
6) Das Symbol "Fahrrad" (5.31) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder.
6a) Das Symbol "Motorfahrrad" (5.30) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst schwere und schnelle Motorfahrräder.
6b) Das Symbol "Lastenfahrrad" (5.31.1) auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger.
7) Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 63a
Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs
1) Die dem Signal "Fussweg" (2.61) beigefügte Zusatztafel "
gestattet" erlaubt es Radfahrern und Motorfahrradfahrern, den Fussweg zu benützen. Auf Trottoirs ist diese Signalisation ausnahmsweise, insbesondere zur Schulwegsicherung, zulässig, sofern das Trottoir schwach begangen und die Strasse relativ stark befahren ist. Es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Benützung nach Art. 33 Abs. 4.
2) Die den nach Abs. 1 gekennzeichneten Fusswegen beigefügte Zusatztafel "
verboten" untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
3) Die den Signalen "Radweg" (2.60), "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen" (2.63) und "Gemeinsamer Rad- und Fussweg" (2.63.1) beigefügte Zusatztafel "
freiwillig" nimmt die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern von der Pflicht aus, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
4) Die den Signalen "Radweg" (2.60), "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen" (2.63) und "Gemeinsamer Rad- und Fussweg" (2.63.1) beigefügte Zusatztafel "
verboten" untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen. Die Zusatztafel darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei hohem Fussgängeraufkommen und engen Platzverhältnissen.
5) Das Ende der Berechtigungen nach den Abs. 1 und 3 sowie des Verbots nach Abs. 4 kann bei Bedarf dadurch angezeigt werden, dass ein entsprechendes Signal mit einer Zusatztafel angebracht wird, auf der die Angaben mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen sind.
Art. 64 Sachüberschrift und Abs. 7
Zusatztafeln zu weiteren Signalen
7) Aufgehoben
Art. 70 Abs. 2 Bst. a und 6
2) Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:
a) am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger, Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten, kann sie weniger betragen;
6) Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger, Radfahrer oder Motorfahrradfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen.
Art. 73a Abs. 7 Bst. d und e
7) Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:
d) für die Kennzeichnung von Fahrrad- und Motorfahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist;
e) auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder und Motorfahrräder entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt;
Art. 78 Abs. 4 Bst. e
4) Parkfelder können mit einem markierten Symbol für folgende Fahrzeugarten und Benutzergruppen reserviert werden:
e) mit dem Symbol "Lastenfahrrad" (5.31.1) für Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie für Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger.
Anhang 1 Ziff. 5.31.1
 
5.31.1 Lastenfahrrad (Art. 63)
II.
Übergangsbestimmung
Weicht infolge dieser Verordnung die Bedeutung von Signalen und Zusatztafeln mit den Symbolen "Fahrrad" (5.31) und "Motorfahrrad" (5.30) von den ihnen zugrundeliegenden örtlichen Verkehrsanordnungen ab, muss die Behörde weder die Signalisation ersetzen noch eine neue örtliche Verkehrsanordnung verfügen und publizieren, sofern die Signalisation vor dem 1. September 2025 angebracht worden ist.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin