741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 419 ausgegeben am 29. August 2025
Verordnung
vom 26. August 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18
Motorfahrräder
"Motorfahrräder" sind:
a) "schnelle Motorfahrräder", das heisst einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und einem Gesamtgewicht von höchstens 200 kg und:
1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm³, oder
2. elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
b) "Leicht-Motorfahrräder", das heisst Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW und einem elektrischen Antrieb, der bei Fahrzeugen:
1. mit Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 25 km/h wirkt, oder
2. ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 20 km/h wirkt;
c) "motorisierte Rollstühle", das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h sowie einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW;
d) "Elektro-Stehroller", das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird;
e) "schwere Motorfahrräder", das heisst mehrspurige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 450 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW.
Art. 103 Abs. 5 bis 7
5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Antiblockier-, Bremsassistenz- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Notfall-Spurhalteassistenzsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1500 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.
6) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich des Antiblockier- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Spurhaltewarnsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems, Totwinkel-Assistenzsystems, Systems zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen.
7) Für freiwillig eingebaute Assistenzsysteme nach den Art. 5 bis 7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2144 genügt die Erklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass die Funktionen des Systems denen gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 gleichwertig sind. Dies gilt auch für freiwillig eingebaute Systeme, die aktiv in das Fahrverhalten des Fahrzeugs eingreifen können, betreffend den Schutz vor Cyberangriffen sowie für freiwillig eingebaute Systeme mit veränderbarer Software betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen gemäss der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 175 Sachüberschrift und Abs. 3 bis 6
Allgemeines, Abmessungen, Gewichte, Plätze
3) Motorfahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen über eine Lenk- oder Haltestange verfügen. Sie dürfen keine Plätze für Mitfahrerinnen oder Mitfahrer aufweisen.
4) Sitzplätze müssen Pedale oder Fussauflagen aufweisen.
5) Die Anzahl der Plätze muss so festgelegt werden, dass das zulässige Gesamtgewicht, unter Annahme eines Personengewichts von 65 kg pro Mitfahrerin oder Mitfahrer, nicht überschritten wird. Für speziell eingerichtete Kindersitzplätze, die über einen Schutz der Extremitäten vor Berührung mit beweglichen Fahrzeugteilen, eine Rückenlehne und ein Rückhaltesystem verfügen, kann ein tieferes Personengewicht festgelegt werden.
6) Zur Anpassung des Fahrzeugs an eine Behinderung des Führers oder der Führerin sind Abweichungen von den Vorschriften zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.
Art. 178 Abs. 3, 6 und 7
3) Motorfahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt. Die Bremsen müssen das Fahrzeug unter allen Betriebsbedingungen, auch bei Nässe und bei längerer oder wiederholter Bremsbetätigung, sicher und spurtreu zum Stillstand bringen.
6) Motorfahrräder mit geschlossenen Aufbauten müssen über Richtungsblinker verfügen.
7) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.
Art. 178a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 6
Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker
1) An Motorfahrrädern müssen mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht angebracht sein. Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein.
6) Allfällige Richtungsblinker an Motorfahrrädern müssen fest angebracht sein. Sie müssen mindestens gleichwertigen Anforderungen wie denjenigen für Richtungsblinker von Kleinmotorrädern (Art. 79, 140 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, Art. 151 Abs. 1 und Anhang 9) entsprechen.
Art. 178b Abs. 1 und 3
1) An Motorfahrrädern muss eine gut hörbare Glocke angebracht sein. Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig. Andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
3) Motorfahrräder, deren Antrieb auch über 25 km/h wirkt, müssen während der Fahrt im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen Geschwindigkeitsmesser haben. Dieser muss mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 % plus 4 km/h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.
Überschrift vor Art. 179
b) Besondere Bestimmungen für schnelle Motorfahrräder
Art. 179 Abs. 3 und 6
3) Schnelle Motorfahrräder müssen eine Lenkstange mit mindestens 0,35 m Breite, zwei Räder, einen Sattel und Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.
6) Schnelle Motorfahrräder müssen über eine Reibbremse für jedes Rad verfügen. Für schnelle Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 6.
Art. 179a Abs. 2 Bst. d
2) Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:
d) Richtungsblinker;
Art. 179b Abs. 2
Aufgehoben
Art. 180
1) Leicht-Motorfahrräder mit Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin dürfen zusätzlich folgende Plätze aufweisen:
a) einen Sitzplatz für einen Mitfahrer oder eine Mitfahrerin und zwei Kindersitzplätze nach Art. 175 Abs. 5 zweiter Satz; oder
b) vier Kindersitzplätze nach Art. 175 Abs. 5 zweiter Satz.
2) Leicht-Motorfahrräder dürfen aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination bestehen.
3) Richtungsblinker an Leicht-Motorfahrrädern ohne geschlossenen Aufbau dürfen, wenn sie gut sichtbar bleiben, wie folgt von den Anforderungen nach Anhang 9 Ziff. 52 und 312 abweichen:
a) Es genügen zwei Richtungsblinker, die links und rechts aussen am Lenker angebracht sind und von denen jeder in einem Beleuchtungskörper vereinigt nach vorne und nach hinten wirkt.
b) Beim hinteren Paar Richtungsblinker darf der vorgeschriebene Abstand von 0,35 m zwischen dem unteren Rand der Leuchtflächen und dem Boden unterschritten werden, sofern:
1. das hintere Ende des Fahrzeugs für eine Anbringung der Richtungsblinker auf dieser Höhe zu niedrig ist, und
2. ein Mindestabstand der Leuchtflächen vom Boden von 0,15 m gewahrt bleibt.
Art. 181 Abs. 1, 3, 4 und 6
Aufgehoben
Art. 181a Abs. 4 und 5
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 181b
f) Besondere Bestimmungen für schwere Motorfahrräder
Art. 181b
1) Schwere Motorfahrräder müssen über eine Reibbremse für jedes Rad verfügen.
2) Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 angebracht sein.
3) An für den Führer oder die Führerin gut sichtbarer Stelle muss dauerhaft und deutlich lesbar die Anzahl bewilligter Plätze und die Nutzlast zuzüglich 75 kg vermerkt sein.
Art. 210 Abs. 6
6) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen über einen eigenen Antrieb verfügen, der bis höchstens 6 km/h wirkt.
Art. 215 Abs. 1a bis 3
1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.
2) Mit Ausnahme eines Platzes oder höchstens vier Kindersitzplätzen nach Art. 175 Abs. 5 zweiter Satz müssen alle Plätze über Tretpedale verfügen. Auf mehrspurigen Fahrrädern kann das Amt für Strassenverkehr mehr Plätze ohne Pedale bewilligen.
3) Fahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen einplätzig sein, über eine für den Stehbetrieb geeignete Pedalerie verfügen und eine Lenkvorrichtung aufweisen, an welcher der Führer oder die Führerin sich festhalten kann und die bei Richtungsänderung sichere Handzeichen ermöglicht.
Anhang 1 Ziff. 11 UNECE-Reglemente Nr. 0, 10, 13, 13-H, 14, 16, 17, 24, 37, 41, 43, 45, 46, 48, 49, 51, 53 bis 55, 74, 75, 78, 79, 83, 85, 86, 90, 92, 94, 95, 100, 101, 106, 109, 117, 122, 127 bis 131, 134, 135, 137, 140, 145, 148 bis 150, 152 bis 155, 157, 158, 160 bis 162 und 167 bis 171
UNECE-Reglement
Titel des Reglements mit Ergänzungen
UNECE-Reglement Nr. 0
UNECE-Reglement Nr. 0 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich die Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.0 Rev.6).
UNECE-Reglement Nr. 10
UNECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 3, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.9 Rev.6 Änd.3).
UNECE-Reglement Nr. 13
UNECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 13, Ergänzung 1, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.12 Rev.10).
UNECE-Reglement Nr. 13-H
UNECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, Ergänzung 4, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.12H Rev.4 Änd.4).
UNECE-Reglement Nr. 14
UNECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen, der ISOFIX-Verankerungen, der Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt und der iSize-Sitzpositionen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 09 Ergänzung 3, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.13 Rev.7 Änd.3).
UNECE-Reglement Nr. 16
UNECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme für Personen in Motorfahrzeugen;
II Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Gurtwarnleuchten, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme, ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme und iSize-Kinder-Rückhaltesysteme;
zuletzt geändert durch Änderungsserie 09, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.15 Rev.11).
UNECE-Reglement Nr. 17
UNECE-Reglement Nr. 17 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgesehenen Kopfstützen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 11, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.16 Rev.8).
UNECE-Reglement Nr. 24
UNECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für:
I die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;
II die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs;
III die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;
IV die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren);
zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 11, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.23 Rev.2 Änd.11).
UNECE-Reglement Nr. 37
UNECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 49, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.36 Rev.7 Änd.12).
UNECE-Reglement Nr. 41
UNECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05 Ergänzung 1, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.40 Rev.3 Änd.2).
UNECE-Reglement Nr. 43
UNECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 11, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.42 Rev.4 Änd.7).
UNECE-Reglement Nr. 45
UNECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und der Motorfahrzeuge mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 13, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.44 Rev.2 Änd.7).
UNECE-Reglement Nr. 46
UNECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen für indirekte Sicht; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.45 Rev.8).
UNECE-Reglement Nr. 48
UNECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 09, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.47 Rev.15).
UNECE-Reglement Nr. 49
UNECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften der zu ergreifenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoffemissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Reduktion von gasförmigen Schadstoffemissionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07 Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.48 Rev.8 Änd.2).
UNECE-Reglement Nr. 51
UNECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 9, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.50 Rev.3 Änd.9).
UNECE-Reglement Nr. 53
UNECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, Ergänzung 1, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.52 Rev.6 Änd.1).
UNECE-Reglement Nr. 54
UNECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 26, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.53 Rev.3 Änd.8).
UNECE-Reglement Nr. 55
UNECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.54 Rev.4).
UNECE-Reglement Nr. 74
UNECE-Reglement Nr. 74 vom 15. Juni 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrrädern hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.73 Rev.4).
UNECE-Reglement Nr. 75
UNECE-Reglement Nr. 75 vom 1. April 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen für Motorräder; zuletzt geändert durch Ergänzung 20, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.74 Rev.2 Änd.7).
UNECE-Reglement Nr. 78
UNECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.77 Rev.4).
UNECE-Reglement Nr. 79
UNECE-Reglement Nr. 79 vom 1. Dezember 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Lenkanlage; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 5, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.78 Rev.5 Änd.5).
UNECE-Reglement Nr. 83
UNECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors; zuletzt geändert durch Änderungsserie 08, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.82 Rev.5 Änd.17).
UNECE-Reglement Nr. 85
UNECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme; zuletzt geändert durch Ergänzung 12, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.84 Rev.1 Änd.6).
UNECE-Reglement Nr. 86
UNECE-Reglement Nr. 86 vom 1. August 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.85 Rev.5).
UNECE-Reglement Nr. 90
UNECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten, Ersatz-Trommelbremsbelägen sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 11, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.89 Rev.3 Änd.11).
UNECE-Reglement Nr. 92
UNECE-Reglement Nr. 92 vom 1. November 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.91 Rev.2).
UNECE-Reglement Nr. 94
UNECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.93 Rev.5).
UNECE-Reglement Nr. 95
UNECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 und N1) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.94 Rev.5).
UNECE-Reglement Nr. 100
UNECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 3, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.99 Rev.3 Änd.3).
UNECE-Reglement Nr. 101
UNECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 12, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.100 Rev.3 Änd.11).
UNECE-Reglement Nr. 106
UNECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 21, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.105 Rev.2 Änd.11).
UNECE-Reglement Nr. 109
UNECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 12, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.108 Rev.1 Änd.6).
UNECE-Reglement Nr. 117
UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 1, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.116 Rev.5 Änd.2).
UNECE-Reglement Nr. 122
UNECE-Reglement Nr. 122 vom 18. Januar 2006 über einheitliche technische Vorschriften für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme; zuletzt geändert durch Ergänzung 7, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.121 Änd.7).
UNECE-Reglement Nr. 127
UNECE-Reglement Nr. 127 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf den Fussgängerschutz; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 1, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.126 Rev.4 Änd.1).
UNECE-Reglement Nr. 128
UNECE-Reglement Nr. 128 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED) zur Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ergänzung 12, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.127 Änd.12).
UNECE-Reglement Nr. 129
UNECE-Reglement Nr. 129 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von weiterentwickelten Kinderrückhaltesystemen (ECRS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.128 Rev.5).
UNECE-Reglement Nr. 130
UNECE-Reglement Nr. 130 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Spurhaltewarnsystems (LDWS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.129 Änd.2).
UNECE-Reglement Nr. 131
UNECE-Reglement Nr. 131 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.130 Rev.2 Änd.1).
UNECE-Reglement Nr. 134
UNECE-Reglement Nr. 134 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.133 Rev.2).
UNECE-Reglement Nr. 135
UNECE-Reglement Nr. 135 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens bei Seitenaufprall-Tests gegen einen Pfahl; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 2, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.134 Rev.2 Änd.2).
UNECE-Reglement Nr. 137
UNECE-Reglement Nr. 137 vom 9. Juni 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen in Bezug auf den Insassenschutz bei einem Frontaufprall, mit Schwerpunkt auf Rückhaltesysteme; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.136 Rev.3).
UNECE-Reglement Nr. 140
UNECE-Reglement Nr. 140 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen im Hinblick auf das Fahrdynamik-Regelsystem; zuletzt geändert durch Ergänzung 6, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.139 Änd.6).
UNECE-Reglement Nr. 145
UNECE-Reglement Nr. 145 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von ISOFIX-Verankerungssystemen, obere ISOFIX-Verankerungspunkte und iSize-Sitzpositionen; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.144 Rev.1).
UNECE-Reglement Nr. 148
UNECE-Reglement Nr. 148 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.147 Rev.1 Änd.2).
UNECE-Reglement Nr. 149
UNECE-Reglement Nr. 149 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 3, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.148 Rev.1 Änd.3).
UNECE-Reglement Nr. 150
UNECE-Reglement Nr. 150 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.149 Rev.1 Änd.2).
UNECE-Reglement Nr. 152
UNECE-Reglement Nr. 152 vom 23. Januar 2020 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.151 Rev.2 Änd.3).
UNECE-Reglement Nr. 153
UNECE-Reglement Nr. 153 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffversorgungssystems und der Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs bei einem Heckaufprall; geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.152 Änd.4).
UNECE-Reglement Nr. 154
UNECE-Reglement Nr. 154 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des elektrischen Energieverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP); zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 1, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.153 Rev.3 Änd.1).
UNECE-Reglement Nr. 155
UNECE-Reglement Nr. 155 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems; zuletzt geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Januar 2024 (Add.154 Änd.2).
UNECE-Reglement Nr. 157
UNECE-Reglement Nr. 157 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des automatisierten Spurhaltesystems; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.156 Rev.1 Änd.2).
UNECE-Reglement Nr. 158
UNECE-Reglement Nr. 158 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zum Rückwärtsfahren und von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug durch den Fahrzeugführer; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 22. September 2024 (Add.157 Änd.3).
UNECE-Reglement Nr. 160
UNECE-Reglement Nr. 160 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf den Ereignisdatenspeicher (Unfalldatenschreiber); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.159 Rev.2).
UNECE-Reglement Nr. 161
UNECE-Reglement Nr. 161 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften über den Schutz von Motorfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels einer Schliessanlage); zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.160 Änd.4).
UNECE-Reglement Nr. 162
UNECE-Reglement Nr. 162 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre; zuletzt geändert durch Ergänzung 5, in Kraft seit 15. Juni 2024 (Add.161 Änd.5).
UNECE-Reglement Nr. 167
UNECE-Reglement Nr. 167 vom 8. Juni 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit dem 22. September 2024 (Add.166 Änd.1).
UNECE-Reglement Nr. 168
UNECE-Reglement Nr. 168 vom 26. März 2024 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) (Add.167).
UNECE-Reglement Nr. 169
UNECE-Reglement Nr. 169 vom 19. Juni 2024 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Ereignisdatenspeichern (EDR) für schwere Nutzfahrzeuge (Add.168).
UNECE-Reglement Nr. 170
UNECE-Reglement Nr. 170 vom 19. Juni 2024 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kinderrückhaltesystemen für einen sicheren Transport von Kindern in Gesellschaftswagen (Add.169).
UNECE-Reglement Nr. 171
UNECE-Reglement Nr. 171 vom 22. September 2024 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Fahrerassistenzsysteme (DCAS) (Add.170).
Anhang 1 Ziff. 13 EN 12184
EN-Norm Nr.
Titel
EN 12184
Elektrorollstühle und -mobile und zugehörige Ladegeräte - Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe EN 12184:2009.
Anhang 6 Ziff. 315 und 316
315 Motorfahrräder mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 250 kg, motorisierte Rollstühle und Fahrräder
315.1 Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
 
 
m/s²
315.11
für beide Bremsen zusammen
3,0
315.12
für eine Bremse
2,0
315.2 Für Motorfahrräder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h, die der EN 12184 entsprechen, genügt es, wenn sie deren Bremsanforderungen erfüllen.
316 Schwere Motorfahrräder
316.1 Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
 
 
m/s²
316.11
für beide Bremsen zusammen
4,4
316.12
für eine Bremse
2,7
316.2 Prüfungen nach den Anforderungen für mehrspurige Kleinmotorräder (Anhang 6 Ziff. 23) werden ebenfalls anerkannt.
Anhang 9 Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 bis 6 und c sowie 3 Bst. c, 119 Bst. m, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 179a Abs. 2 Bst. d, 180 Abs. 3, 193 Abs. 1 Bst. n bis p, 216 Abs. 3 und 4, 217 Abs. 3)
II.
Übergangsbestimmung
Motorisierte Rollstühle, die bis zum 1. Juli 2027 importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt worden sind, können nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin