741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 420 ausgegeben am 29. August 2025
Verordnung
vom 26. August 2025
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 4
4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Abs. 2 Bst. a
2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
a) Unterkategorie AM:
Kleinmotorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei Selbstzündungsmotoren oder einer Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren.
Leichtmotorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einem Leergewicht von höchstens 350 kg und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei Selbstzündungsmotoren oder einer 30-Minuten-Leistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren.
Art. 6 Abs. 1 Bst. f, h und hbis
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
f) die Kategorien C und CE (Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 8 CZV) sowie die Unterkategorien A2, B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
h) die Kategorien C und CE (Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 8 CZV), die Kategorien D und DE (Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 8 CZV), die Unterkategorien D1 und D1E sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW der Kategorien A und B: 21 Jahre;
hbis) die Kategorien D und DE (Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 8 CZV): 24 Jahre;
Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a) Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten für Führerprüfungen:
Art. 58a Abs. 2 Bst. c und Abs. 4
2) Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
c) seit mindestens drei Jahren im Besitz des liechtensteinischen Führerausweises der Kategorie B oder C oder eines Führerausweises der Kategorie B oder C eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
4) Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfallen die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. d und e.
Art. 80 Abs. 2
2) Der Fahrzeugausweis wird aufgrund einer Einzelprüfung nach Art. 80a abgegeben. Er ist unbefristet gültig.
Art. 80a
Einzelprüfung
1) Einzeln eingeführte Motorfahrräder sind vor der Zulassung durch amtliche Verkehrsexperten zu prüfen. Die Zollveranlagung ist durch ein unverletztes Zollblei, die Befreiung von der Veranlagung durch eine Zollbewilligung nachzuweisen.
2) Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch den Verkehrsexperten geprüft werden. Die Zollveranlagungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in Liechtenstein oder der Schweiz belegt.
3) Wird an ein Fahrrad nachträglich ein Hilfsmotor angebaut, so gibt das Amt für Strassenverkehr den Fahrzeugausweis ab, wenn es aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass das Fahrzeug den Anforderungen an Motorfahrräder entspricht.
4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 beschriftet das Amt für Strassenverkehr den Fahrzeugausweis vollständig und bestätigt darin die Typen- oder Vorschriftskonformität.
5) Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild kann vom Amt für Strassenverkehr bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann das Amt für Strassenverkehr einem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen oder durch Kaufinteressenten durchführen zu lassen.
Anhang 1 Ziff. 1.1 und 1.2
A. Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
1.1 Gruppe 1:
- Führer von Fahrzeugen der Kategorien A, B und BE, der Unterkategorien A1, A2, AM und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M
- Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen
1.2 Gruppe 2:
- Führer von Fahrzeugen der Kategorien C, CE, D und DE, der Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie mit einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
- Verkehrsexperten für Führerprüfungen
Anhang 3 Ziff. 11 und 12
1
Der Bewerber ist geeignet zur Führung von Fahrzeugen
 
11
der Gruppe 1 (Kategorien A und B, Unterkategorien A1, A2 und B1, Spezialkategorien F, G und M sowie Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen):
Ja*/Nein*
12
der Gruppe 2 (Kategorien C und D, Unterkategorien C1 und D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT) sowie Verkehrsexperten für Führerprüfungen):
Ja*/Nein*
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin