741.55
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 421ausgegeben am 29. August 2025
Verordnung
vom 26. August 2025
über die Abänderung der Chauffeurzulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2008 über die Zulassung von Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung; CZV), LGBl. 2008 Nr. 76, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr1.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) In Abweichung von der Richtlinie (EU) 2022/2561 werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Abs. 3
3) Fahrzeugführer mit Wohnsitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz benötigen einen Fähigkeitsausweis nach Art. 6 der Richtlinie (EU) 2022/2561, wenn sie von einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.
Art. 7 Einleitungssatz
Den Fähigkeitsausweis nach der Richtlinie (EU) 2022/2561 benötigen:
Art. 8 Abs. 1a und 2a
1a) Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 6 Bst. h VZV kann in Abweichung von Abs. 1 ohne Führerausweis der Kategorie D erworben werden.
2a) Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 6 Bst. f VZV kann in Abweichung von Abs. 2 Bst. b ohne Führerausweis der Kategorie C erworben werden.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a
1) Fahrzeugführern aus dem Ausland, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen, wird der jeweilige Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:
a) eine entsprechende Berechtigung im ausländischen Führerausweis eingetragen oder mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561 dokumentiert ist; oder
Art. 11 Abs. 3 Bst. b
3) Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels:
b) Ausstellung einer separaten Karte nach dem Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561.
Art. 13 Abs. 1, 1a und 2a
1) Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer den Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie oder Unterkategorie besitzt. Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, werden zur Theorieprüfung zugelassen, wenn sie das Mindestalter für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. h VZV) erreicht haben.
1a) Für die Zulassung zur Theorieprüfung für den Erwerb eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h VZV und für den Gütertransport nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV ist in Abweichung von Abs. 1 der Besitz eines Lernfahrausweises der entsprechenden Kategorie nicht erforderlich.
2a) Für die Zulassung zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) ist in Abweichung von Abs. 2 der Lernfahrausweis oder der Führerausweis für die Kategorien C und D nicht erforderlich.
Art. 15 Abs. 3
3) Die Inhaber einer Bescheinigung über die fachliche Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/20092 sind von den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2561 aufgeführten Prüfungsgebieten befreit.
Art. 22 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
1) Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn:
b) der Kursveranstalter in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz als Anbieter von Weiterbildungskursen nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie (EU) 2022/2561 zugelassen ist.
2) Fahrzeugführer, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, sind berechtigt, eine Weiterbildung nach Art. 18 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland zu absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie (EU) 2022/2561 entsprechen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin

1   Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46)

2   Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)