0.232.141.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 426ausgegeben am 5. September 2025
Kundmachung
vom 2. September 2025
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, in der Fassung LGBl. 2017 Nr. 18, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Änderung der Regeln 89bis, 92 und 2612
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 17. Juli 2024
Inkrafttreten: 1. Juli 2025
Regel 89bis
Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln
89bis.1 Internationale Anmeldungen
a) Internationale Anmeldungen können vorbehaltlich der Abs. b bis e in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln gemäss den Verwaltungsvorschriften eingereicht und bearbeitet werden.
b) bis d) [Unverändert]
dbis) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme des Internationalen Büros, das beziehungsweise die eine Mitteilung gemäss Abs. d abgegeben hat, kann das Internationale Büro davon in Kenntnis setzen, dass es beziehungsweise sie internationale Anmeldungen nur dann entgegennimmt, wenn sie in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden. Das Internationale Büro veröffentlicht eine nach diesem Absatz abgegebene Mitteilung im Blatt.
dter) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die eine Mitteilung nach Abs. d, aber nicht nach Abs. dbis abgegeben hat, kann das Internationale Büro davon in Kenntnis setzen, dass innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch dieses Amt beziehungsweise diese Organisation alle auf Papier eingereichten Anmeldungen mit elektronischen Mitteln erneut eingereicht werden müssen. Gehen die entsprechenden Schriftstücke nicht fristgerecht ein, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Das Internationale Büro veröffentlicht eine nach diesem Absatz abgegebene Mitteilung im Blatt.
e) [Unverändert]
89bis.2 Andere Schriftstücke
Regel 89bis.1 ist auf andere im Zusammenhang mit internationalen Anmeldungen stehende Unterlagen und Schriftstücke entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass in den Fällen, in denen ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation eine Mitteilung gemäss Regel 89bis.1 Abs. dter abgegeben hat, solche Unterlagen und Schriftstücke, die auf Papier eingereicht und nicht innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung mit elektronischen Mitteln erneut eingereicht werden, unberücksichtigt bleiben.
89bis.3 [Unverändert]
Regel 92
Schriftverkehr
92.1 [Unverändert]
92.2 Sprachen
a) bis d) [Unverändert]
e) Jedes Schreiben oder jede Mitteilung des Internationalen Büros an den Anmelder oder an ein nationales Amt wird in englischer oder französischer Sprache oder in einer anderen durch die Verwaltungsvorschriften zugelassenen Veröffentlichungssprache abgefasst.
92.3 und 92.4 [Unverändert]
Regel 26
Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt
26.1bis bis 26.3bis [Unverändert]
26.3ter Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Art. 3 Abs. 4 Ziff. i
a) Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen - vorbehaltlich der Regeln 12.1bis und 26.3ter Abs. e - in der die Beschreibung und die Ansprüche abgefasst sind, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zusammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn:
i) es ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Abs. a in die Sprache erforderlich, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, oder
ii) die Zusammenfassung oder die Textbestandteile der Zeichnungen sind in der Sprache abgefasst, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.
Die Regeln 26.1, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.
b) bis e) [Unverändert]

1   Die Änderungen der Regeln 89bis und 92 treten am 1. Juli 2025 in Kraft. Die Änderungen der Regel 26 treten am 1. Juli 2025 in Kraft und finden Anwendung auf jede internationale Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum auf dieses oder ein späteres Datum fällt.

2   Übersetzung des französischen Originaltextes.