836.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 428 ausgegeben am 5. September 2025
Verordnung
vom 2. September 2025
über die Abänderung der Familienzulagenverordnung
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FZV), LGBl. 1986 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzverordnung; FZEV)
Überschriften vor Art. 3
2. Teil
Leistungen
A. Familienzulagen
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Abs. 2 und 3
2) Kinderzulagen gemäss Art. 23 Bst. a Ziff. 1 des Gesetzes sind periodisch ausgerichtete Leistungen, welche die zur Gründung und zum Bestand der Familie entstandene, finanzielle Belastung in Form von Unterhalts- und Unterstützungspflichten teilweise ausgleichen.
3) Die Geburtszulage gemäss Art. 23 Bst. a Ziff. 2 des Gesetzes stellt eine einmalige Leistung dar. Sie bezweckt, die durch die Geburt oder Adoption eines Kindes bedingten finanziellen Aufwendungen teilweise zu decken. Darüber hinaus ergänzt sie die Kinderzulage.
Überschrift vor Art. 5
2. Kinderzulagen und Geburtszulagen
Überschrift vor Art. 17
B. Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit
Art. 17
Anrechenbarer Lohn beim Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld
1) Der Höchstbetrag des anrechenbaren Lohnes beim Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld (Art. 34c und 34h des Gesetzes) beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 411.70 Franken im Tag (1/360).
2) Als anrechenbarer Lohn gilt der nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a) Löhne, auf denen wegen des Alters der Mutter oder des Vaters keine Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden, gelten ebenfalls als anrechenbarer Lohn.
b) Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt.
c) Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
3) Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor der Mutter- oder Vaterschaft bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 360 geteilt.
4) Unterliegt der Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
Art. 17a
Massgebender Monatslohn beim Elterngeld
Als massgebender Monatslohn beim Elterngeld (Art. 34m des Gesetzes) gilt der nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a) Löhne, auf denen wegen des Alters des Elternteils keine Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden, gelten ebenfalls als massgebender Monatslohn.
b) Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt.
c) Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
Art. 17b
Berechnung der Leistungen
1) Beim Mutterschaftsgeld werden 140 Taggelder ausgerichtet. In Fällen von Art. 34b Abs. 2 und 3 des Gesetzes verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um höchstens 56 Tage (Spitalaufenthalt) bzw. 14 Tage (Tod des anderen Elternteils).
2) Beim Vaterschaftsgeld werden 14 Taggelder ausgerichtet. In Fällen von Art. 34g Abs. 2 des Gesetzes verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um höchstens 140 Tage (Tod des anderen Elternteils).
3) Das Elterngeld wird ausgerichtet als:
a) Monatsgeld bei einem ununterbrochenen Bezug von einem oder zwei ganzen Monaten;
b) Taggeld bei einem tageweisen Bezug (1/264 des Jahreslohnes);
c) Stundengeld bei einem stundenweisen Bezug (9 Stunden pro Tag).
4) Das Mutterschafts- und das Vaterschaftsgeld werden nach Massgabe von Anhang 1, das Elterngeld nach Massgabe von Anhang 2 berechnet.
Überschrift vor Art. 17c
C. Verschiedene Bestimmungen
Art. 17c
Geltendmachung des Anspruchs
1) Der Anspruch auf Familienzulagen oder Erwerbsersatz ist mit besonderem Anmeldeformular geltend zu machen. Das Anmeldeformular ist direkt bei der Anstalt einzureichen.
2) Wer Familienzulagen oder Erwerbsersatz beansprucht, hat der Anstalt über alle für die Ausrichtung der Familienzulagen oder des Erwerbsersatzes massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben, sofort jede Veränderung der anspruchsbegründenden Umstände bei der Anstalt anzuzeigen und seinen Anspruch auf Verlangen durch entsprechende Nachweise zu belegen. Der Antragsteller ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig.
3) Sofern der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch nicht selbst geltend macht, kann die Anmeldung durch den anderen Elternteil, den gesetzlichen Vertreter, den Arbeitgeber sowie die Drittperson, Amtsstelle oder Anstalt, die für das Kind sorgt, erfolgen.
Art. 21
Nachforderung nicht bezogener Leistungen
Die Frist für die Nachforderung nicht bezogener Leistungen beginnt mit der Einreichung der schriftlichen Anmeldung bei der Anstalt.
Art. 22
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
Das Verfahren hinsichtlich Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen sowie hinsichtlich des Erlasses einer Rückerstattungsforderung richtet sich nach den diesbezüglichen Vorschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Auszahlung der Leistungen
1) Die Leistungen werden jeweils in der zweiten Monatshälfte fällig.
2) Die Familienzulagen sowie das Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld werden nicht ins Ausland ausgezahlt. In besonderen Fällen kann die Anstalt Ausnahmen vorsehen.
Anhang 1
Es wird nachfolgender Anhang 1 eingefügt:
Anhang 1
(Art. 17b Abs. 4)
Berechnung des Mutterschafts- und
Vaterschaftsgeldes
Das Mutterschafts- und das Vaterschaftsgeld werden mit der folgenden verbindlichen Formel berechnet:
(anrechenbarer Jahreslohn / 360) x 80 %
Beispiele
a) Monatslohn
 
Franken
Grundlohn pro Monat
4 000
 
13. Monatslohn/Gratifikation
4 000
 
Jahreslohn
(12 x 4 000) + 4 000
52 000.00
Tageslohn (auf die nächsten vollen 5 Rp. gerundet)
52 000 / 360
144.45
Taggeld
144.45 x 80 %
115.56
Aufgerundetes Taggeld
 
115.60
Anzahl Taggelder (Mutterschaft/Vaterschaft)
140 / 14
 
Total Mutterschaftsgeld
140 x 115.60
16 184.00
Total Vaterschaftsgeld
14 x 115.60
1 618.40
b) Stundenlohn
 
 
Grundlohn pro Stunde
20.00
 
Arbeitszeit (Std./Wochentage)
45 / 7
 
Tageslohn 1 (Lohn x Arbeitszeit)
20.00 x 45 : 7
128.57142
Jahreslohn
128.57142 x 360
46 285.7112
13. Monatslohn/Gratifikation
46 285.7112 x 0.0833
3 855.59974
Gesamtjahreslohn
 
50 141.31094
Tageslohn 2 (inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation)
50 141.31094 / 360
139.28141
Aufgerundeter Tageslohn
 
139.30
Taggeld
139.30 x 80 %
111.45
Anzahl Taggelder (Mutterschaft/Vaterschaft)
140 / 14
 
Total Mutterschaftsgeld
140 x 111.45
15 603.00
Total Vaterschaftsgeld
14 x 111.45
1 560.30
Anhang 2
Es wird nachfolgender Anhang 2 eingefügt:
Anhang 2
(Art. 17b Abs. 4)
Berechnung des Elterngeldes
Das Elterngeld wird wie folgt berechnet:
Beispiele
 
Franken
Durchschnittl. Gesamtlohn der letzten 12 Monate
 
47 520.00
Leistungsanspruch/Monat
47 520.00 / 12
3 960.00
max. auszuzahlendes Monatsgeld (max. doppelter Höchstbetrag der Altersrente)
 
4 900.00
Leistungsanspruch/Tag
47 520 / 264
180.00
max. auszuzahlendes Taggeld
4 900 x 12 / 264
222.75
Arbeitsstunden/Tag
180.00 : 9
20.00
Leistungsanspruch/Stunde
 
 
max. auszuzahlendes Stundengeld
222.75 : 9
24.75
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin