0.232.121.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 439 ausgegeben am 18. September 2025
Kundmachung
vom 16. September 2025
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens, LGBl. 2006 Nr. 230, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Änderung der Regeln 18 und 18bis sowie Ziff. 24 des Gebührenverzeichnisses1
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands
am 30. September 2014
Inkrafttreten: 1. Januar 2015
[…]
Regel 18
Mitteilung der Schutzverweigerung
[…]
4) [Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung]
a) Die Mitteilung einer Zurücknahme der Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Eintragung; sie ist von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen.
b) Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
i) das mitteilende Amt;
ii) die Nummer der internationalen Eintragung;
iii) bezieht sich die Zurücknahme nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, für die die Schutzverweigerung galt, diejenigen, auf die sich die Zurücknahme bezieht oder nicht bezieht;
iv) das Datum, von dem an die internationale Eintragung dieselbe Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat; und
v) das Datum der Zurücknahme der Schutzverweigerung.
c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so hat die Mitteilung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzugeben.
[…]
Regel 18bis
Erklärung über die Schutzerteilung
1) [Erklärung über die Schutzerteilung, wenn keine Mitteilung über die Schutzverweigerung übermittelt wurde]
a) Ein Amt, das keine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der nach Regel 18 Abs. 1 Bst. a oder b geltenden Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle beziehungsweise bestimmter gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, der fraglichen Vertragspartei gewährt wird. Wenn Regel 12 Abs. 3 anwendbar ist, untersteht die Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestimmungsgebühr.
b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben:
i) das Amt, das die Erklärung abgibt;
ii) die Nummer der internationalen Eintragung;
iii) bezieht sich die Erklärung nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht;
iv) das Datum, von dem an die internationale Eintragung dieselbe Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat oder haben wird; und
v) das Datum der Erklärung.
c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so hat die Erklärung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzugeben.
d) Unbeschadet des Bst. a hat das Amt dem Internationalen Büro die Erklärung nach Bst. a zu übersenden, sofern Regel 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. i beziehungsweise ii anwendbar ist oder für die gewerblichen Muster oder Modelle im Anschluss an Änderungen in einem Verfahren vor dem Amt Schutz erteilt wird.
e) Die nach Bst. a anwendbare Frist entspricht der nach Regel 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. i beziehungsweise ii gewährten Frist für den Eintritt derselben Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteilter Schutz bezüglich der Benennung der Vertragspartei, die eine Erklärung nach einer der vorgenannten Regeln abgegeben hat.
2) [Erklärung über die Schutzerteilung nach einer Schutzverweigerung]
a) Ein Amt, das eine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt und entschieden hat, diese Schutzverweigerung ganz oder teilweise zurückzunehmen, kann anstelle einer Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung nach Regel 18 Abs. 4 Bst. a dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle oder bestimmter gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, der fraglichen Vertragspartei gewährt wird. Wenn Regel 12 Abs. 3 anwendbar ist, untersteht die Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestimmungsgebühr.
b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben:
i) das mitteilende Amt;
ii) die Nummer der internationalen Eintragung;
iii) bezieht sich die Erklärung nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht;
iv) das Datum, von dem an die internationale Eintragung dieselbe Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat; und
v) das Datum der Erklärung.
c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so hat die Erklärung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzugeben.
[…]
Gebührenverzeichnis
(In Kraft seit dem 1. Januar 2015)
[…]
VII. Vom Internationalen Büro erbrachte Dienstleistungen
24.
Das Internationale Büro ist berechtigt, für die nicht von diesem Gebührenverzeichnis erfassten Dienstleistungen eine Gebühr in einer von ihm selbst festgelegten Höhe zu erheben.
 

1   Übersetzung des englischen Originaltextes