0.232.121.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 440ausgegeben am 18. September 2025
Kundmachung
vom 16. September 2025
über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2025 Nr. 183
In der Kundmachung vom 25. Februar 2025 der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens, LGBl. 2025 Nr. 183, lautet die Regel 12 Abs. 1
anstelle von:
1) [Vorgeschriebene Gebühren]
a) Für die internationale Anmeldung sind die folgenden Gebühren zu entrichten:
i) eine Grundgebühr;
ii) eine Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 oder nach Regel 36 Abs. 1 abgegeben hat;
iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 oder nach Regel 36 Abs. 1 abgegeben hat;
iv) eine Veröffentlichungsgebühr.
b) Die Höhe der in den Ziff. i, ii, und iv bezeichneten Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
richtigerweise:
1) [Vorgeschriebene Gebühren]
a) Für die internationale Anmeldung sind die folgenden Gebühren zu entrichten:
i) eine Grundgebühr;
ii) eine Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 abgegeben hat, deren Stufe von der Erklärung in Bst. c abhängt;
iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 abgegeben hat;
iv) eine Veröffentlichungsgebühr.
b) Die Stufe der Standard-Bestimmungsgebühr in Bst. a Ziff. ii ist die Folgende:
i) Stufe eins für Vertragsparteien, deren Amt keine materielle Prüfung durchführt;
ii) Stufe zwei für Vertragsparteien, deren Amt eine materielle Prüfung durchführt, die keine Neuheitsprüfung ist;
iii) Stufe drei für Vertragsparteien, deren Amt eine materielle Prüfung und eine Neuheitsprüfung oder eine Neuheitsprüfung infolge eines Widerspruchs von Dritten durchführt.
c)
i) Jede Vertragspartei, deren Recht sie ermächtigt, die in Bst. b aufgeführten Stufen zwei oder drei anzuwenden, kann den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen. Eine Vertragspartei kann in ihrer Erklärung auch festhalten, dass sie Stufe zwei anwendet, obschon sie das Recht hätte, Stufe drei anzuwenden.
ii) Jede Erklärung, auf die in Ziff. i verwiesen wird, wird drei Monate, nachdem sie der Generaldirektor erhalten hat, wirksam oder zu jedem späteren Datum, das in der Erklärung angegeben ist. Sie kann auch jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Zurücknahme einen Monat nach Eingang der Mitteilung beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in der Mitteilung angegebenen Datum wirksam. Bleibt eine solche Erklärung aus oder wird zurückgenommen, gilt für die betreffende Vertragspartei die Stufe eins als anwendbar auf die Standard-Bestimmungsgebühr.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin