946.223.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 453ausgegeben am 30. September 2025
Verordnung
vom 30. September 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aus Guinea-Bissau
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2012 sowie in Ausführung der Resolution 2048 (2012) vom 18. Mai 2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Mai 2012 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aus Guinea-Bissau, LGBl. 2012 Nr. 135, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2012 sowie in Ausführung der Resolution 2048 (2012) vom 18. Mai 2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 2a Einleitungssatz, Bst. e und f sowie Abs. 3 bis 7
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
e) öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten und nicht unter Bst. a bis d fallen;
f) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
3) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
4) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
5) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Erfüllung bestehender Verträge;
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.
6) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
c) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
d) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
e) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5
Meldepflichten
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 1 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.