946.225.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 467ausgegeben am 30. September 2025
Verordnung
vom 30. September 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Situation in der Russischen Föderation
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2024/1484 des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2024 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Juni 2024 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Situation in der Russischen Föderation, LGBl. 2024 Nr. 239, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3 bis 8
3) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
4) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
5) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Erfüllung bestehender Verträge;
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.
6) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
c) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
d) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
e) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
f) Bereitstellung:
1. von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder zwischen der Russischen Föderation und einem EWRA-Vertragsstaat oder zwischen der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat durch einen Anbieter mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat;
2. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsdiensten nach Ziff. 1 erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
3. von Rechenzentrumsdiensten in EWRA-Vertragsstaaten;
g) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
7) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen, damit Eigentumsrechte an in den EWRA-Vertragsstaaten niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 10. September 2024 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisation in den Anhang verkauft oder übertragen werden können, sofern:
a) diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach dem Anhang befinden; und
b) die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung gesperrt bleiben.
8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4 Abs. 2
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 2 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Anhang Artikelverweis
Anhang
(Art. 2 Abs. 1 und 7, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin