| 946.221.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 469 | ausgegeben am 30. September 2025 |
Verordnung
vom 30. September 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie in Ausführung der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1744 (2007) vom 20. Februar 2007, 1772 (2007) vom 20. August 2007, 1844 (2008) vom 20. November 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008, 1863 (2009) vom 16. Januar 2009, 2036 (2012) vom 22. Februar 2012, 2060 (2012) vom 25. Juli 2012, 2093 (2013) vom 6. März 2013 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia, LGBl. 2009 Nr. 136, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2a Einleitungssatz und Abs. 3 bis 6
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
3) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen.
4) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
5) Die Regierung kann, soweit anwendbar nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
c) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
d) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
e) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 2 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.