| 946.223.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 476 | ausgegeben am 30. September 2025 |
Verordnung
vom 30. September 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2016 sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016, 2321 (2016) vom 30. November 2016, 2356 (2017) vom 2. Juni 2017, 2371 (2017) vom 5. August 2017, 2375 (2017) vom 11. September 2017, 2397 (2017) vom 22. Dezember 2017 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, LGBl. 2016 Nr. 196, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 11 Abs. 4a Einleitungssatz sowie Abs. 4b und 4c
4a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
4b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen.
4c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
Art. 17 Abs. 2
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.
Art. 21
Meldepflichten
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 11 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Finanzinstitute, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Banken müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich sämtliche Konten melden, die sie für die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie deren Mitarbeitende führen.
4) Gutschriften nach Art. 11 Abs. 4c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
5) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a, 11 Abs. 1 Bst. a, 17 Abs. 1 Bst. c und 23a)
Anhang 2 Artikelverweis
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a, 11 Abs. 1 Bst. a und 17 Abs. 1 Bst. c)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Der Text dieser Resolutionen ist unter
https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.