152.204
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 483ausgegeben am 7. Oktober 2025
Verordnung
vom 30. September 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 und Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, sowie Art. 6 Abs. 4 und Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Januar 2020 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV), LGBl. 2020 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis und e
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
bbis) "Schengen-Staat": ein Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist;
e) "Drittstaatsangehöriger": Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
2) Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Seine Gültigkeitsdauer beträgt:
1. bei einem kurzfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem der Inhaber beabsichtigt, den Schengen-Raum zu verlassen;
2. bei einem längerfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem dem Inhaber die Genehmigung zur Einreise erteilt wurde.
3) Die zuständigen Behörden können verzichten auf:
a) die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 1: in begründeten Notfällen;
b) die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b und c: in begründeten Fällen.
Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. b
1) Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in Liechtenstein ein entsprechendes Visum.
2) In Abweichung von Abs. 1 benötigen kein Visum:
b) Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 31. Oktober 2022 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung), LGBl. 2022 Nr. 306, ist die Bezeichnung "Anhang" durch die Bezeichnung "Anhang 1" zu ersetzen.
2) In Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2011 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung; VISV), LGBl. 2011 Nr. 503, ist die Wortfolge "Straftaten im Sinne des Anhangs zum Polizeigesetz und des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.06.2002, S. 3)" durch die Wortfolge "Straftaten nach dem Anhang 1 des Polizeigesetzes" zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin