zur Änderung der Anlage 4 zur Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes
Abgeschlossen am 29./30. September 2025
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
An das
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 29. September 2025 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft mit Bezug auf die Vereinbarung vom 14. September 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes folgendes mitzuteilen:
Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung haben die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden die pauschale jährliche Abgeltung der Dienstleistungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss der Anlage 4 zur Vereinbarung überprüft und die Abgeltung gemäss Abs. 1 der Anlage 4 neu wie folgt festgelegt:
"Die in der Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen des BAG werden pauschal mit 40 000 Franken pro Jahr abgegolten. Zusätzlich werden in den Jahren 2026 bis 2029 für die Entwicklung und Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland pauschal 36 400 Franken pro Jahr verrechnet. Ab dem Jahr 2030 werden für die Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland zusätzlich zur pauschalen Abgeltung der in Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen jährlich wiederkehrende Kosten von 5 500 Franken verrechnet. Sollte der Aufwand dieser Dienstleistungen den üblichen Rahmen deutlich überschreiten, so kann dafür im Einzelfall und nach Absprache eine angemessene separate Abgeltung nach Aufwand in Rechnung gestellt werden."
Die Anlage soll, nach dem Eingang der entsprechenden Bestätigung der Botschaft, ab dem 1. Januar 2026 in der Fassung gemäss Beilage zu dieser Note in Kraft treten.
Das Departement benützt gerne auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Änderung der Anlage 4 (Kostenabgeltung) zur Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes gemäss seiner Note vom 29. September 2025 zu bestätigen. Die Anlage soll am 1. Januar 2026 in der Fassung gemäss Beilage zu dieser Note in Kraft treten.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Anlage 4
Abgeltung des Aufwands der schweizerischen
Behörden und Fachstellen im Rahmen der
Vereinbarung nach Art. 5 der Vereinbarung
Die in der Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen des BAG werden pauschal mit 40 000 Franken pro Jahr abgegolten. Zusätzlich werden in den Jahren 2026 bis 2029 für die Entwicklung und Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland pauschal CHF 36 400 pro Jahr verrechnet. Ab dem Jahr 2030 werden für die Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland zusätzlich zur pauschalen Abgeltung der in Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen jährlich wiederkehrende Kosten von CHF 5 500 verrechnet. Sollte der Aufwand dieser Dienstleistungen den üblichen Rahmen deutlich überschreiten, so kann dafür im Einzelfall und nach Absprache eine angemessene separate Abgeltung nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
Die Abgeltung der Auditorinnen und Auditoren, welche die klinischen Audits durchführen, wird separat in Rechnung gestellt.
Die Entgeltung der Suva erfolgt mittels Pauschalbetrag, welcher in einer separaten Vereinbarung zwischen dem AVW und der Suva festgelegt wird.
Sammelstelle des Bundes (ablieferungspflichtige Abfälle): die Sammelstelle erhebt gemäss Strahlenschutz-Gebührenverordnung und dem Verursacherprinzip (Art. 4 StSG) die Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle direkt beim Verursacher.
Die im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten anfallenden Kosten werden nach Rechnung vergütet.