0.142.191.021
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 507ausgegeben am 31. Oktober 2025
Vertrag
zur Änderung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen
Abgeschlossen in Wien am 12. Dezember 2024
Zustimmung des Landtags: 5. September 20251
Inkrafttreten: 1. November 2025
Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich sind übereingekommen, den am 17. März 1960 in Vaduz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen in der Fassung vom 3. Mai 1990 (Grenzvertrag) abzuändern:
Art. I
Der Grenzvertrag wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 lautet:
1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich wird durch folgende Urkunden2 bestimmt:
a) Grenzbeschreibung mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1)
b) Grenzkarte im Massstab 1:2 000 in der Talebene bzw. 1:10 000 im Alpengebiet (Anlage 2).
2) Die im Abs. 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.
3) Im Bereich des Egelsees im Grenzabschnitt Mistelmark-Rhein verläuft die Staatsgrenze zwischen den Grenzpunkten 54.00 und 55.00 sowie 55.00 und 56.00 geradlinig. Die Grenzänderung ist in einem Situationsplan3 im Massstab 1:750 dargestellt (Anlage 3).
4) Die Abs. 1 bis 3 sind unkündbar.
2. Art. 7 Abs. 1, 4 und 5 lauten:
1) Zur Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes dürfen:
a) in einem Geländestreifen von einem Meter Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 14 - keine Anlagen errichtet werden;
b) bei Grenzgräben, Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 14 - Anlagen nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Anlagen solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
5) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Baulichkeiten und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Grenzmanagement dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze schneiden, keine Anwendung.
3. Art. 10 Abs. 1 Bst. b, 3, 4 und 5 lauten:
1)
b) Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte von Grenzzeichen 1 (Naafkopf) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis einschliesslich Grenzzeichen 136 RM (Rhein).
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten den Abschnitt von Grenzzeichen 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).
3) Die Kommission (Art. 11) kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Regelung des Abs. 1 beschliessen.
4) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
5) Aufgehoben
4. Art. 11 Abs. 2 lautet:
2) Die Kommission besteht aus einer liechtensteinischen und einer österreichischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder und gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
5. Art. 17 lautet:
Personen, die zu Arbeiten und Massnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen.
Art. II
1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit ist Art. 15 des Grenzvertrages anzuwenden.
2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 12. Dezember 2024 in zwei Urschriften.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Für die
Republik Österreich:
gez. Maria-Pia Kothbauer
gez. Georg Stillfried

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 49/2025

2   Die Urkunden (Anlagen 1 und 2) werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Sie können beim Amt für Tiefbau und Geoinformation eingesehen und bezogen werden.

3   Der Situationsplan (Anlage 3) wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Er kann beim Amt für Tiefbau und Geoinformation eingesehen und bezogen werden.