Der Grenzvertrag wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 lautet:
1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich wird durch folgende Urkunden
2 bestimmt:
a) Grenzbeschreibung mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1)
b) Grenzkarte im Massstab 1:2 000 in der Talebene bzw. 1:10 000 im Alpengebiet (Anlage 2).
2) Die im Abs. 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.
3) Im Bereich des Egelsees im Grenzabschnitt Mistelmark-Rhein verläuft die Staatsgrenze zwischen den Grenzpunkten 54.00 und 55.00 sowie 55.00 und 56.00 geradlinig. Die Grenzänderung ist in einem Situationsplan
3 im Massstab 1:750 dargestellt (Anlage 3).
4) Die Abs. 1 bis 3 sind unkündbar.
2. Art. 7 Abs. 1, 4 und 5 lauten:
1) Zur Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes dürfen:
a) in einem Geländestreifen von einem Meter Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 14 - keine Anlagen errichtet werden;
b) bei Grenzgräben, Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 14 - Anlagen nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Anlagen solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
5) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Baulichkeiten und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Grenzmanagement dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze schneiden, keine Anwendung.
3. Art. 10 Abs. 1 Bst. b, 3, 4 und 5 lauten:
1)
b) Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte von Grenzzeichen 1 (Naafkopf) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis einschliesslich Grenzzeichen 136 RM (Rhein).
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten den Abschnitt von Grenzzeichen 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).
3) Die Kommission (Art. 11) kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Regelung des Abs. 1 beschliessen.
4) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
5) Aufgehoben
4. Art. 11 Abs. 2 lautet:
2) Die Kommission besteht aus einer liechtensteinischen und einer österreichischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder und gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
5. Art. 17 lautet:
Personen, die zu Arbeiten und Massnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen.