952.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 511ausgegeben am 31. Oktober 2025
Gesetz
vom 4. September 2025
über die Abänderung des FIU-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU-Gesetz; FIUG), LGBl. 2002 Nr. 57, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Stellung
1) Die Stabsstelle FIU ist die zentrale Amtsstelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.
2) Die Stabsstelle FIU ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 4 und 5 Abs. 1 Bst. a bis d unabhängig.
3) Die Stabsstelle FIU entscheidet im Rahmen ihrer Unabhängigkeit nach Abs. 2 eigenständig, ob und welche Informationen analysiert, beschafft und weitergegeben werden.
Sachüberschrift vor Art. 3a
Risikobasierter Ansatz
Art. 3a
a) Grundsatz
Die Stabsstelle FIU folgt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einem risikobasierten Ansatz.
Art. 3b
b) Rahmenbedingungen für die Umsetzung des risikobasierten Ansatzes
1) Die Stabsstelle FIU legt nach vorgängiger Konsultation der Staatsanwaltschaft interne Parameter für die risikoadäquate Identifikation und Priorisierung von Verdachtsmitteilungen und Informationen nach diesem Gesetz fest.
2) Die Stabsstelle FIU kann elektronische Informationssysteme in Form von Risikobewertungssystemen für die Identifizierung und Priorisierung von Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus Verdachtsmitteilungen, von ausländischen Partnerbehörden und von weiteren Quellen verwenden, soweit dies erforderlich ist für:
a) die Beurteilung, ob ein Vermögenswert unter Berücksichtigung relevanter Anhaltspunkte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung steht;
b) die Zuordnung von Beziehungen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen zu bekannten Sachverhalten.
3) Selbstlernende und elektronische Informationssysteme, die eigenständige Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig. Im Übrigen finden auf die Datenverarbeitung die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
4) Art und Umfang der Analyse von Verdachtsmitteilungen und Informationen haben sich insbesondere zu orientieren:
a) am Risiko für Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
b) an gemeinsamen strategischen und operativen Analysen mit ausländischen Partnerbehörden;
c) an den zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ressourcen.
5) Die Stabsstelle FIU legt für die Zwecke nach Abs. 4 interne Parameter fest und überprüft diese regelmässig auf ihre Angemessenheit.
6) Die Stabsstelle FIU überprüft die Parameter nach Abs. 1 regelmässig nach vorgängiger Konsultation der Staatsanwaltschaft auf ihre Angemessenheit und Zielerfüllung.
7) Die Einzelheiten über die Parameter nach Abs. 1 und 5 sowie die Risikobewertungssysteme nach Abs. 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit eine Veröffentlichung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stabsstelle FIU oder der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte.
Art. 4 Bst. b und c
Der Stabsstelle FIU obliegen folgende Kernaufgaben:
b) die risikobasierte Analyse von Informationen nach Bst. a, einschliesslich von Informationen nach Art. 5a Abs. 1 Bst. a und b, im Hinblick darauf, ob aufgrund solcher Informationen sich der Verdacht auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung erhärtet;
c) die Übermittlung von Berichten mit den Ergebnissen der Analyse nach Bst. b sowie zusätzlicher relevanter Informationen an die Staatsanwaltschaft bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung. Solche Analyseberichte enthalten keine Angaben darüber, wer die Mitteilung erstattet oder Auskünfte erteilt hat. Die Stabsstelle FIU entscheidet eigenständig über die Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2
1) Der Stabsstelle FIU obliegen folgende weitere Aufgaben:
a) die Analyse allgemeiner Bedrohungen durch Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Sie kann zu diesem Zweck:
1. weitere zuständige Amtsstellen, die FMA, die Rechtsanwaltskammer, Vertreter von Sorgfaltspflichtigen oder die jeweiligen Branchenverbände konsultieren; und
2. das Eingehen strategischer öffentlich-privater Partnerschaften für einen dauerhaften Informationsaustausch prüfen, deren Voraussetzungen festlegen und diese durchführen;
b) die Analyse von Informationen nach Art. 4 Bst. a, einschliesslich von Informationen nach Art. 5a Abs. 1 Bst. a und b, im Hinblick darauf, ob aufgrund solcher Informationen Muster für das Vorliegen solcher Straftaten erkennbar sind. Sie kann zu diesem Zweck:
1. weitere zuständige Amtsstellen, die FMA, die Rechtsanwaltskammer, Vertreter von Sorgfaltspflichtigen oder die jeweiligen Branchenverbände konsultieren; und
2. das Eingehen taktischer öffentlich-privater Partnerschaften für einen spezifischen operativen Informationsaustausch prüfen, deren Voraussetzungen festlegen und diese durchführen;
2) Das gleichzeitige Eingehen von strategischen und taktischen öffentlich-privaten Partnerschaften nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b Ziff. 2 (hybride öffentlich-private Partnerschaften) ist zulässig.
Art. 5a Abs. 1 Bst. a
1) Die Stabsstelle FIU hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung folgende Befugnisse:
a) Einholung von Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen von anderen Amtsstellen, der FMA, der Rechtsanwaltskammer und den AHV/IV/FAK-Anstalten, soweit solche Informationen vorhanden sind. Diese sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU soweit zulässig umgehend die verlangten Auskünfte zu erteilen;
Art. 5b
Rückmeldungen zu Verdachtsmitteilungen
1) Die Stabsstelle FIU kann einzelnen Sorgfaltspflichtigen bzw. Gruppen oder Kategorien von Sorgfaltspflichtigen Rückmeldungen zu den von den Sorgfaltspflichtigen nach Art. 17 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstatteten Mitteilungen geben, insbesondere in Bezug auf:
a) die Qualität der bereitgestellten Informationen;
b) die Zeitnähe der Mitteilungen;
c) die Beschreibung des Verdachts;
d) die im Rahmen der Mitteilungen übermittelten Unterlagen.
2) Die Stabsstelle FIU kann den Sorgfaltspflichtigen generell-abstrakte Rückmeldungen zu der Verwendung oder den Ergebnissen einzelner Analysen in Bezug auf die von den Sorgfaltspflichtigen nach Art. 17 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstatteten Mitteilungen geben, sofern dies die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stabsstelle FIU oder der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 6 Abs. 1 und 4
1) Die Stabsstelle FIU kann mit anderen inländischen Behörden, insbesondere den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, der Landespolizei, dem Amt für Justiz, der Steuerverwaltung, dem Amt für Volkswirtschaft, der FMA und der Rechtsanwaltskammer, die zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendigen Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen und entsprechende Unterlagen austauschen.
4) Die Stabsstelle FIU kann mit anderen inländischen Behörden Vereinbarungen über die Modalitäten der Zusammenarbeit abschliessen und informiert anschliessend das zuständige Regierungsmitglied.
Art. 7 Abs. 1 und 4
1) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ausländische Partnerbehörden und die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) um Erteilung von Informationen oder Übermittlung von Unterlagen ersuchen, wenn dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.
4) Die Stabsstelle FIU kann mit ausländischen Partnerbehörden Vereinbarungen über die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 abschliessen und informiert anschliessend das zuständige Regierungsmitglied.
Art. 9 Abs. 1 Bst. d bis h
1) Die Stabsstelle FIU ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzgebung in folgende Register durch ein Online-Abrufverfahren Einsicht zu nehmen:
d) Zentrales Kontenregister (ZKR);
e) Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbP);
f) Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (Art. 99b SVG);
g) Datenbanken der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL);
h) elektronisches Meldesystem für die Kontrolle der Melde- und Taxpflicht bei Beherbergungen.
Art. 11a Abs. 1, 2 und 5
1) Die von der Stabsstelle FIU geführten Akten sind von der Akteneinsicht ausgenommen.
2) Aufgehoben
5) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Verfahren nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Art. 8c Abs. 1 ist die Bezeichnung "ausländische FIUs" durch die Bezeichnung "ausländische Partnerbehörden" und in Art. 7 Abs. 2 Bst. b und e die Bezeichnung "ersuchende FIU" durch die Bezeichnung "ersuchende Partnerbehörde", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 6/2025 und 45/2025