vom 5. September 2025
Das Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, wird wie folgt abgeändert:
Art. 53 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1) Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen beträgt gegenüber:
a) der Staatsgrenze: 1.00 m, soweit Art. 47, 48 und 50 bis 52 keine besonderen Abstandsvorschriften vorsehen;
2) Der Mindestabstand nach Abs. 1 Bst. a findet auf Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Grenzmanagement dienen, sowie Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze schneiden, keine Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
49/2025